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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 1. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42461#0056
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46

Karl Engisch:

lieh sind“1. Mögen uns aber solche Thesen bei einem von Hegel
stark berührten Denker eben um dieses besonderen und bedingten
Einflusses willen verdächtig Vorkommen, so muß es unsere Vorbe-
halte erschüttern, daß auch ein Positivist wie Carnap geneigt ist,
die Wirklichkeit geistiger Gegenstände anzuerkennen, wenn auch
in unverkennbar positivistischer Formulierung. Wie Hartmann
unterscheidet auch er2 die geistigen Gegenstände von den physischen
und psychischen. ,,Zu den geistigen Gegenständen gehören Einzel-
ereignisse und umfassende Vorgänge, soziologische Gruppen, Ein-
richtungen, Strömungen auf allen Kulturgebieten; ferner auch
Eigenschaften und Beziehungen solcher Vorgänge und Gebilde“.
„Die geistigen Gegenstände stimmen zwar mit den psychischen
darin überein, daß auch sie subjektgebunden sind: ihre ,Träger1 sind
jeweils die Personen eines bestimmten Kreises. Aber in scharfem
Gegensatz zu den psychischen Gegenständen können die Träger
wechseln: ein Staat, eine Sitte kann bestehen bleiben, während die
tragenden Subjekte vergehen und andere an ihre Stelle treten. Die
geistigen Gegenstände sind auch nicht aus psychischen (und etwa
physischen) zusammengesetzt. Es handelt sich um völlig disparate
Gegenstandsarten; die geistigen Gegenstände gehören anderen Ge-
genstandssphären an als die physischen und die psychischen Gegen-
stände“. Aber es bestehen nun Beziehungen zwischen den geistigen
Gegenständen und den psychischen und physischen Gegenständen.
Die Sitte des Grüßens z. B. „manifestiert sich“, d. h. tritt in
Erscheinung in dem augenblicklichen Entschluß eines Mannes, sei-
nen Gruß einem andern zu erweisen und in der äußeren Durchfüh-
rung dieses Entschlusses. Von dieser Manifestationsbeziehung, die
primär stets eine psychische ist und der von Carnap besonderer Wert
für die von ihm so genannte „Konstitution“ (Definition) der geisti-
gen Gegenstände beigemessen wird (S. 200ff.), ist dann wieder zu
unterscheiden die Dokumentationsbeziehung: Dokumentationen
eines geistigen Gegenstandes sind „dauernde physische Gebilde, in
denen das geistige Leben gewissermaßen erstarrt ist, Produkte, ding-
liche Zeugen und Dokumente des Geistigen“ (sie entsprechen also
den „Objektivationen“ Hartmanns). „Wirklich“ heißt (!) ein gei-
stiger Gegenstand, „falls seine Manifestationen zu den wirklichen
psychischen Gegenständen gehören“ (S. 239). Ob dieses Kriterium
zutrifft, ist allerdings für die „höheren geistigen Gegenstände“ em-
1 So rekapitulierend S. 260.
2 Der logische Aufbau der Welt, 1928, S. 29ff.
 
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