Text
162r 1 aDie Prediger alhie1 erlauben emem Weib, von dern sich der Mann scheiden
laßen, sich wider zu verhetirahten“.
Die Gnad des Herren sey mit allen, die m lieben. Amenn2.
Vff den 10. tag Octobris ist by vns, den dienern des Evangeli zu Strfaßburg], im
Pfarrhauß zu S. Laurentzen3, gewesen Fehcitas Scherenschlegerin vnd hat anzeigt,
wie sie vor dry jaren ein mit Namen Bastian Stettenberger zur Ehe genommen vnd
sich, als4 eim frommen Eeweyb gebüre, 1m Ehlich bywonung zu thun, geflissen, Er
aber habe sie zum vierdenmal verlassen, m Kneg zogen, andere weyber offentlich an
sich gehenckt, sie offt übel vnd gefärhch geschlagen, ir ob3 dryhundert Gulden6
mutwilliglich verthan, auch mit fleiß ir vrsach geben7 vnd sie begerts zu fall mit an-
dern Männern zu bnngen, vnd des allein nit gesettiget, habe er jüngst, in hoffnung
ires guts den z.en ted zu erlangen, sich begeret durch Bischoffhchen Richter von ir
zu scheiden, vnd als er an tr des kein vrsach hatte mögen vffbringen, vff sich selb den
Ebruch bekennet, damit er die scheidung erlanget9, das 1m dann widerfaren ist, der-
halben er hernacher durch Vfnsere] G[nädig]en herren dißer Stadt nach langer ge-
fängnus des Lands verwisen seye10, Doch sey vor11 an sie durch Vfnsere] G[nädi-
a)—a) offenbar handelt es sich bei dieser Uberschnft um ein ursprüngliches Dorsale.
1. in Straßburg.
2. Vgl. u.a. Röm 16,20; I Kor 16,23; II Kor 13,13.
3. Gemeint ist die Leutpfarrei von St. Lorenz 1m Münster, einer der neun Pfarrkirchen Straß-
burgs (vgl. Adam, Straßburg, S. 11; Greschat, Bucer, S.62—64). Dortiger Pfarrer war Matthäus Zell
(vgl. unten Anm. 50); das Pfarrhaus befand sich an der heutigen Straßburger Adresse Nr. 5, Rue des
Freres (ehemals: Bruderhofgasse); vgl. Rott, Investigationes Histoncae II, S. 105, 107; Greschat, Bu-
cer, S. 68.
4. wie.
5. über.
6. 300 Gulden stellten eine bedeutende Summe Geldes dar. Das Jahresgehalt eines Basler Theolo-
gie- oder Jura-Professors um diese Zeit belief sich auf etwa 150 Gulden. 1531 verdiente Bucer jähr-
lich 100 Gulden, auf dem Höhepunkt seiner Straßburger Karnere 137 Gulden. Für seine Sekretärs-
tätigkeit für Bucer bekam Konrad Hubert jährhch 80 Gulden. Vgl. Dirlmeier, Untersuchungen zu
Einkommensverhältmssen, S. 83—88; Gäumann, Reich Christi, S.49L, 65—67; Schieß II, S.789.
7. sie m Versuchung geführt. Vgl. Grimm 24 (=XI,3), Sp. 2506.
8. sc. und versucht, sie.
9. Nach kanomschem Recht konnte man allein wegen Ehebruchs des einen Ehegatten eine
Scheidung von Tisch und Bett beantragen, die lediglich die Lebensgemeinschaft, mcht aber das Ehe-
band an sich aufhob (vgl. oben die Einleitung). Somit war eine Wiederheirat des Unschuldigen aus-
geschlossen. Vgl. DS 1327.
10. Nach dem am 25. August 1529 vom Rat erlassenen Sittenmandat sollte der Ehebruch mit vier
Wochen Turmgefängms bci Wasser und Brot samt einer empfindlichen Geldbuße bestraft werden.
Im Wiederholungsfall wurde die Strafe verdoppelt, beim dntten Mal wurde der Ehebrüchige mit er-
neuter Gefangennahme und Stehen am Pranger, anschließend mit Ausweisung auf Lebenszeit aus
Stadt und Bistum bestraft; 1m Falle einer Rückkehr drohte lhm die Ertränkung. Ein begnadigter
Ehebrecher, der zum vierten Mal Ehebruch beging, wurde hingenchtet. Vgl. Köhler, Zürcher Ehe-
gencht II, S. 392; Adam, Straßburg, S. 98 f.
11. vorher.
