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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 1. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42461#0131
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Logische Studien zur Gesetzesanwendung

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war. Ferner wurden ungenaue Zitate in Ordnung gebracht, an we-
nigen Stellen wurde auch die Zeichensetzung verbessert. Dagegen
ist nirgends der eigentliche Text angetastet worden, selbst dann
nicht, wenn die veränderte rechtliche Situation dies nahelegte. Wenn
also in der Abhandlung von „heute“ oder der „Gegenwart“ gespro-
chen wird, ist immer der Zeitpunkt des Jahres 1943 gemeint. Eine
Vokabel wie „das gesunde Volksempfinden“ (S. 5) würde, wenn man
sie überhaupt noch verwenden wollte, jetzt (im Jahre 1960) in An-
führungsstriche zu setzen sein. Statt „Reichsmark“ (S. 96) würde
man heute „D-Mark“ schreiben. Der Hinweis auf § 90 a (S. 39) paßt
nicht mehr zum derzeitigen Stande der Gesetzgebung. Die auf S. 8f.
vorausgesetzte Todesstrafe ist abgeschafft. Der Wortlaut des auf
S. 62 zitierten § 252 hat sich inzwischen ein wenig geändert. Die
„Täterbilder“ auf S. 29 sind großenteils wieder verschwunden. Die
Terminologie mit Bezug auf die von mir im Jahre 1943 so genann-
ten „Generalklauseln“ und „Ermessensbegriffe“ (S. 87 u., 105f.,
111 ff.) hat sich in den letzten Jahren mehr und mehr dahin geklärt,
daß man jetzt teilweise statt dessen von „unbestimmten Rechts-
begriffen“, „normativen Merkmalen“ und „Beurteilungsspielräu-
men“ sprechen würde (vgl. dazu näher meine „Einführung in das
juristische Denken“, 2. Aufl., 1959, Kapitel VI). Desgleichen hat
sich die Nomenklatur mit Bezug auf die Unterscheidung von „Tat-
irrtum“ und „Rechtsirrtum“ (S. 118 Abs. 2) verbessert. Wir spre-
chen jetzt von „Tatbestandsirrtum“ und „Verbotsirrtum“. Das
Beispiel von der Rückseite des Mondes auf S. 51, letzte Zeile über
dem Strich, ist auf ungeahnte Weise überholt. Die auf S. 75 er-
wähnte künstliche Befruchtung ist nicht mehr biologisch „dubios“.
Aber ich denke, es wird dem Leser nicht schwer fallen, diese und
andere zeitbedingte Antiquiertheiten zu bemerken und für sich
richtig zu stellen. Verwirrend, ja Mißtrauen erregend wäre es ge-
wesen, hätte ich durch Korrekturen an einzelnen Stellen den An-
schein erweckt, als ob der Text schon 1943 so gelautet hätte oder
als ob nun doch Verbesserungen im Text vorgenommen worden
wären, die den Inhalt betreffen.
Fortgeführt habe ich meine Bemühungen um eine Theorie des
juristischen Denkens durch folgende Arbeiten:
1. „Vom Weltbild des Juristen“, Heidelberger Akademie-
abhandlung, 1950; eine Untersuchung, die man heute vielleicht als
einen Beitrag zur „Semantik“ ansprechen würde.
 
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