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Erich Meuthen
Weitere anonym überlieferte Stücke lassen sich ihm auf dem
Indizienwege ziemlich oder ganz zweifelsfrei zuschreiben, wie die
schon genannten, ohne Autor-, Orts- und Zeitangabe überlieferten
Salzburger Statuten. Bei der Zuschreibung spielen nicht zuletzt
sprachliche Eigentümlichkeiten eine Rolle, wie sie seinerzeit schon
Josef Koch beobachtet hat. So verrät sich der Mosellaner mit seinem
von Koch besonders plausibel gemachten quomodo-quod = deutsch
„wie“ anstelle von „daß“.61 Bei anderen Autoren begegnet dieser
Germanismus ebenfalls, aber doch nie so regelmäßig wie bei Niko-
laus. Schwieriger ist die Zuschreibung bei den im Trierer Streit ver-
faßten Schriftstücken. Wir müssen hier mit jeweils mehreren daran
beteiligten Autoren rechnen.
Problematisch wird die Sache aber vor allem bei den „Briefen“ in
deren weiterer Bedeutung. Daß in einem Brief, der in der ersten Per-
son im Singular spricht und dessen Adressat ebenso im Singular
angeredet wird, einem sog. „Handschreiben“, ein von Nikolaus inte-
gral konzipiertes Stück vorliegt, kann bisher an keiner Stelle durch
entgegenstehende Argumente in Frage gestellt werden. Doch wie
verhält es sich mit der förmlicheren amtlichen Korrespondenz in
Pluralform, den sog. „Kanzleischreiben“?62 Hatte er hierfür, jeden-
falls später, nicht Sekretäre63, und geht faktisch nur der Tenor dieser
Schreiben auf ihn selbst zurück, nicht aber ihre übrige Formulie-
rung, wenn es sich nicht gar um Vorlagen handelt, die schon vom
Empfänger vorgefertigt worden sind? In solchen Fällen könnte man
61 J. Koch, Über eine aus der nächsten Umgebung des Nikolaus von Kues stam-
mende Handschrift der Trierer Stadtbibliothek (1927/1426), in: Aus Mittelalter
und Neuzeit. Gerhard Kallen zum 70. Geburtstag, Bonn 1957, 126; Wiederab-
druck in: J. Koch, Kleine Schriften I (Storia e Letteratura. Raccolta di studi e
testi 127), Rom 1973, 587f. Ebendort noch weitere sprachliche Besonderheiten
des Cusanus. Vgl. hierzu auch Meuthen, De maioritate 15f. Das quomodo-quod-
Argument erwies sich z.B. neben anderen Gründen als nützlich auch für die
Zuschreibung der Statuten AC 1/3 Nr. 1000 (s.o. Anm. 26) an Nikolaus.
62 Zu den Termini s. K. Dülfer, Urkunden, Akten und Schreiben in Mittelalter und
Neuzeit. Studien zum Formproblem, in: Archival. Zs. 53 (1957) 43-46; H.O.
Meisner, Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918, Göttingen 1969,131-
136.
63 Aber es gab gerade wegen des Mangels an Kanzleipersonal Probleme. So
schreibt Nikolaus einmal während der deutschen Legationsreise: propter absen-
ciam notarii nostri (er hätte demnach damals nur einen einzigen gehabt) non
poterant pro ista vice littere patentes expediri. Darum belasse er es bei seiner
eigenhändigen Signatur der vorgelegten Suppliken; AC 1/3 Nr. 2127.
Erich Meuthen
Weitere anonym überlieferte Stücke lassen sich ihm auf dem
Indizienwege ziemlich oder ganz zweifelsfrei zuschreiben, wie die
schon genannten, ohne Autor-, Orts- und Zeitangabe überlieferten
Salzburger Statuten. Bei der Zuschreibung spielen nicht zuletzt
sprachliche Eigentümlichkeiten eine Rolle, wie sie seinerzeit schon
Josef Koch beobachtet hat. So verrät sich der Mosellaner mit seinem
von Koch besonders plausibel gemachten quomodo-quod = deutsch
„wie“ anstelle von „daß“.61 Bei anderen Autoren begegnet dieser
Germanismus ebenfalls, aber doch nie so regelmäßig wie bei Niko-
laus. Schwieriger ist die Zuschreibung bei den im Trierer Streit ver-
faßten Schriftstücken. Wir müssen hier mit jeweils mehreren daran
beteiligten Autoren rechnen.
Problematisch wird die Sache aber vor allem bei den „Briefen“ in
deren weiterer Bedeutung. Daß in einem Brief, der in der ersten Per-
son im Singular spricht und dessen Adressat ebenso im Singular
angeredet wird, einem sog. „Handschreiben“, ein von Nikolaus inte-
gral konzipiertes Stück vorliegt, kann bisher an keiner Stelle durch
entgegenstehende Argumente in Frage gestellt werden. Doch wie
verhält es sich mit der förmlicheren amtlichen Korrespondenz in
Pluralform, den sog. „Kanzleischreiben“?62 Hatte er hierfür, jeden-
falls später, nicht Sekretäre63, und geht faktisch nur der Tenor dieser
Schreiben auf ihn selbst zurück, nicht aber ihre übrige Formulie-
rung, wenn es sich nicht gar um Vorlagen handelt, die schon vom
Empfänger vorgefertigt worden sind? In solchen Fällen könnte man
61 J. Koch, Über eine aus der nächsten Umgebung des Nikolaus von Kues stam-
mende Handschrift der Trierer Stadtbibliothek (1927/1426), in: Aus Mittelalter
und Neuzeit. Gerhard Kallen zum 70. Geburtstag, Bonn 1957, 126; Wiederab-
druck in: J. Koch, Kleine Schriften I (Storia e Letteratura. Raccolta di studi e
testi 127), Rom 1973, 587f. Ebendort noch weitere sprachliche Besonderheiten
des Cusanus. Vgl. hierzu auch Meuthen, De maioritate 15f. Das quomodo-quod-
Argument erwies sich z.B. neben anderen Gründen als nützlich auch für die
Zuschreibung der Statuten AC 1/3 Nr. 1000 (s.o. Anm. 26) an Nikolaus.
62 Zu den Termini s. K. Dülfer, Urkunden, Akten und Schreiben in Mittelalter und
Neuzeit. Studien zum Formproblem, in: Archival. Zs. 53 (1957) 43-46; H.O.
Meisner, Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918, Göttingen 1969,131-
136.
63 Aber es gab gerade wegen des Mangels an Kanzleipersonal Probleme. So
schreibt Nikolaus einmal während der deutschen Legationsreise: propter absen-
ciam notarii nostri (er hätte demnach damals nur einen einzigen gehabt) non
poterant pro ista vice littere patentes expediri. Darum belasse er es bei seiner
eigenhändigen Signatur der vorgelegten Suppliken; AC 1/3 Nr. 2127.