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Bohnert, Joachim; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1982, 2. Abhandlung): Paul Johann Anselm Feuerbach und der Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht — Heidelberg: Winter, 1982

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https://doi.org/10.11588/diglit.47805#0013
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P. J. Feuerbach und der Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht

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Erreichung dieses Staatszwecks der Rechtserhaltung ist Zwang von-
nöten. Solange dieser Zwang der Rechtsverfehlung nachfolgt, kann er
den Zweck, Rechtsverfehlungen zu vermeiden, gerade nicht erfüllen.
Der sinnvolle Weg ist es vielmehr, daß der Zwang vorauskommt
und der Rechtsverstoß unterbleibt26.
Warum, wenn alle übereinstimmten, geschieht es aber, daß gegen
das Recht verstoßen wird? Im Anschluß an den Wortgebrauch
Kants sagt Feuerbach:27
„Alle Übertretungen haben ihren psychologischen Entstehungs-
grund in der Sinnlichkeit, inwiefern das Begehrungsvermögen des
Menschen durch die Lust an oder aus der Handlung zur Begehung
derselben angetrieben wird. Dieser sinnliche Antrieb kann dadurch
aufgehoben werden, daß jeder weiß, auf seine Tat werde unaus-
bleiblich ein Übel folgen, welches größer ist, als die Unlust, die
aus dem nicht befriedigten Antrieb zur Tat entspringt.“
Die Exekution des Strafübeis kommt daher nach Feuerbachs Auf-
fassung für die Erreichung ihres Zwecks zunächst immer zu spät;
denn die zu verhindernde Tat geschah, obwohl sich der Staat die
Verhinderung doch zum Zweck gesetzt hatte. Die Drohung mit der
Sanktion durch das Gesetz war in diesem Einzelfall zu schwach,
um die psychologischen Antriebe der Sinnlichkeit im Täter zu neu-
tralisieren und aufzuheben. Eigentlich, so könnte man meinen, ist
nun die Sache beendet, der Zweck des Gesetzes ist verfehlt, die Tat
geschehen. Und im Grund ist das auch Feuerbachs Auffassung28.
Daß die Strafe dennoch vollzogen wird, hat für ihn ausschließlich
den Zweck, die Drohung wirklich zu machen. Der Rechtsgrund der
Zufügung ist die vorausgegangene Androhung des Gesetzes29, nichts

26 Anti-Hobbes (o. Anm. 8), S. 221.
27 Lehrbuch, S. 15/16 (§ 13).
28 Revision I S. 5, 9, 13 usf.; etwas abschwächend (Berücksichtigung des Einzel-
falles, soweit das Gesetz sie zuläßt): S. 211, 219f., 244/245; Revision II S. 165,
191, 334. Dazu auch: Blohm, Feuerbach und das Reichsstrafgesetzbuch von 1871,
Diss. 1935 (Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 358), S. 22,23.
29 Lehrbuch, S. 17 (§ 17); Über die Strafe, S. 94f.; Revision I S. 50, 52, 63, 285.
Im Anti-Hobbes (1797) S. 222, 223, hatte Feuerbach schon zur Rechtfertigung
der Strafe angegeben, daß der Bedrohte, weil er das Übel weiß, auch in die Zu-
fügung des Übels einstimme, woraus das Recht folge, die Strafe zu vollziehen.
Diese Auffassung, die auch Beccaria vertreten hatte, hat Feuerbach später modi-
fiziert wieder aufgenommen, trotz der inzwischen bekannt gewordenen Polemik
 
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