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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0050
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3. WIEDERHEIRAT EINER UNSCHULDIG GESCHIEDENEN

zu einer Beschränkung auf den Zeitraum 1525-153111, der sich noch weiter ein-
grenzen läßt, wenn man die Einsetzung eines städtischen Ehegerichts im Dezember
1529 berücksichtigt und dessen Nichtvorhandensein als Voraussetzung für die Er-
stellung des vorliegenden Gutachtens annimmt. Das Straßburger Bürgerbuch bietet
weitere Informationen, die eine noch genauere Datierung ermöglichen: So erfahren
wir etwa, daß der Ehemann, von dem sich Felicitas Scherenschlegerin zu scheiden
wünschte, nämlich der Schneider Bastian (Bastion) Stettenberger aus Vaihingen, das
Straßburger Bürgerrecht am 27.Januar 1523 erworben hatte und zu diesem Zeit-
punkt mit Margred Strubel, Witwe des Schreiners Michel Strubel, verheiratet war12.
Dieses Bürgerrecht kündigte Stettenberger am 28. Mai 1526 auf13, wohl im Zusam-
menhang mit der unten erwähnten Verbannung aus der Stadt14. So kann das vorlie-
gende Gutachten 1m Jahre 1526 oder später verfaßt worden sein. Wenn Felicitas
Scherenschlegenn hier vorgibt, Stettenberger vor drei Jahren geheiratet zu haben15,
kann diese Heirat frühestens im Jahre 1523 stattgefunden haben. Freihch beruht dies
auf der unwahrscheinlichen Annahme, daß Margred Strubel in diesem Jahr starb
und Bastian Stettenberger noch tm selben Jahr Felicitas Scherenschlegenn heiratete.
Dann wäre dieses Gutachten frühestens 1526, viel wahrscheinlicher jedoch 1527
oder später erstellt worden. Wiederum erfahren wir aus dem Straßburger Bürger-
buch, daß Fehcitas »Schernslegerin«, wohl identisch mit der Antragstellenn des
vorliegenden Gutachtens, am iji.Januar 1529 schon mit einem gewissen Lorentz
Erb oder Erbe verheiratet war, der über sie das Straßburger Bürgerrecht erwarb1 .
Wenn das vorliegende Gutachten etwa am 17. Oktober 1528 erstellt worden wäre,
würde es eigenartig anmuten, daß dieser Lorentz Erb noch gar mcht erwähnt wird.
So ergibt sich das Abfassungsdatum 17. Oktober 1527 als das wahrscheinhchste.
Auch hier unterstützt das Straßburger Bürgerbuch unsere Vermutungen: Am 16.
Oktober 1527 kaufte Felicitas »Schernschlegerin« das Straßburger Bürgerrecht17.
Es ist verständhch, daß sie im Zusammenhang mit dem Eiwerb des Bürgerstatus
gleichsam eine amtliche Anerkennung ihres Verheiratetenstandes bei den maßge-
benden Pfarrern der Stadt im Münsterpfarrhaus beantragt hat.
Der Edition liegt zugrunde: Straßburg StArch, AST 166 (Varia ecclesiastica Ia),
fol. i62r-iÜ3v. Abschrift von der Hand des Straßburger Archivars und Historikers
Jakob Wenckers II. (1668-1743)18.

11. Sebastian Meyer kam vermutlich im Frühjahr 1525 nach Straßburg (vgl. BCor II, S. 179,
Anm. 39), 1531 ging er nach Augsburg (vgl. unten S. 49, Anm. 44). Allc anderen unterschreibenden
Prädikanten waren früher und auch länger m Straßburg anwesend.
12. Wittmer/Meyer, Livre de bourgeoisie 2, Nr.7218.
13. Wittmer/Meyer, Livre de bourgeoisie 2, Nr. 8283.
14. Vgl. unten S. 47,15 f.
15. Vgl. unten S. 47,6.
16. Wittmer/Meyer, Livre de bourgeoisie 2, Nr. 8752.
17. Wittmer/Meyer, Livre de bourgeoisie 2, Nr. 8458.
18. Zu ihm vgl. QGT 7 (Elsaß I), S. VII mit Anm.4.
 
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