Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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war sich hier nicht bewußt, ,,unter Verletzung fremden Jagdrechts
demWilde nachzustellen“. Dieser Subsumtionsirrtum ist Tatirrtum,
während z. B. die irrige Annahme, die Prävention gegenüber einem
erst in der Zukunft bevorstehenden Angriff sei ,,Notwehr“ und als
solche erlaubt ebenso gewiß ,,Rechtsirrtum“ ist, womit sich dann
hier das Logische und das Juristische decken. Für die Grenzzie-
hung zwischen Tat- und Rechtsfrage beim Irrtum im Strafrecht
ist der ganz besondere Gesichtspunkt maßgebend, daß jemand nicht
als tatbewußter und insofern „vorsätzlicher“ Täter einer bestimm-
ten Tat (im Beispiel: einer Wilderei) angesehen werden kann, der
sich überhaupt nicht über den Inhalt seines Tuns in Richtung auf
den gesetzlichen Verbrechenstypus klar war, während derjenige, der
immerhin sein Tun insoweit erkannt hat, als er sich über die tat-
bestandliche Eigenart klar war, höchstens wegen eines Rechts-
irrtums vom Vorsatz freigesprochen werden kann, wenn er glaubte,
das so beschaffene Tun sei nicht vom Recht verboten. Es ist klar,
daß dieser besondere Sinn der Grenzziehung zwischen Tat- und
Rechtsirrtum im Strafrecht ein anderer ist als der Sinn der Unter-
scheidung zwischen irrevisiblen und revisiblen Bestandteilen einer
richterlichen Entscheidung und daß sich deshalb auch verschiedene
praktische Konsequenzen da und dort ergeben müssen. Diese Rela-
tivität wie auch übrigens die „Flüssigkeit“ der Grenze in praxi, auf
die man sowohl bei der Revision wie heim Irrtum im Strafrecht
stoßen mag, ist etwas juristisch Alltägliches und allenfalls von
juristisch-methodologischem, aber nicht von prinzipiell-logischem
Interesse.
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war sich hier nicht bewußt, ,,unter Verletzung fremden Jagdrechts
demWilde nachzustellen“. Dieser Subsumtionsirrtum ist Tatirrtum,
während z. B. die irrige Annahme, die Prävention gegenüber einem
erst in der Zukunft bevorstehenden Angriff sei ,,Notwehr“ und als
solche erlaubt ebenso gewiß ,,Rechtsirrtum“ ist, womit sich dann
hier das Logische und das Juristische decken. Für die Grenzzie-
hung zwischen Tat- und Rechtsfrage beim Irrtum im Strafrecht
ist der ganz besondere Gesichtspunkt maßgebend, daß jemand nicht
als tatbewußter und insofern „vorsätzlicher“ Täter einer bestimm-
ten Tat (im Beispiel: einer Wilderei) angesehen werden kann, der
sich überhaupt nicht über den Inhalt seines Tuns in Richtung auf
den gesetzlichen Verbrechenstypus klar war, während derjenige, der
immerhin sein Tun insoweit erkannt hat, als er sich über die tat-
bestandliche Eigenart klar war, höchstens wegen eines Rechts-
irrtums vom Vorsatz freigesprochen werden kann, wenn er glaubte,
das so beschaffene Tun sei nicht vom Recht verboten. Es ist klar,
daß dieser besondere Sinn der Grenzziehung zwischen Tat- und
Rechtsirrtum im Strafrecht ein anderer ist als der Sinn der Unter-
scheidung zwischen irrevisiblen und revisiblen Bestandteilen einer
richterlichen Entscheidung und daß sich deshalb auch verschiedene
praktische Konsequenzen da und dort ergeben müssen. Diese Rela-
tivität wie auch übrigens die „Flüssigkeit“ der Grenze in praxi, auf
die man sowohl bei der Revision wie heim Irrtum im Strafrecht
stoßen mag, ist etwas juristisch Alltägliches und allenfalls von
juristisch-methodologischem, aber nicht von prinzipiell-logischem
Interesse.