Erläuterungen zu Nr. V
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Übereinstimmungen sind also unverkennbar; mit zwei Ausnahmen
(Testamentsvollstrecker und Festkalender) entsprechen sie sogar der Rei-
henfolge unserer Visitationsordnung. Die Mehrzahl ihrer Fragen findet
jedoch in den Verfügungen für Albeins kein Echo. Dies mag aus zwei
Gründen erklärlich sein. Die Visitation wird nicht in allen Punkten ein
negatives Ergebnis festgestellt haben, das zu entsprechenden Verfügungen
des Kardinals Anlaß gegeben hätte. Auch richten sich die Verfügungen nur
auf Mißstände objektiver Natur, Fehler und schlechte Gewohnheiten in
der Verwaltung des Kirchengutes und der seelsorglichen Amtsführung,
niemals aber auf subjektive Fehler des Priesters „in habitu, in tonsura, in
victu, in conversacione, in erudicione“, die in den Fragen der Nr. IV eine
so große Rolle spielen. Was hier gerügt und abgestellt werden mußte, war
möglicherweise schon bei der Visitation an Ort und Stelle erledigt worden,
oder Bischof Nikolaus veranlaßte das Erforderliche bei anderer Gelegen-
heit.
Die Verfügungen des Kardinals gehen jedoch über die in der Visita-
tionsordnung gegebene Grundlage hinaus, so in der Frage der Missalien,
der Prozessionen, der Hostien, der Zelebration von Exreligiosen und Sus-
pendierten, der Wahl geeigneter Beichtväter, der Beichtvollmachten in der
Fastenzeit und manchen anderen Einzelheiten. Zu einem Teil waren diese
Anordnungen in örtlichen Gegebenheiten begründet, für die Nr. IV keine
Fragen bereithalten konnte. Nach der Vorschrift der Visitationsordnung
mußte aber zum Schluß der Inquisition nach allen Mißständen in allge-
meinster Form gefragt werden, so daß ein an Hand der Nr. IV entstan-
dener Visitationsbericht durchaus Ansatzpunkte für solche Verfügungen
enthalten haben kann. Andere Bestimmungen des Kardinals scheinen sich
hinwiederum nicht auf spezielle Verhältnisse von Albeins zu beziehen,
sondern auf allgemeine Übelstände, die zur Zeit der Abfassung dieser
Verfügungen dem Kardinal Sorge machten. So heißt es auch gelegentlich:
„compertum est“, was eher auf eine allgemeine Erfahrungstatsache als auf
eine Einzelheit des Visitationsberichtes Bezug zu nehmen scheint, oder der
in Frage stehende Tatbestand wird dargestellt, bevor die entsprechenden
Anweisungen ergehen, was auch nicht gerade darauf schließen läßt, daß
diese Dinge bei der Visitation eine Rolle gespielt haben. Man wird daher
annehmen dürfen, daß der Kusaner sich nicht ausschließlich an die im
Visitationsbericht erwähnten Punkte gehalten, sondern auch Anordnungen
getroffen hat, die ihm damals allgemein, nicht nur für Albeins angebracht
schienen. Gerade ein solch allgemeiner Charakter der Verfügungen könnte
unseren Sammler bewogen haben, sich um dieses Stück zu bemühen.
Für die Datierung ist äußerster terminus ante quem die Diözesansynode
von 1457. Damals wurde die sofortige Korrektur der Missalien unter An-
drohung der Exkommunikation befohlen. Da die entsprechenden Anwei-
sungen unseres Stückes von einer solchen Drohung nichts wissen, muß es
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Übereinstimmungen sind also unverkennbar; mit zwei Ausnahmen
(Testamentsvollstrecker und Festkalender) entsprechen sie sogar der Rei-
henfolge unserer Visitationsordnung. Die Mehrzahl ihrer Fragen findet
jedoch in den Verfügungen für Albeins kein Echo. Dies mag aus zwei
Gründen erklärlich sein. Die Visitation wird nicht in allen Punkten ein
negatives Ergebnis festgestellt haben, das zu entsprechenden Verfügungen
des Kardinals Anlaß gegeben hätte. Auch richten sich die Verfügungen nur
auf Mißstände objektiver Natur, Fehler und schlechte Gewohnheiten in
der Verwaltung des Kirchengutes und der seelsorglichen Amtsführung,
niemals aber auf subjektive Fehler des Priesters „in habitu, in tonsura, in
victu, in conversacione, in erudicione“, die in den Fragen der Nr. IV eine
so große Rolle spielen. Was hier gerügt und abgestellt werden mußte, war
möglicherweise schon bei der Visitation an Ort und Stelle erledigt worden,
oder Bischof Nikolaus veranlaßte das Erforderliche bei anderer Gelegen-
heit.
Die Verfügungen des Kardinals gehen jedoch über die in der Visita-
tionsordnung gegebene Grundlage hinaus, so in der Frage der Missalien,
der Prozessionen, der Hostien, der Zelebration von Exreligiosen und Sus-
pendierten, der Wahl geeigneter Beichtväter, der Beichtvollmachten in der
Fastenzeit und manchen anderen Einzelheiten. Zu einem Teil waren diese
Anordnungen in örtlichen Gegebenheiten begründet, für die Nr. IV keine
Fragen bereithalten konnte. Nach der Vorschrift der Visitationsordnung
mußte aber zum Schluß der Inquisition nach allen Mißständen in allge-
meinster Form gefragt werden, so daß ein an Hand der Nr. IV entstan-
dener Visitationsbericht durchaus Ansatzpunkte für solche Verfügungen
enthalten haben kann. Andere Bestimmungen des Kardinals scheinen sich
hinwiederum nicht auf spezielle Verhältnisse von Albeins zu beziehen,
sondern auf allgemeine Übelstände, die zur Zeit der Abfassung dieser
Verfügungen dem Kardinal Sorge machten. So heißt es auch gelegentlich:
„compertum est“, was eher auf eine allgemeine Erfahrungstatsache als auf
eine Einzelheit des Visitationsberichtes Bezug zu nehmen scheint, oder der
in Frage stehende Tatbestand wird dargestellt, bevor die entsprechenden
Anweisungen ergehen, was auch nicht gerade darauf schließen läßt, daß
diese Dinge bei der Visitation eine Rolle gespielt haben. Man wird daher
annehmen dürfen, daß der Kusaner sich nicht ausschließlich an die im
Visitationsbericht erwähnten Punkte gehalten, sondern auch Anordnungen
getroffen hat, die ihm damals allgemein, nicht nur für Albeins angebracht
schienen. Gerade ein solch allgemeiner Charakter der Verfügungen könnte
unseren Sammler bewogen haben, sich um dieses Stück zu bemühen.
Für die Datierung ist äußerster terminus ante quem die Diözesansynode
von 1457. Damals wurde die sofortige Korrektur der Missalien unter An-
drohung der Exkommunikation befohlen. Da die entsprechenden Anwei-
sungen unseres Stückes von einer solchen Drohung nichts wissen, muß es