Erläuterungen zu Nr. IV und V
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dagegen nicht eindeutig beantworten. Die Art, wie der Verfasser seine
Vorlage behandelt hat, erinnert an das Verfahren des Kusaners mit den
Zitaten der Kirchenväter in Nr. II. Sicher ist aber eine Visitationsordnung
für die Diözese Brixen nicht ohne den Willen und anders als nach den
Richtlinien des Kardinals entstanden. So wäre die Visitationsordnung,
selbst wenn sie nicht eigentlich als von ihm verfaßt anzusehen wäre, immer
noch sein Werk.
Die Datierung kann hier noch nicht endgültig geklärt werden. Da
manche Fragen die Einhaltung von Anordnungen der Synode vom 5. bis
7. Februar 1453 zu kontrollieren scheinen, kann diese als terminus post
quem dienen. Näheren Aufschluß wird Nr. V bringen.
V
Die Anordnungen, die der Kardinal auf Grund einer in seinem Auftrag
durchgeführten Visitation für die wenige Kilometer südlich von Brixen im
Eisacktal gelegene Pfarrei Albeins getroffen hat, stammen nicht unmittel-
bar von seiner Hand, sondern sind nach seinen Anweisungen von einem
anderen in die vorliegende Form gebracht worden. Ob der Kardinal seine
Verfügungen nur mündlich gab oder schriftlich, etwa in Form von Margi-
nalien zum Visitationsbericht, niederlegte, muß offenbleiben. Handschrift-
liche Anweisungen für den Verfasser der Verfügungen könnten erklären,
daß in diesem Stück „consilium“ für „concilium“ geschrieben wird, wie es
der Kusaner ständig tat.39
Trotz der Redaktion unserer Nummer durch einen Unbekannten gehen
die Verfügungen für Albeins doch vollständig auf den Kardinal zurück.
Sie werden stets als seine Anordnungen bezeichnet und ohne seine Ent-
scheidung kann keine Frage geregelt werden.
In keinem unserer Stücke wird die Intensität der Reformbemühungen
des Bischofs so deutlich wie in diesen Verfügungen. Bei der Visitation
der Diözese Eichstätt im Jahre 1480 — eine der wenigen Visitationen des
späten Mittelalters, über die wir eingehender informiert sind — wurden
jeweils vier oder fünf Orte an einem Tag visitiert, Verfehlungen der Geist-
lichen an Ort und Stelle durch den Visitator gebüßt, seine Feststellungen
über den Zustand der Pfarreien als Material für eine spätere Diözesan-
synode zurückgelegt.40 Da wir kein Protokoll über die Visitation in Albeins
oder sonst einer Pfarrei des Bistums Brixen aus der Zeit des Kusaners
haben, wissen wir nicht, wie lange dort die Visitationen gedauert haben.
Im Brixener Dom und seinem Kapitel, wo der Kardinal, wie es scheint,
30 Gerhard Kallen, Cusanustexte II. Traktate 1 De auctoritate presidendi in
concilio generali. HSB 35/36 5. Abh. S. 74.
40 Büchner, Past.-Bl. 49. Jg. 1902 S. 68 ff.
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dagegen nicht eindeutig beantworten. Die Art, wie der Verfasser seine
Vorlage behandelt hat, erinnert an das Verfahren des Kusaners mit den
Zitaten der Kirchenväter in Nr. II. Sicher ist aber eine Visitationsordnung
für die Diözese Brixen nicht ohne den Willen und anders als nach den
Richtlinien des Kardinals entstanden. So wäre die Visitationsordnung,
selbst wenn sie nicht eigentlich als von ihm verfaßt anzusehen wäre, immer
noch sein Werk.
Die Datierung kann hier noch nicht endgültig geklärt werden. Da
manche Fragen die Einhaltung von Anordnungen der Synode vom 5. bis
7. Februar 1453 zu kontrollieren scheinen, kann diese als terminus post
quem dienen. Näheren Aufschluß wird Nr. V bringen.
V
Die Anordnungen, die der Kardinal auf Grund einer in seinem Auftrag
durchgeführten Visitation für die wenige Kilometer südlich von Brixen im
Eisacktal gelegene Pfarrei Albeins getroffen hat, stammen nicht unmittel-
bar von seiner Hand, sondern sind nach seinen Anweisungen von einem
anderen in die vorliegende Form gebracht worden. Ob der Kardinal seine
Verfügungen nur mündlich gab oder schriftlich, etwa in Form von Margi-
nalien zum Visitationsbericht, niederlegte, muß offenbleiben. Handschrift-
liche Anweisungen für den Verfasser der Verfügungen könnten erklären,
daß in diesem Stück „consilium“ für „concilium“ geschrieben wird, wie es
der Kusaner ständig tat.39
Trotz der Redaktion unserer Nummer durch einen Unbekannten gehen
die Verfügungen für Albeins doch vollständig auf den Kardinal zurück.
Sie werden stets als seine Anordnungen bezeichnet und ohne seine Ent-
scheidung kann keine Frage geregelt werden.
In keinem unserer Stücke wird die Intensität der Reformbemühungen
des Bischofs so deutlich wie in diesen Verfügungen. Bei der Visitation
der Diözese Eichstätt im Jahre 1480 — eine der wenigen Visitationen des
späten Mittelalters, über die wir eingehender informiert sind — wurden
jeweils vier oder fünf Orte an einem Tag visitiert, Verfehlungen der Geist-
lichen an Ort und Stelle durch den Visitator gebüßt, seine Feststellungen
über den Zustand der Pfarreien als Material für eine spätere Diözesan-
synode zurückgelegt.40 Da wir kein Protokoll über die Visitation in Albeins
oder sonst einer Pfarrei des Bistums Brixen aus der Zeit des Kusaners
haben, wissen wir nicht, wie lange dort die Visitationen gedauert haben.
Im Brixener Dom und seinem Kapitel, wo der Kardinal, wie es scheint,
30 Gerhard Kallen, Cusanustexte II. Traktate 1 De auctoritate presidendi in
concilio generali. HSB 35/36 5. Abh. S. 74.
40 Büchner, Past.-Bl. 49. Jg. 1902 S. 68 ff.