Thukydides und die Anfänge der athenischen Arche
45
für den Hellenenbund144. Nicht nur verfolgt der delisch-attische See-
bund dieselben Ziele und hat dieselbe Organisation wie der Hellenenbund
von 481145: der delisch-attische Seebund ist der Hellenen-
bund selbst. Das Bündnis, das die Hellenen Athen gegenüber verpflich-
tete und das Athen durch zweiseitige Verträge allmählich in ein Herr-
schaftsverhältnis verwandelte, das wir das attische Reich nennen, ist das
Bündnis von 481. Ein anderes gab es nicht.
Korrekturzusatz
Nachträglich sei noch verwiesen auf: W. Schuller, Die Stadt als Tyrann - Athens
Herrschaft über seine Bundesgenossen (Konstanz 1978). Nach W. Schuller schloß
Athen bei der Begründung des Seebundes 478/7 für dauernd geltende Einzel-
verträge für den gemeinsamen Kampf gegen die Perser ab (5/6). Die in Athen
offiziellen Bezeichnungen seien gewesen: „die Athener und ihre Bundesgenossen“
und „die Städte, über die die Athener die Gewalt haben“ (10). Die erste Bezeich-
nung gebe den rechtlichen Zustand wieder, die zweite umschreibe den faktischen
späteren Zustand.
144 So J. A. O. Larsen, Harv. St. 51 (1940) 184 und 206.
145 P. R. Brunt, Historia 2 (1953/4) 157ff.
45
für den Hellenenbund144. Nicht nur verfolgt der delisch-attische See-
bund dieselben Ziele und hat dieselbe Organisation wie der Hellenenbund
von 481145: der delisch-attische Seebund ist der Hellenen-
bund selbst. Das Bündnis, das die Hellenen Athen gegenüber verpflich-
tete und das Athen durch zweiseitige Verträge allmählich in ein Herr-
schaftsverhältnis verwandelte, das wir das attische Reich nennen, ist das
Bündnis von 481. Ein anderes gab es nicht.
Korrekturzusatz
Nachträglich sei noch verwiesen auf: W. Schuller, Die Stadt als Tyrann - Athens
Herrschaft über seine Bundesgenossen (Konstanz 1978). Nach W. Schuller schloß
Athen bei der Begründung des Seebundes 478/7 für dauernd geltende Einzel-
verträge für den gemeinsamen Kampf gegen die Perser ab (5/6). Die in Athen
offiziellen Bezeichnungen seien gewesen: „die Athener und ihre Bundesgenossen“
und „die Städte, über die die Athener die Gewalt haben“ (10). Die erste Bezeich-
nung gebe den rechtlichen Zustand wieder, die zweite umschreibe den faktischen
späteren Zustand.
144 So J. A. O. Larsen, Harv. St. 51 (1940) 184 und 206.
145 P. R. Brunt, Historia 2 (1953/4) 157ff.