162r 1 aDie Prediger alhie1 erlauben emem Weib, von dern sich der Mann scheiden
laßen, sich wider zu verhetirahten“.
Die Gnad des Herren sey mit allen, die m lieben. Amenn2.
Vff den 10. tag Octobris ist by vns, den dienern des Evangeli zu Strfaßburg], im
Pfarrhauß zu S. Laurentzen3, gewesen Fehcitas Scherenschlegerin vnd hat anzeigt,
wie sie vor dry jaren ein mit Namen Bastian Stettenberger zur Ehe genommen vnd
sich, als4 eim frommen Eeweyb gebüre, 1m Ehlich bywonung zu thun, geflissen, Er
aber habe sie zum vierdenmal verlassen, m Kneg zogen, andere weyber offentlich an
sich gehenckt, sie offt übel vnd gefärhch geschlagen, ir ob3 dryhundert Gulden6
mutwilliglich verthan, auch mit fleiß ir vrsach geben7 vnd sie begerts zu fall mit an-
dern Männern zu bnngen, vnd des allein nit gesettiget, habe er jüngst, in hoffnung
ires guts den z.en ted zu erlangen, sich begeret durch Bischoffhchen Richter von ir
zu scheiden, vnd als er an tr des kein vrsach hatte mögen vffbringen, vff sich selb den
Ebruch bekennet, damit er die scheidung erlanget9, das 1m dann widerfaren ist, der-
halben er hernacher durch Vfnsere] G[nädig]en herren dißer Stadt nach langer ge-
fängnus des Lands verwisen seye10, Doch sey vor11 an sie durch Vfnsere] G[nädi-
a)—a) offenbar handelt es sich bei dieser Uberschnft um ein ursprüngliches Dorsale.
1. in Straßburg.
2. Vgl. u.a. Röm 16,20; I Kor 16,23; II Kor 13,13.
3. Gemeint ist die Leutpfarrei von St. Lorenz 1m Münster, einer der neun Pfarrkirchen Straß-
burgs (vgl. Adam, Straßburg, S. 11; Greschat, Bucer, S.62—64). Dortiger Pfarrer war Matthäus Zell
(vgl. unten Anm. 50); das Pfarrhaus befand sich an der heutigen Straßburger Adresse Nr. 5, Rue des
Freres (ehemals: Bruderhofgasse); vgl. Rott, Investigationes Histoncae II, S. 105, 107; Greschat, Bu-
cer, S. 68.
4. wie.
5. über.
6. 300 Gulden stellten eine bedeutende Summe Geldes dar. Das Jahresgehalt eines Basler Theolo-
gie- oder Jura-Professors um diese Zeit belief sich auf etwa 150 Gulden. 1531 verdiente Bucer jähr-
lich 100 Gulden, auf dem Höhepunkt seiner Straßburger Karnere 137 Gulden. Für seine Sekretärs-
tätigkeit für Bucer bekam Konrad Hubert jährhch 80 Gulden. Vgl. Dirlmeier, Untersuchungen zu
Einkommensverhältmssen, S. 83—88; Gäumann, Reich Christi, S.49L, 65—67; Schieß II, S.789.
7. sie m Versuchung geführt. Vgl. Grimm 24 (=XI,3), Sp. 2506.
8. sc. und versucht, sie.
9. Nach kanomschem Recht konnte man allein wegen Ehebruchs des einen Ehegatten eine
Scheidung von Tisch und Bett beantragen, die lediglich die Lebensgemeinschaft, mcht aber das Ehe-
band an sich aufhob (vgl. oben die Einleitung). Somit war eine Wiederheirat des Unschuldigen aus-
geschlossen. Vgl. DS 1327.
10. Nach dem am 25. August 1529 vom Rat erlassenen Sittenmandat sollte der Ehebruch mit vier
Wochen Turmgefängms bci Wasser und Brot samt einer empfindlichen Geldbuße bestraft werden.
Im Wiederholungsfall wurde die Strafe verdoppelt, beim dntten Mal wurde der Ehebrüchige mit er-
neuter Gefangennahme und Stehen am Pranger, anschließend mit Ausweisung auf Lebenszeit aus
Stadt und Bistum bestraft; 1m Falle einer Rückkehr drohte lhm die Ertränkung. Ein begnadigter
Ehebrecher, der zum vierten Mal Ehebruch beging, wurde hingenchtet. Vgl. Köhler, Zürcher Ehe-
gencht II, S. 392; Adam, Straßburg, S. 98 f.
11. vorher.