Nr. 7
Zweites Gutachten zur Reform des Eherechts in Ulm
Daß in Ehesachen recht gehandelt
16. - 22. Jum 1531
Einleitung1
Das folgende knappe Gutachten entstand m direktem Zusammenhang mit der viel
ausführlicheren Schnft »Der heilige Ehestand lst die Pflanzung«2, auf die es zwei-
mal hinweist3 und mit der es stets zusammen überhefert wird4. Anders als in der
erstgenannten Schnft, tn der Bucer die Grundlagen für die Reform des Eherechts
eingehend behandelt, zieht der Straßburger Reformator m diesem Gutachten prak-
tische Folgerungen für die Arbeit der künftigen Ehenchter.5 Beide von Bucer wäh-
rend seines Aufenthaltes tn der schwäbischen Reichsstadt verfaßten Schriften lagen
dem Ulmer Rat am 22. Juni 1531 vor.
Diese Schrift bietet tm Gegensatz zur ersten eine konkrete Angabe zum frühest-
möglichen Zeitpunkt der Verfassung: Zur Rechtfertigung seiner eherechtlichen
Neuerungen, die manchem Ulmer »seltzam« vorkommen mögen, bekundet Bucer:
»nit wemger seltzam tst es, das man zü Vlm kem meß mer hat«6. Er muß sie also
nach der Abschaffung der Messe am 16. Jum 1531 verfaßt haben.7
Das Gutachten tst m 13 thesenartige Abschnitte geghedert, die sich den drei zu Be-
gmn genannten Themenbereichen Ehebeginn, Ehebestand und Ehescheidung zu-
ordnen lassen.
Zum Ehebeginn:
1. Eheversprechen gelten nach götthchem und kaiserlichem Recht nur mit Zu-
stimmung der Eltern [242^].
2. Die Kinder dürfen von lhren Eltern mcht zu emer heblosen Eleirat gezwun-
gen oder zu lange von der Ehe abgehalten werden; hierauf haben Ehenchter und
Zuchtherren zu achten [242r/v].
1. Vgl. auch oben die Einleitung zu Nr. 6, S. 69—76.
2. Vgl. oben Nr. 6, S. 77—94.
3. Vgl. unten S.98,9 und S.98,17.
4. Sowohl die Ausfertigung lm Ulmer Stadtarchiv (Handschnft a) als auch die Kopie lm Straß-
burger Stadtarchiv (Handschrift b) geht dem ausführhcheren Gutachten unmittelbar voraus.
5. Zu diesem Gutachten vgl. auch Köbler, Zürcher Ehegericht II, S. 51 f.; Selderhuis, Huwelijk,
S. 1 iof. (= Marriage, S.91); Endriß, Das Ulmer Reformationsjahr 1 531, S. 70.
6. Vgl. unten S. 102,14 h
7. I'reilich vermutet Köhler (Zürcher Ehegericht II, S. 51) Konrad Sam als den Verfasser.
Zweites Gutachten zur Reform des Eherechts in Ulm
Daß in Ehesachen recht gehandelt
16. - 22. Jum 1531
Einleitung1
Das folgende knappe Gutachten entstand m direktem Zusammenhang mit der viel
ausführlicheren Schnft »Der heilige Ehestand lst die Pflanzung«2, auf die es zwei-
mal hinweist3 und mit der es stets zusammen überhefert wird4. Anders als in der
erstgenannten Schnft, tn der Bucer die Grundlagen für die Reform des Eherechts
eingehend behandelt, zieht der Straßburger Reformator m diesem Gutachten prak-
tische Folgerungen für die Arbeit der künftigen Ehenchter.5 Beide von Bucer wäh-
rend seines Aufenthaltes tn der schwäbischen Reichsstadt verfaßten Schriften lagen
dem Ulmer Rat am 22. Juni 1531 vor.
Diese Schrift bietet tm Gegensatz zur ersten eine konkrete Angabe zum frühest-
möglichen Zeitpunkt der Verfassung: Zur Rechtfertigung seiner eherechtlichen
Neuerungen, die manchem Ulmer »seltzam« vorkommen mögen, bekundet Bucer:
»nit wemger seltzam tst es, das man zü Vlm kem meß mer hat«6. Er muß sie also
nach der Abschaffung der Messe am 16. Jum 1531 verfaßt haben.7
Das Gutachten tst m 13 thesenartige Abschnitte geghedert, die sich den drei zu Be-
gmn genannten Themenbereichen Ehebeginn, Ehebestand und Ehescheidung zu-
ordnen lassen.
Zum Ehebeginn:
1. Eheversprechen gelten nach götthchem und kaiserlichem Recht nur mit Zu-
stimmung der Eltern [242^].
2. Die Kinder dürfen von lhren Eltern mcht zu emer heblosen Eleirat gezwun-
gen oder zu lange von der Ehe abgehalten werden; hierauf haben Ehenchter und
Zuchtherren zu achten [242r/v].
1. Vgl. auch oben die Einleitung zu Nr. 6, S. 69—76.
2. Vgl. oben Nr. 6, S. 77—94.
3. Vgl. unten S.98,9 und S.98,17.
4. Sowohl die Ausfertigung lm Ulmer Stadtarchiv (Handschnft a) als auch die Kopie lm Straß-
burger Stadtarchiv (Handschrift b) geht dem ausführhcheren Gutachten unmittelbar voraus.
5. Zu diesem Gutachten vgl. auch Köbler, Zürcher Ehegericht II, S. 51 f.; Selderhuis, Huwelijk,
S. 1 iof. (= Marriage, S.91); Endriß, Das Ulmer Reformationsjahr 1 531, S. 70.
6. Vgl. unten S. 102,14 h
7. I'reilich vermutet Köhler (Zürcher Ehegericht II, S. 51) Konrad Sam als den Verfasser.