Nr. 5
Gutachten Bucers zur Ehe, zum Abendmahl
und zu anderen Fragen
[ca. 2. März 1531?]
Einleitung
Die Entstehungsumstände und die Adressaten des folgenden eigenhändigen Gut-
achtens Bucers zu ermitteln, bietet einige Schwierigkeiten. Es stellt offensichtlich ei-
nen m großer Eile erstellten Entwurf dar, den Bucer als Antwort auf eine m gleicher
Weise durchnumenerte Anfrage, die nicht gefunden werden konnte, verfaßte.
Die Schnft hat den Charakter eines Gutachtens, tn welchem Bucer neunzehn
Punkte nacheinander behandelt. Die ersten fünf1 befassen sich mit Ehefragen, der
recht umfangreiche sechste Punkt2 mit Abendmahl und Taufe, die Punkte sieben bis
vierzehn3 mit Zucht- und Bußfragen, der fünfzehnte mit der Einsetzung von Predi-
gern4. Die Punkte sechzehn bis neunzehn bilden selbständige, äußerst gestrafft for-
mulierte Äußerungen zu einzelnen theologischen Themen, etwa zu dem absoluten
Angewiesensein der Christen auf Gott für ihr Heil5, zum freien Willen6 sowie zur
Heiligen Schrift7 und deren richtiger Interpretation8. Das Schreiben mmmt zum
Schluß Züge eines Briefes an, mit persönlichen Grüßen Bucers an die Adressaten.
Obwohl die Ehethematik nur ein knappes Viertel des gesamten Gutachtens aus-
macht, sind es immerhin diese Fragen, die der mit Bucer korrespondierende Perso-
nenkreis als erste in seiner Anfrage ansprach und somit als erste von Bucer behandelt
wissen wollte. Der vorwiegend gutachterliche Charakter der Schrift, der promi-
nente Platz, den die Ehefragen in ihr einnehmen und die ausgiebige Behandlung die-
ser Schrift in der einschlägigen Literatur9 zu Bucers Eheethik rechtfertigen ihre
Aufnahme in den vorliegenden Band.10
In seiner Antwort auf die erste, uns unbekannte Frage betont Bucer das für die
Reformatoren so wichtige Erfordernis der elterlichen Zustimmung zur Eheschlie-
ßung der Kinder, m bewußter Ablehnung der kanonisch-rechtlichen Zulassung
1. Vgl. unten S. 62,1-63,17.
2. Vgl. unten S. 63,18-65,10.
3. Vgl. unten S. 65,11-66,12.
4. Vgl. unten S.66,13-16. Möglicherweise sind auch Lehrer und andere mit der Lehre betraute
kirchhche Amtsinhaber gemeint.
5. Vgl. unten S. 66,17-68,14.
6. Vgl. unten S. 67,14-28.
7. Vgl. unten S. 68,1-6.
8. Vgl. unten S. 68,7-14.
9. Vgl. Selderhuis, Huwelijk, S. 196, 225 k und 263 (= Marnage, S. 172, 198 I. und 233 h).
10. Diese Entscheidung wurde in Absprache mit der Edition der Bucer-Korrespondenz in Er-
langen getroffen.
Gutachten Bucers zur Ehe, zum Abendmahl
und zu anderen Fragen
[ca. 2. März 1531?]
Einleitung
Die Entstehungsumstände und die Adressaten des folgenden eigenhändigen Gut-
achtens Bucers zu ermitteln, bietet einige Schwierigkeiten. Es stellt offensichtlich ei-
nen m großer Eile erstellten Entwurf dar, den Bucer als Antwort auf eine m gleicher
Weise durchnumenerte Anfrage, die nicht gefunden werden konnte, verfaßte.
Die Schnft hat den Charakter eines Gutachtens, tn welchem Bucer neunzehn
Punkte nacheinander behandelt. Die ersten fünf1 befassen sich mit Ehefragen, der
recht umfangreiche sechste Punkt2 mit Abendmahl und Taufe, die Punkte sieben bis
vierzehn3 mit Zucht- und Bußfragen, der fünfzehnte mit der Einsetzung von Predi-
gern4. Die Punkte sechzehn bis neunzehn bilden selbständige, äußerst gestrafft for-
mulierte Äußerungen zu einzelnen theologischen Themen, etwa zu dem absoluten
Angewiesensein der Christen auf Gott für ihr Heil5, zum freien Willen6 sowie zur
Heiligen Schrift7 und deren richtiger Interpretation8. Das Schreiben mmmt zum
Schluß Züge eines Briefes an, mit persönlichen Grüßen Bucers an die Adressaten.
Obwohl die Ehethematik nur ein knappes Viertel des gesamten Gutachtens aus-
macht, sind es immerhin diese Fragen, die der mit Bucer korrespondierende Perso-
nenkreis als erste in seiner Anfrage ansprach und somit als erste von Bucer behandelt
wissen wollte. Der vorwiegend gutachterliche Charakter der Schrift, der promi-
nente Platz, den die Ehefragen in ihr einnehmen und die ausgiebige Behandlung die-
ser Schrift in der einschlägigen Literatur9 zu Bucers Eheethik rechtfertigen ihre
Aufnahme in den vorliegenden Band.10
In seiner Antwort auf die erste, uns unbekannte Frage betont Bucer das für die
Reformatoren so wichtige Erfordernis der elterlichen Zustimmung zur Eheschlie-
ßung der Kinder, m bewußter Ablehnung der kanonisch-rechtlichen Zulassung
1. Vgl. unten S. 62,1-63,17.
2. Vgl. unten S. 63,18-65,10.
3. Vgl. unten S. 65,11-66,12.
4. Vgl. unten S.66,13-16. Möglicherweise sind auch Lehrer und andere mit der Lehre betraute
kirchhche Amtsinhaber gemeint.
5. Vgl. unten S. 66,17-68,14.
6. Vgl. unten S. 67,14-28.
7. Vgl. unten S. 68,1-6.
8. Vgl. unten S. 68,7-14.
9. Vgl. Selderhuis, Huwelijk, S. 196, 225 k und 263 (= Marnage, S. 172, 198 I. und 233 h).
10. Diese Entscheidung wurde in Absprache mit der Edition der Bucer-Korrespondenz in Er-
langen getroffen.