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Giovannini, Adalberto; Gottlieb, Gunther; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1980, 7. Abhandlung): Thukydides und die Anfaenge der athenischen Arche — Heidelberg: Winter, 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.45484#0031
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Thukydides und die Anfänge der athenischen Arche 29
rekonstruiert wird83, wirklich etwas anderes war als die Verfassung des
Hellenenbundes84.
Fangen wir mit dem Zweck des Bündnisses an. Der Hellenenbund
von 481 war gegen die Perser gerichtet (οι συνωμόται Ελλήνων επί
τω Πέρση bei Hdt. VII 148,1; ή έπι τω Μήδω ξυμμαχία; τής . .. έπί
τω Μήδφ ξυμμαχίας γεγενημένης bei Thuk. I 102,4 und III 63,2).
Das gleiche Ziel verfolgte nach Thukydides der sog. Seebund (s. oben
S. 16f.). Es kann also mit Recht gesagt werden, der sog. Seebund habe
den Kampf gegen Persien für den Hellenenbund fortgesetzt85.
Im sog. Seebund hatten die Verbündeten hauptsächlich zwei Ver-
pflichtungen den Athenern und den anderen Bundesgenossen gegen-
über: Erstens mußten sie dem Bündnis treu bleiben, d.h. sie durften
nicht abfallen. Dazu gehört, daß sie die ihnen obliegende Teilnahme
am Krieg auf sich nehmen mußten; denn die Verweigerung der Heeres-
folge bedeutete faktisch Aufruhr; und sie war, wie Thukydides schreibt,
gewöhnlich dessen Ursache86. Zweitens war es den Mitgliedern des
Bundes verboten, gegeneinander Krieg zu führen: nach Thuk. VI 76,3
war diese Klausel mit der λιποστρατία der regelmäßige Vorwand der
Athener bei der Unterwerfung ihrer Verbündeten87. Der Krieg gegen
Samos beispielsweise hatte keine andere Berechtigung (Thuk. I 115,2).
Nun sind diese beiden Klauseln für den Hellenenbund ausdrücklich
bezeugt. Als die Nesioten nach der Schlacht bei Mykale in den Hellenen-
bund aufgenommen wurden, mußten sie schwören „dem Bund treu zu
bleiben und nicht abzufallen“88. Das Verbot, gegeneinander Krieg zu
führen, wird von Herodot als der wesentliche Bestandteil des Eides von
481 angeführt89. Darauf beriefen sich offenbar die Thebaner in ihrer
Rede gegen die Platäer (s. oben S. 27), als sie behaupteten, daß es ihnen
83 Zur Verfassung des delisch-attischen Seebundes s. vor allem G. Busolt-H. Swo-
boda, Gr. Staatskunde 1340-1342; J. A. O. Larsen, Harv. St. 51 (1940) 186ff.;
D. Meiggs, The Athenian Empire (1962) 42-49.
84 Die Verfassung des Hellenenbundes hat am ausführlichsten P. R. Brunt, The
Hellenic League against Persia, Historia 2 (1953/4) 135-163 behandelt.
85 So J. A. O. Larsen, Harv. St. 51 (1940) 184 und P. R. Brunt, Historia 2 (1953/4)
149f. und 157f.
86 I 99,1: αιτίαι δέ άλλαι τε ήσαν των αποστάσεων καί μέγισται αί των φόρων
καί νεών έκδειαι καί λιποστράτιον εϊ τφ έγένετο.
87 τούς μέν λιποστρατίαν, τούς δέ έπ’ αλλήλους στρατεύειν, τοΐς δ’ ως έκάστοις
τινά είχον αιτίαν εύπρεπή έπενεγκόντες κατεστρέψαντο.
88 Her. IX 106,4: έμμενέειν τε καί μή άποστήσεσθαι. Vgl. Ρ. R. Brunt, Historia 2
(1953/4) 152.
89 VII 145:,!:... πρώτον μέν χρημάτων πάντων καταλλάσσεσθαι τάς τε έχθρας
καί τούς κατ’ αλλήλους έόντας πολέμους.
 
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