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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0100
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7. ZWEITES GUTACHTEN FUR DEN ULMER RAT

3. Die von göttlichem und römischem Recht für eine Eheschließung verbotenen
Verwandtschaftsgrade sind schon m der vorigen Schrift behandelt worden.
4. Eheversprechen können nach römischem Recht mit beidseitigem Einverständ-
nis gelöst werden; sogar das kanonische Recht stellt fest, daß das Eheversprechen
mcht die Ehe selbst sei [242v-243r].
5. Auch eine einseitige Zurücknahme des Eheversprechens ist erlaubt, muß je-
doch bestraft werden. Nicht das Eheversprechen, sondern die Hochzeit oder der
Beischlaf besiegelt die Ehe.
6. Die Aufhebung der Eheversprechen steht den Eherichtern zu und wider-
spncht nicht götthchem Recht.
Zum Ehebestand:
7. Um das Bestehen der Ehe zu fördern, sind die unangemessene Behandlung der
Ehefrau, sexuelle Unzucht, Prostitution, Ehebruch und böswilliges Verlassen zu be-
kämpfen und zu beseitigen [243r/v].
8. Auch das Verlassen des Ehepartners über einen längeren Zeitraum hinweg ist
als Ehebruch aufzufassen und zu verbieten.
9. Um die Ehen nicht zu gefährden, muß durch Gesetz die lange Abwesenheit
des Ehemannes zu Geschäftszwecken oder zum Knegsdienst verboten werden. Die
zurückgebliebene Frau diirfe nach einem Jahr mit Zustimmung des Ehegenchts neu
heiraten, der zurückkehrende Abtrünmge müsse als Ehebrecher bestraft werden
[243v-244r].
Zur Ehescheidung:
10. Niemand darf sich scheiden oder den Ehepartner verlassen, wenn dieser alle
Bedingungen eines rechten Ehepartners erfüllt, d. h. in vollkommener Gemeinschaft
mit seinem Ehegemahl lebt.
11. Das römische Recht erlaubt die Scheidung bei Vergehen, die die Todesstrafe
verdienen oder dem Ehebruch gleichkommen.
12. Eine konsequente Anwendung der Todesstrafe bei Ehebruch, wie sie das rö-
mischen Recht vorschreibt, würde viele Streitgespräche über dieses Problem über-
fltissig machen [244'J.
13. Bei Scheidung stehen nach kaiserlichem Recht dem Unschuldigen beide
Brautgaben zu, die die Gatten in die Ehe gebracht haben, da der Schuldige zu be-
trachten lst, als sei er »gestorben«.
Es folgt ein längerer Abschnitt, in welchem Bucer an die schon im vorigen Gutach-
ten gemachte Aussage anknüpft, daß das Böse keinesfalls verhindert und das Gute
ebensowenig gefördert werde, wenn man die Ehe demjenigen verbietet, der die
Gabe der Ehelosigkeit mcht besitzt, was auch immer dieser sich habe zuschulden
kommen lassen8.
Obwohl der Ehebruch nur selten mit dem Tod bestraft wird, soll man mcht auf-

8. Vgl. oben S. 77,10-78,9.
 
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