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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 1. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42461#0034
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Karl Engisch:

setzlichen Tatbestand bezeichneten Fälle zu tun haben. Soweit es
sich um die Unterordnung von Allgemein- und Klassenbegriffen
unter andere handelt, wollen wir lieber von ,,Subordination“ spre-
chen1.
Die Subsumtion des Einzelfalles unter den gesetzlichen Tat-
bestand haben wir eben bereits mit verschiedenartigen (freilich
noch ungenauen) Wendungen umschrieben, die dem Unterschied
inhalts- und umfangslogischer Auffassung entsprechen. Man kann
einerseits von einer Unterordnung des so beinhalteten Individual-
begriffs vom Lebenssachverhalt unter den so beinhalteten Tatbe-
standsbegriff sprechen dergestalt, daß der letztere Begriff als Prä-
dikatsbegriff auf den ersteren als Subjektsbegriff inhaltlich bezogen
wird. Man kann andererseits von einer Zuordnung des Einzelfalles
zum empirischen Umfang des Tatbestandsbegriffs, also von einer
Einbeziehung des Einzelfalls in die Klasse der durch den gesetzli-
chen Tatbestand gemeinten und bezeichneten Falle sprechen. Be-
kanntlich gibt es dann innerhalb der Inhalts- und der Umfangs-
theorien noch mancherlei verschiedene Spielarten. Auf diese Dinge
einzugehen, ist hier nicht der Ort. Ich muß mich mit einer Dar-
legung des eigenen Standpunktes begnügen. Dabei ist auf das We-
sen des Begriffs selbst zurückzugehen. Nach der hier zugrunde ge-
legten gemäßigt nominalistischen Auffassung2 ist der Begriff die
Bezeichnung einer Gruppe von Objekten (im weitesten Sinne3)
durch einen gemeinsamen Namen im Hinblick darauf, daß jenen
Objekten etwas Gemeinsames eignet, daß sie irgendwie gleichge-
artet oder wenigstens ähnlich sind und darum eine Zusammenfas-
sung verdienen. Der Begriffsinhalt — so können wir sagen -— be-
1 Vgl. oben S. 17. Freilich tritt hier eine neue Gefahr auf, da manche
Logiker wieder zwischen Subsumtion und Subordination einen eigenwilligen
Unterscnied machen. S. z. B. Lotze, Logik, §§ 25, 29, und vgl. hiermit Wundt,
a. a. O., S. 124ff. Dagegen stimmt der Text mit Husserl a. a. O. terminologisch
überein.
2 Sie entspricht etwa der von Cornelius, Einleitung in die Philosophie,
2. Aufl. 1911, S. 241: Die Bedeutung eines Begriffsworts besteht danach darin,
daß es „die Inhalte einer Gruppe, welche durch die Ähnlichkeit zwischen eben
diesen Inhalten charakterisiert ist“, bezeichnet. S. ferner v. Aster, Prinzipien
der Erkenntnislehre, 1913, S. 34ff., 116ff.
3 Objekte sind für uns nicht nur reale Dinge, sondern auch Eigenschaften
an Dingen, Beziehungen und Verhältnisse, Zustände und Vorgänge, weiter
aber auch irreale Gebilde wie z. B. die mathematischen und rein logischen
Gebilde; unter anderem aber auch die Begriffe selbst, die also ihrerseits zu
Objekten eines Begriffs werden können.
 
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