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Bornkamm, Heinrich [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1956, 2. Abhandlung): Der authentische lateinische Text der Confessio Augustana (1530) — Heidelberg, 1956

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https://doi.org/10.11588/diglit.42323#0005
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D ie Originalhandschriften der deutschen und der lateinischen Confessio
Augustana haben sich, so oft sie gesucht worden sind, bis heute nicht finden
lassen und werden als verloren gelten müssen1. Um so wichtiger ist die
Frage, in welchen der 54 Abschriften, die bisher bekannt geworden sind,
sich der ursprüngliche, am 25. Juni 1530 überreichte Text erhalten hat.
Während diese Frage für den deutschen Text nur mit inneren Gründen
und nicht in allen Einzelheiten mit voller Sicherheit beantwortet werden
kann2, sind wir für den lateinischen Text neuerdings in einer glücklicheren
Lage.
An und für sich liegt das Problem bei beiden Texten gleich. Die deut-
schen wie die lateinischen Flandschriften zerfallen, von Vorformen ab-
gesehen, im wesentlichen jeweils in zwei Gruppen, die durch zahlreiche
kleinere Abweichungen — um bedeutende Sinnvarianten handelt es sich
bei all den Handschriften, die den endgültigen Text des Bekenntnisses zu
bieten beanspruchen, überhaupt nicht mehr — voneinander unterschieden
sind. Die eine Gruppe stammt in beiden Fällen aus den Archiven der Un-
terzeichner und anderer protestantischer Stände, die andere aus kaiser-
lichem und katholischem Besitz, insbesondere aus dem Kreis der Mitarbeiter

1 Näheres darüber in der Einleitung zu meiner Ausgabe der Augsburgisrhen
Konfession: Bekenntnisschriften der evang.- luth. Kirche, Göttingen 3.Aufl.
1956, S. XVIIIf. (Im folgenden zit.: Bek. sehr.)
2 Vgl. Bek. sehr. S. XIX. Für die inneren Gründe, welche neben dem von J. Ficker
(vgl. S. 6 Anm. 4) untersuchten äußeren Zustande die deutsche Handschrift
aus dem Mainzer Erzkanzlerarchiv als allen anderen Texten überlegen er-
weisen, möchte ich hier nur ein einziges schlagendes Beispiel geben. Allein in
ihr ist in Art. 28 das Pauluszitat (Kol. 2, 16f.) ergänzt durch die Worte: „welcher
ist der schatten von dem, der tzuekunfftig were, aber der corper selbs ist in
Christo.“ Es ist klar, daß dieser Zusatz nur von Melandithon oder anderer
protestantischer Hand stammen kann, zumal er die charakteristische Über-
setzung Luthers wiedergibt (Vulgata: quae umbra sunt futurorum, corpus
autem Christi). Weder ein katholischer Benutzer der Handschrift konnte ihn
anfügen noch gar der Abschreiber, der zudem seine Vorlage nicht einmal richtig
gelesen und einen sinnlosen Fehler hineingetragen hat. Es mußte natürlich wie
bei Luther heißen: „von dem, das zuekunfftig were . . .“ Da der Zusatz in allen
anderen Zeugen fehlt, kann er nur aus der — auf protestantischer Seite nicht
mehr kopierten — letzten Überarbeitung des Textes stammen. Er spricht also
nicht gegen , sondern für den Wert der Mainzer Handschrift, der in früheren
Ausgaben wegen ihrer zahlreichen Schreib- u. a. Fehler völlig verkannt worden
ist. (G. G. Weber Krit. Geschichte der Augspurgischen Konfession, 2 Bde.
1783/4, Miiller-Kolde, Die Symbol. Bücher der ev.-luth. Kirche 11. Aufl. 1912.
S.XXXI und P. Tschackert, Die unveränderte Augsburgische Konfession. 1901,
S. 15 ff.).
 
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