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Heckel, Martin; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1995, 3. Abhandlung): Die deutsche Einheit als Verfassungsfrage: wo war das Volk? ; vorgetragen am 11. Februar 1995 — Heidelberg: Univ.-Verl. Winter, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.48183#0010
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Martin Heckel

5. Keine bloße Modifikation des Verfassungsänderungs-
verfahrens
a) Zulässigkeit plebiszitärer Ergänzung von
Verfassungsänderungen. 40
b) Anderer Verfahrenstyp als Art. 146 GG n. F.. 40
6. Keine konkurrierende Parallelform zum Verfassungs-
änderungsverfahren. 41
V. Art. 146 GG n. F. als Normgrundlage für eine Totalrevision
des Grundgesetzes. 41
1. Sinngerechte Interpretation des Art. 146 GG n. F. als
ergänzungsbedürftige Totalrevisionsnorm. 41
2. Akt der verfaßten, nicht der Verfassunggebenden
Gewalt. 42
3. Exzeptionelles Rechtsinstitut. 43
4. Kombinierte plebiszitäre und repräsentative
Ausgestaltung des Verfahrens und der Initiative. 43
5. FünfVerfahrensstufen. 44
6. Ausgleich der antagonistischen Aspekte und
Tendenzen
a) Gegenwartsentscheidung mit Zukunftsöffnung,
Geltungskontinuität mit Erneuerungsmöglichkeit. 45
b) Stärkung der Verfassungsgeltung - analoge Wirkung
wie Verfassunggebung. 45
c) Demokratische Organisation des Gesamtvolkes
gegen angemaßte Repräsentationsansprüche
extremistischer Minderheiten. 45
d) Überflüssigkeit einer plebiszitären Verfassungsbestä-
tigung bei jederzeitiger Überprüfungsmöglichkeit. 45
e) Tägliches Plebiszit für die Konstanz der Verfassung
im Verzicht auf Totalrevision. 46
 
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