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0.5
1 cm
Thukydides und die Anfänge der athenischen Arche
41
eicher Weise wurden
en Phoros zu zahlen
des Vertrags von
über die Gemein-
ind Stageiros. Ai-
echs anderen Ge-
;i. Jedenfalls fielen
llene unmittelbar
ermutlich verhiel-
enso, zumal Hero-
□
m
τόν Αθήναν
457 die Aeg
(Thuk. I 108
Thukydides
Verbündeten
legt, sie seien
Damit meint
die noch Sei
von den αλί
sachlich besl
die von Anf
Zahlung des
md nicht autonomen
enäem in den Mund
:rbündeten (III 10,5).
letzten Städte waren,
ie Chier und Lesbier
Unterscheidung ist
nn es gab Seestädte,
:hiffc gestellt haben:
g, wie eben die Klau-
laß Athen alle Ver-
ler Tributzahlung zu
■ 54f.
nehmen mußten, die nicht vom Synedrion der Hellenen beschlossen
waren. Trotzdem hat Athen sie, wie wir sahen, offenkundig in der Regel
nicht zum Krieg gegen andere Hellenen gezwungen.
So hat es im sog. Seebund zwei Gruppen von Verbündeten gegeben.
Die autonomen Verbündeten waren diejenigen, die mit Athen nur im
Rahmen des Hellenenbundes von 481 verbunden waren und somit nur
zum Krieg gegen Persien verpflichtet waren. Sie hatten Mitspracherecht
in den Versammlungen des Synedrion und für sie war die Zahlung des
Phoros oder die Stellung von Schiffen nur solange eine Pflicht, als der
Krieg gegen Persien fortdauerte. Die unterworfenen Verbündeten (υπή-
κοοι) waren diejenigen, die mit Athen durch ein zweiseitiges Bündnis
verbunden waren und somit an allen Kriegen teilnehmen mußten, die
von der athenischen Volksversammlung beschlossen wurden. Für sie
war die Zahlung des Tributes oder die Stellung von Schiffen oder Trup-
pen durch dieses neue Bündnis begründet; dies waren, wie wir aus dem
Dekret für Chs
gültig zu weh
verwendete132
Dieser Sac
446 über Aigi
den Akanthoi
Achtungen, gleich-
nd diese Truppen
41
eicher Weise wurden
en Phoros zu zahlen
des Vertrags von
über die Gemein-
ind Stageiros. Ai-
echs anderen Ge-
;i. Jedenfalls fielen
llene unmittelbar
ermutlich verhiel-
enso, zumal Hero-
□
m
τόν Αθήναν
457 die Aeg
(Thuk. I 108
Thukydides
Verbündeten
legt, sie seien
Damit meint
die noch Sei
von den αλί
sachlich besl
die von Anf
Zahlung des
md nicht autonomen
enäem in den Mund
:rbündeten (III 10,5).
letzten Städte waren,
ie Chier und Lesbier
Unterscheidung ist
nn es gab Seestädte,
:hiffc gestellt haben:
g, wie eben die Klau-
laß Athen alle Ver-
ler Tributzahlung zu
■ 54f.
nehmen mußten, die nicht vom Synedrion der Hellenen beschlossen
waren. Trotzdem hat Athen sie, wie wir sahen, offenkundig in der Regel
nicht zum Krieg gegen andere Hellenen gezwungen.
So hat es im sog. Seebund zwei Gruppen von Verbündeten gegeben.
Die autonomen Verbündeten waren diejenigen, die mit Athen nur im
Rahmen des Hellenenbundes von 481 verbunden waren und somit nur
zum Krieg gegen Persien verpflichtet waren. Sie hatten Mitspracherecht
in den Versammlungen des Synedrion und für sie war die Zahlung des
Phoros oder die Stellung von Schiffen nur solange eine Pflicht, als der
Krieg gegen Persien fortdauerte. Die unterworfenen Verbündeten (υπή-
κοοι) waren diejenigen, die mit Athen durch ein zweiseitiges Bündnis
verbunden waren und somit an allen Kriegen teilnehmen mußten, die
von der athenischen Volksversammlung beschlossen wurden. Für sie
war die Zahlung des Tributes oder die Stellung von Schiffen oder Trup-
pen durch dieses neue Bündnis begründet; dies waren, wie wir aus dem
Dekret für Chs
gültig zu weh
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Dieser Sac
446 über Aigi
den Akanthoi
Achtungen, gleich-
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