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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1941/42, 5. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung: vorgelegt am 14.11.1942 — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.42030#0083
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Logische Studien zur Gesetzesanwendung

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juristischen Untersatz zu klären ist: Wie verhält sich die Tat-
sachenfeststellung genauer zur eigentlichen Subsumtion
unter den gesetzlichen Tatbestand des juristischen Ober-
satzes P1 „Indem begrifflichen Erfassen tatsächlicher Vorgänge
liegt vielfach ein Element rechtlicher Erwägung“ (Schulz, zitiert
bei Wehli). Lassen sich also Tatsachenfeststellung und Subsum-
tion („rechtliche Erwägung“) immer klar und sauber trennen ? Hier
stecken Probleme, über die wir bisher hinweggingen, logische Prob-
leme, die aber zugleich in die juristische Sphäre ingestalt der Unter-
scheidung von „Tat- und Rechtsfrage“ hineinragen, eine Unter-
scheidung, die z. B. bei der Gegenüberstellung von Tatirrtum und
Rechtsirrtum im Strafrecht oder von Tatsachenfeststellung und
rechtlicher Würdigung in der Lehre von der Revision bedeutsam
wird2. Freilich müssen auch hier wieder logische und juristische
Fragestellung scharf auseinander gehalten werden3. Es ist zum min-
desten nicht ausgeschlossen, daß der Jurist nicht so sehr nach rein
logischen als vielmehr nach spezifisch juristisch-teleologischen Ge-
1 Die benutzte Literatur stellt nur eine Auswahl aus dem unermeßlichen
Umfang einschlägiger Arbeiten dar. Da, wie im Text gleich zu betonen ist, die
logische und die juristische Problemstellung auseinanderzuhalten sind, ist auch
die juristische Literatur nur mit methodischer Behutsamkeit für unsere Frage
zu verwerten. Herangezogen wurden: Außer den schon oben erwähnten Lehr-
büchern des Prozeßrechts: Stein, Das private Wissen des Richters, 1893, na-
mentlich S. 103ff.,; Bierling, Jur. Prinzipienlehre IV, 1911, S. 23ff.; Rumpf,
Der Strafrichter I, 1912, namentlich S. 201 ff.; Wehli, Beiträge zur Analyse
der Urteilsfindung, Festschrift für Wach I, 1913, S. 405ff.; v. Kries, Logik,
1916, S. 568ff.; Mezger, Der psychiatrische Sachverständige im Prozeß, 1918,
passim; Baumgarten, Die Wissenschaft vom Recht 1,1920, S. 202ff.; Sauer,
Grundlagen des Prozeßrechts, 1919, S. 64ff.; Radbruch, Rechtsidee und
Rechtsstoff, Kantfestschrift des Arch. Rechtsphil., 1924, S. 183ff.; Mann-
heim, Beiträge zur Lehre v. d. Revision wegen materiellrechtlicher Verstöße
im Strafverfahren, 1925; Goldschmidt, Der Prozeß als Rechtslage, 1925,
S. 498ff.; Schönfeld , Die logische Struktur der Rechtsordnung, 1927, S. 17 ff.,
52/53; Manigk, Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen,
Reichsgerichtsfestgabe VI, 1929, S. 94ff.; Jaehner, Der Mythos vom Recht,
1933, S. 186ff.; Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 1935; Peters,
Tat-, Rechts- und Ermessensfragen in der Revisionsinstanz; ZgesStrW. 57,
1937, S. 53ff.
2 Über weitere Anwendungsfälle des Gegensatzes s. z. B. Sommer, Das
Reale und der Gegenstand der Rechtswissenschaft, 1929, S. 21 ff.; Kohl-
rausch, StPO., 24. Auf1. 1936, 3 II zu § 337 StPO.
3 Vgl. hierzu auch Gold schmidt,a. a. O.S. 499. Innerhalb der juristischen
Literatur tritt die logische Fragestellung besonders scharf in der vorzüglichen
Abhandlung von Wehli hervor.

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