22
Karl Engisch-
satzes sich nicht begegnen will, oder in anderer Richtung das Suchen
von den Voraussetzungen des Rechtssatzes her aut den Oberbegriff der
gestellten Frage nicht stößt. Sie fahren, in Bewegung gesetzt, aneinander
vorbei, ohne sich zu treffen, wie einst im Nebel Nelson und die franzö-
sische Flotte es getan“ (S. 667). Dieses Sichnichttreffen wird sogar für
eine ,,in der Sache begründete Notwendigkeit“ erklärt und damit die
quaternio terminorum zum unabänderlichen Schicksal vieler juristischer
Schlüsse erhoben. „Wir haben es mit zwei besonderen Rechtsvorstel-
lungen zu tun, von denen jede in ihrer bedingten Eigenart Halt macht
und diese nun mit der der andern auswählend vergleicht. Ob aber solche
Besonderheiten dann in ihrer begrenzten Eigentümlichkeit übereinstim-
men, ist, kritisch erwogen, ohne alle Sicherheit“ (S. 669). Stammler
gelangt zwar mit diesen Ausführungen insofern über die vorher zitierten
Schriftsteller hinaus, als er im Untersatz mehr sieht als eine nackte Tat-
sachenfeststellung. Aber die Unterordnung unter das Begriffliche, wie
sie dem Untersatz eigentümlich ist, geht für ihn anscheinend noch nicht
so weit, daß sie eine Unterordnung unter die Merkmale des „gesetzlichen
Tatbestandes“, also des Mittelbegriffs, vollzieht. Deshalb muß nach
seiner Meinung der Begriff, unter den im Untersatz subsumiert wird,
mit den Voraussetzungen bzw. dem Subjektsbegriff des Obersatzes erst
„verglichen“ werden. Aber damit verkennt Stammler die logische Iden-
tität des Prädikats des Untersatzes mit dem Prädikat des Vordersatzes
des Obersatzes bzw. mit dem Subjekt des Obersatzes, wie sie dem modus
ponens bzw. dem modus barbara allgemein und also auch im juristischen
Gebrauche eigentümlich ist1.
A.
Was aber bedeutet nun die Subsumtion des konkreten Sach-
verhalts unter die Merkmale des „gesetzlichen Tatbestandes“, die
im Untersatz vollzogen wird ?
Man könnte zunächst einmal formallogisch beanstanden, daß
hier überhaupt von „Subsumtion“ gesprochen wird, da von einer
solchen eigentlich nur die Rede sein könne, wenn ein Begriff
einem andern untergeordnet werde. So sagt denn auch Sommer
a. a. 0. S. 119: „Es ist nicht verständlich, wie ,Wirklichkeiten’
unter etwas toto genere Verschiedenes, nämlich unter eine Rechts-
norm’, subsumiert werden könnten. Bloß Gleiches kann unter
Gleiches subsumiert werden. Und streng genommen werden Wirk-
lichkeiten’ überhaupt nicht subsumiert, nicht einmal unter andere
Wirklichkeiten’. Streng genommen subsumiert werden ,Begriffe’
1 Binder, der Stammlers Schlußlehre in vielen Punkten treffend kriti-
siert, verfehlt doch hier den richtigen Einwand gegen Stammler, da er in
den Untersatz nur den „konkreten Tatbestand“ aufnimmt. S. oben. Insofern
hat Stammler noch die bessere Einsicht.
Karl Engisch-
satzes sich nicht begegnen will, oder in anderer Richtung das Suchen
von den Voraussetzungen des Rechtssatzes her aut den Oberbegriff der
gestellten Frage nicht stößt. Sie fahren, in Bewegung gesetzt, aneinander
vorbei, ohne sich zu treffen, wie einst im Nebel Nelson und die franzö-
sische Flotte es getan“ (S. 667). Dieses Sichnichttreffen wird sogar für
eine ,,in der Sache begründete Notwendigkeit“ erklärt und damit die
quaternio terminorum zum unabänderlichen Schicksal vieler juristischer
Schlüsse erhoben. „Wir haben es mit zwei besonderen Rechtsvorstel-
lungen zu tun, von denen jede in ihrer bedingten Eigenart Halt macht
und diese nun mit der der andern auswählend vergleicht. Ob aber solche
Besonderheiten dann in ihrer begrenzten Eigentümlichkeit übereinstim-
men, ist, kritisch erwogen, ohne alle Sicherheit“ (S. 669). Stammler
gelangt zwar mit diesen Ausführungen insofern über die vorher zitierten
Schriftsteller hinaus, als er im Untersatz mehr sieht als eine nackte Tat-
sachenfeststellung. Aber die Unterordnung unter das Begriffliche, wie
sie dem Untersatz eigentümlich ist, geht für ihn anscheinend noch nicht
so weit, daß sie eine Unterordnung unter die Merkmale des „gesetzlichen
Tatbestandes“, also des Mittelbegriffs, vollzieht. Deshalb muß nach
seiner Meinung der Begriff, unter den im Untersatz subsumiert wird,
mit den Voraussetzungen bzw. dem Subjektsbegriff des Obersatzes erst
„verglichen“ werden. Aber damit verkennt Stammler die logische Iden-
tität des Prädikats des Untersatzes mit dem Prädikat des Vordersatzes
des Obersatzes bzw. mit dem Subjekt des Obersatzes, wie sie dem modus
ponens bzw. dem modus barbara allgemein und also auch im juristischen
Gebrauche eigentümlich ist1.
A.
Was aber bedeutet nun die Subsumtion des konkreten Sach-
verhalts unter die Merkmale des „gesetzlichen Tatbestandes“, die
im Untersatz vollzogen wird ?
Man könnte zunächst einmal formallogisch beanstanden, daß
hier überhaupt von „Subsumtion“ gesprochen wird, da von einer
solchen eigentlich nur die Rede sein könne, wenn ein Begriff
einem andern untergeordnet werde. So sagt denn auch Sommer
a. a. 0. S. 119: „Es ist nicht verständlich, wie ,Wirklichkeiten’
unter etwas toto genere Verschiedenes, nämlich unter eine Rechts-
norm’, subsumiert werden könnten. Bloß Gleiches kann unter
Gleiches subsumiert werden. Und streng genommen werden Wirk-
lichkeiten’ überhaupt nicht subsumiert, nicht einmal unter andere
Wirklichkeiten’. Streng genommen subsumiert werden ,Begriffe’
1 Binder, der Stammlers Schlußlehre in vielen Punkten treffend kriti-
siert, verfehlt doch hier den richtigen Einwand gegen Stammler, da er in
den Untersatz nur den „konkreten Tatbestand“ aufnimmt. S. oben. Insofern
hat Stammler noch die bessere Einsicht.