Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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sagen kann, daß ein bei einem Diebstahl obwaltender bestimmter
Grad der Dämmerung für die Sichtverhältnisse der Dunkelheit
gleichzuachten ist, oder ob zwei bestimmte Gegenstände zum Ver-
wechseln ähnlich sind. Was hier und dann freilich auch bei den
meisten Wertungen die Verschlingung von Tat- und Rechtsfrage,
d. h. genauer von Tatsachenfeststellung und Subsumtion begün-
stigt, ist die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe, unter die zu sub-
sumieren ist. Weil und sofern Begriffe wie „ungebührlich“, „über-
mäßig schnell“, „ruhestörend“, „schmerzhaft“, „dunkel“ usw. re-
lativ unbestimmt sind, läßt sich bei der Entscheidung „dies ist
wirklich so“ unter Umständen nicht sagen, was daran Tatsachen-
feststellung und was Gleichsetzung mit den vom Gesetz gemeinten
Fällen ist. Reine Tatsachenfeststellung kann ich nur dort voll-
ziehen, wo ich nicht bloß ohne Wertung, sondern auch ohne Rück-
gang auf die vom Gesetzgeber gemeinten Vergleichsfälle sagen
kann: „dies ist so“, also z. B. „dies ist schmerzhaft“, „dies ist
dunkel“, „dies ist ununterscheidbar“. Eben dort aber, wo die
Rechtsbegriffe unbestimmt werden, wo unsicher ist, ob etwas noch
durch sie erfaßt ist, muß die Tatsachenfeststellung („dies ist so“)
Hand in Hand gehen mit der vergleichenden Subsumtion. Also
nicht dies, daß sich Tatsachenfeststellung und Bewertung mitein-
ander kombinieren, ist ausschlaggebend für die Untrennbarkeit von
Tat- und Rechtsfrage, obwohl natürlich nicht zu bestreiten ist, daß
dort, wo ausgesprochene Wertprädikate auftauchen, von Tat-
sachenfeststellung nicht die Rede sein kann. Rechtsfrage und
Wertungsfrage dürfen nicht einfach identifiziert werden. Die Rechts-
frage im juristischen Untersatz ist die Subsumtionsfrage, und die
Subsumtion beruht nur zum Teil auf Wertung, zum Teil beruht sie
auf Erfahrung. Ebensowenig dürfen die unbestimmten Rechts-
begriffe, die für die Verknüpfung von Tat- und Rechtsfrage eine so
bedeutende Rolle spielen, einfach mit den Wertbegriffen gleich-
Rolle spielen, ist sicher. Instruktive .Beispiele hierfür auch bei Schwinge,
S. 179,189/90 und bei Schönke, Zivilprozeßrecht, 1938, S. 317. Diese doppelte
Funktion der Erfahrungssätze hat schon Stein S. 103 ff. (Beispiele S. 121ff.)
hervorgehoben und hierauf auch eine unterschiedliche Stellungnahme zum
Problem der Revisibilität des Vorstoßes gegen Erfahrungssätze gegründet. Das
ist seitdem immer wieder geschehen, z. B. auch bei Mezger, S. 170/71, 185/86
und Mannheim, S. 75 Abs. 2, wozu noch zu vergleichen Schwinge, S. 180/81.
Die logische Unterscheidung besteht dabei zu Recht, auch wenn es nicht ge-
rechtfertigt ist, den logischen Gegensatz für das juristische Problem der Re-
visibilität zu verwerten. S. dazu unten S. 116 f.
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sagen kann, daß ein bei einem Diebstahl obwaltender bestimmter
Grad der Dämmerung für die Sichtverhältnisse der Dunkelheit
gleichzuachten ist, oder ob zwei bestimmte Gegenstände zum Ver-
wechseln ähnlich sind. Was hier und dann freilich auch bei den
meisten Wertungen die Verschlingung von Tat- und Rechtsfrage,
d. h. genauer von Tatsachenfeststellung und Subsumtion begün-
stigt, ist die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe, unter die zu sub-
sumieren ist. Weil und sofern Begriffe wie „ungebührlich“, „über-
mäßig schnell“, „ruhestörend“, „schmerzhaft“, „dunkel“ usw. re-
lativ unbestimmt sind, läßt sich bei der Entscheidung „dies ist
wirklich so“ unter Umständen nicht sagen, was daran Tatsachen-
feststellung und was Gleichsetzung mit den vom Gesetz gemeinten
Fällen ist. Reine Tatsachenfeststellung kann ich nur dort voll-
ziehen, wo ich nicht bloß ohne Wertung, sondern auch ohne Rück-
gang auf die vom Gesetzgeber gemeinten Vergleichsfälle sagen
kann: „dies ist so“, also z. B. „dies ist schmerzhaft“, „dies ist
dunkel“, „dies ist ununterscheidbar“. Eben dort aber, wo die
Rechtsbegriffe unbestimmt werden, wo unsicher ist, ob etwas noch
durch sie erfaßt ist, muß die Tatsachenfeststellung („dies ist so“)
Hand in Hand gehen mit der vergleichenden Subsumtion. Also
nicht dies, daß sich Tatsachenfeststellung und Bewertung mitein-
ander kombinieren, ist ausschlaggebend für die Untrennbarkeit von
Tat- und Rechtsfrage, obwohl natürlich nicht zu bestreiten ist, daß
dort, wo ausgesprochene Wertprädikate auftauchen, von Tat-
sachenfeststellung nicht die Rede sein kann. Rechtsfrage und
Wertungsfrage dürfen nicht einfach identifiziert werden. Die Rechts-
frage im juristischen Untersatz ist die Subsumtionsfrage, und die
Subsumtion beruht nur zum Teil auf Wertung, zum Teil beruht sie
auf Erfahrung. Ebensowenig dürfen die unbestimmten Rechts-
begriffe, die für die Verknüpfung von Tat- und Rechtsfrage eine so
bedeutende Rolle spielen, einfach mit den Wertbegriffen gleich-
Rolle spielen, ist sicher. Instruktive .Beispiele hierfür auch bei Schwinge,
S. 179,189/90 und bei Schönke, Zivilprozeßrecht, 1938, S. 317. Diese doppelte
Funktion der Erfahrungssätze hat schon Stein S. 103 ff. (Beispiele S. 121ff.)
hervorgehoben und hierauf auch eine unterschiedliche Stellungnahme zum
Problem der Revisibilität des Vorstoßes gegen Erfahrungssätze gegründet. Das
ist seitdem immer wieder geschehen, z. B. auch bei Mezger, S. 170/71, 185/86
und Mannheim, S. 75 Abs. 2, wozu noch zu vergleichen Schwinge, S. 180/81.
Die logische Unterscheidung besteht dabei zu Recht, auch wenn es nicht ge-
rechtfertigt ist, den logischen Gegensatz für das juristische Problem der Re-
visibilität zu verwerten. S. dazu unten S. 116 f.