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Nikolaus [Editor]; Hürten, Heinz [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1960, 2. Abhandlung): Brixener Dokumente , 5: Akten zur Reform des Bistums Brixen — Heidelberg, 1960

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https://doi.org/10.11588/diglit.42462#0057
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Erläuterungen zu Nr. IV

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sacramentalis“, den die Geistlichen erhalten haben sollen. Wahrscheinlich
handelt es sich hier um die „Summa de sacramentis“ des Johannes de Aur-
bach31 oder die Schrift des Thomas von Aquin „De articulis fidei et sacra-
mentis“. Die Brixener Diözesansynode von 1449 unter Bischof Johannes
Rottel hatte allen Seelsorgsgeistlichen befohlen, sich binnen eines Jahres
ein Exemplar des Aurbach zuzulegen. Nikolaus hatte auf seiner ersten
Synode neben Aurbach auch diese Schrift des Aquinaten als Lektüre für
die Versammlungen der Kapitel vorgeschrieben und auf seiner Legations-
reise dem Mainzer Provinzialkonzil 1451 sogar geboten, sie allen Pfar-
rern zu übermitteln.32 Es ist jedoch nicht bekannt, ob er auch in seiner
Diözese diesen Traktat verbreiten ließ. Nicht viel besser steht es mit der
Frage nach der sonntäglichen Weihe von Wasser und Salz und der Ver-
kündung der damit verbundenen Ablässe. Hier hatten die Vorgänger des
Kardinals entsprechende Vorschriften erlassen, allerdings in Übereinstim-
mung mit einem Brauch, der auch außerhalb der Diözese Brixen anzutref-
fen war.33 Die Frage, ob vor Tagesanbruch zelebriert werde (Fr. 62), dürfte
dagegen eindeutig nach Brixen weisen. Die Synode von 1453 enthält ein
entsprechendes Verbot. Auch die Nachforschungen über die Quästuarier
und Mendikanten (Fr. 27. 28) dürften auf dort ausgesprochene Verbote
zurückgehen.
Die Synode von 1453 hatte für die Inquisition des Klerus auf den regel-
mäßigen Kapitelversammlungen durch die bischöflichen Kommissare eine
Reihe von Fragen zusammengestellt, die sich manchmal eng mit denen
unseres Schemas berühren.34 Zu den Fragen unserer Visitationsordnung
nach der tätlichen Beleidigung von Klerikern (Fr. 9) und nach Zauberei,
Weissagung und Schicksalsdeutung (Fr. 68) zeigt sich eine fast wörtliche
Übereinstimmung. Andere Fragen unseres Autors, wie die nach dem Ver-
hältnis der Geistlichen zu Frauen (Fr. 10), der Überprüfung der Ausweis-
papiere fremder Priester (Fr. 11), den klandestinen Ehen (Fr. 15. 92), dem
Dispens der Geistlichen über körperliche Defekte (Fr. 65) kehren dort in
anderen Formulierungen wieder. Auch der Wert, der in diesem Frage-
bogen auf die Verwaltung des Kirchengutes und des Bußsakramentes gelegt
wird, berührt sich mit der Tendenz des Autors der Visitationsordnung.
Es finden sich jedoch noch weitere Fingerzeige für eine Zugehörigkeit
nach Brixen. Im Jahre 1454 visitierte der Kardinal die Brixener Dom-
kirche und den Domklerus. Er benutzte hierfür wie auch später als Schema
ein Formular von 99 Fragen, das nach Inhalt und Methode mit dem uns-
rigen verwandt scheint.35 Unter diesen „Interrogatoria“, die von Sinnacher
nur in deutscher Übersetzung und in einem Auszug geboten werden, heißt
31 Vgl. Allgemeine Deutsche Biographie Bd. I (Leipzig 1875) S. 688.
32 Bickell S. 30 und Hartzheim V, 401.
33 Bickell S. 12. 25. 59. 34 Bidcell S. 37 f. 35 Sinnacher VI, 390 f.
 
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