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Wolf, Joseph Georg; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1988, 2. Abhandlung): Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr.: vorgetragen am 17. Jan. 1987 — Heidelberg: Winter, 1988

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https://doi.org/10.11588/diglit.48153#0045
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Das Senatusconsultum Silanianum

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Das zeigt insbesondere die Claudiusrede aus dem Jahre 48 n. Chr.166
Mit dieser Rede plädierte der Kaiser vor dem Senat für die Zulassung
des gallischen Adels zu den römischen Ämtern.167 Die Rede ist in einer
Bronzeinschrift168 und bei Tacitus169 überliefert. Die Inschrift soll die
„authentische Rede“ sein.170 An ihr gemessen ist die taciteische Fas-
sung eine freie Bearbeitung: sie ist auf ein Drittel verkürzt171 und in
Sprache und Stil völlig verändert172; das übernommene Material ist
anders geordnet173, neues ist hinzugefügt174; bewahrt ist nur die Absicht
des Kaisers und die Grundidee seiner Rede.175

166 Die ältere Literatur bei Schanz-Hosius (A. 157) 426; spätere bei Koestermann zu
11.24.1 und Nörr (1983) 215 A. 117; außerdem N. P. Miller (A. 165) 304ff.; A.
Chastagnol, Bulletin de la societe nationale des antiquaires de France 1971, 282 ff.
167 Nämlich für die Berufung römischer Bürger des Ritterstandes aus Gallien in den
Senatorenstand. Dem Senatorenstand war bekanntlich das ins honorum: das Recht,
die honores zu bekleiden, vorbehalten. So versteht das nach wie vor umstrittene Ziel
der Rede F. Vittinghoff, Hermes 82 (1954) 348ff., insbesondere gegen die von
Mommsen, Röm. Staatsrecht 1. 490, begründete Auffassung, Claudius sei für die
Aufwertung einer bis dahin minderwertigen civitas der römischen Bürger gallischer
Abkunft eingetreten.
168 CIL XIII 1668; Dessau, ILS I 212; Bruns, Fontes7 Nr. 52; FIRA I2 Nr. 43.
169 Ann. 11.24.
170 Daran wird offenbar nicht gezweifelt; vgl. etwa Syme I 317; Koestermann zu
11.24.1. Zum Folgenden s. vor allem M. v. Albrecht, Meister röm. Prosa (1971)
164 ff.
171 Vielleicht auf noch weniger. Da die Inschrift größere Lücken hat, läßt sich das
Verhältnis nicht genau bestimmen. Vgl. Vittinghoff (A. 167) 363; v. Albrecht
(A. 170) 172.
172 Vittinghoff (A. 167) 363, 365; mit exemplarischer Analyse v. Albrecht (A. 170)
176ff., Stilvergleich 186ff.
173 Vittinghoff (A. 167) 365ff.; v. Albrecht (A. 170) 175f.
174 Miller (A. 165) 311 ff.; v. Albrecht (A. 170) 173ff.
175 Die Beurteilung ist erstaunlich kontrovers; vgl. etwa Groag, RE 3 (1899) 2779:
„dem Inhalt nach im allgemeinen übereinstimmend, in der Form seiner (sc. Taci-
tus’) eigenen Darstellungsart angepaßt“; Gaheis, RE 3 (1899) 2838: „inhaltlich und
stilistisch verändert“; Syme I 318: „Tacitus does not confine himself to abbreviating
and stylizing. He omits, transposes, and adds“; B. Walker, The Annals of Tacitus2
(1960) 147: „But the essentials are recognisably the same; Tacitus has included all
Claudius’ main points and expressed faithfully the speaker’s general intention“;
ebenso schon Miller (A. 165) 314; Vittinghoff (A. 167) 369: „Wesentliche
Gedanken und entscheidende Argumentationen, die in das zentrale Problem vor-
stießen, sind übergangen, das Problem ist nur zu einem Teil überhaupt entwickelt“.
Nach Vittinghoff 363 ist „zumindest mit der Möglichkeit (zu) rechnen, daß Tacitus
... die Originalrede nicht nachschlug, sondern lediglich eine schon umstilisierte
Rede, wie er sie bei einer historiographischen Quelle ... vorfand, in seiner Weise
 
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