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Heckel, Martin; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1995, 3. Abhandlung): Die deutsche Einheit als Verfassungsfrage: wo war das Volk? ; vorgetragen am 11. Februar 1995 — Heidelberg: Univ.-Verl. Winter, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.48183#0025
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Die deutsche Einheit als Verfassungsfrage

23

III.
Zum Verständnis
der Verfassunggebenden Gewalt“
1. Begrifflich bedeutet die Verfassunggebende Gewalt20, daß das Volk
als Inhaber der Volkssouveränität die Verfassung gibt und trägt"1.
a) Durch die Verfassunggebende Gewalt äußert sich der Normwille
der Staatsnation mit seinen zeitbedingten politischen Ordnungsvorstel-
lungen und sozialen Gerechtigkeitspostulaten. Das dezisionistische
Moment des politischen Willens der Staatsnation und die Normativität
seines Anspruchs auf Vorrang und rechtliche Dauergeltung kommen in
ihr untrennbar zur realen Wirksamkeit ".
b) Die Verfassunggebende Gewalt ist originärer Natur"': Sie ist die
Voraussetzung der Verfassungsgeltung. Sie ist aus der Verfassung selbst
nicht abzuleiten, sondern geht ihr voraus und kann über ihre Existenz
verfügen. Sie geht deshalb niemals in der Verfassung auf. Sie läßt sich
durch die Verfassung nicht absorbieren und nicht „domestizieren“, wie
die Vielzahl der Revolutionen und Verfassunggebungsakte für jeden
kritischen Betrachter der Geschichte wie auch der Politik und des
Rechts erdrückend exemplifiziert. Ihr originärer, durch die Verfassung
rechtlich nicht normierbarer Charakter ist die Folge der Volkssouverä-
nität. Das ist das demokratische Axiom: Das Volk von heute kann sich

Aus der verzweigten Literatur vgl. C. Schmitt (N 10), S. 21 ff., 75 ff., 98 f.; Hermann Hel-
ler, Staatslehre, Leiden 1934, S. 238 ff., 242 ff., 276 ff.; Werner Kägi, Die Verfassung als
rechtliche Grundordnung des Staates, Zürich 1945; Udo Steiner, Verfassunggebung und
Verfassunggebende Gewalt des Volkes, Berlin 1966; Dietrich Murswiek, Die Verfas-
sunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Ber-
lin 1978; vertiefend und weiterführend Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Verfassung-
gebende Gewalt des Volkes - ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts (1986), in: ders.,
Staat, Verfassung, Demokratie, Frankfurt 1991, S. 90 ff.
21 Sie ist ein juristischer Grundbegriff und ein juristischer Grenzbegriff, der verschiedene
Momente in sich schließt, indem er (1.) den politisch-historischen Ursprung der Ver-
fassung, (2.) ihren normativen Geltungsgrund, (3.) ihre legitimierende Rechtfertigung
und (4.) die Begrenztheit der Verfassungsgeltung zum Bewußtsein bringt. Vgl. auch
Böckenförde (N 20), S. 90 ff., 94.
22 Dies ist im Gegensatz zu einseitig dezisionistischen Konzeptionen (z.B. Carl Schmitts)
und ebenso zu einseitig normativistischen Definitionen (z.B. neukantianischer oder ju-
ristisch-postivistischer Ausrichtung) hervorzuheben.
23 Vgl. C. Schmitt (N 10), S. 79, 84; Murswiek (N 20), S. 169 ff., 188 ff., 258; Böckenförde
(N 20), S. 99; Paul Kirchhof, Die Identität der Verfassung in ihren unabänderlichen
Inhalten, in: HStR Bd. I. Heidelberg 1987, §19 Rn. 16; Isensee, Schlußbestimmung (N 4),
§ 166 Rn. 14.
 
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