7. DASS IN EHESACHEN RECHT GEHANDELT
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grund dieser Milde noch mehr Unrecht tun, indem man dem Ehebrecher die Wie-
derheirat verbietet, wenn dieser die Ehe zu einem ehrbaren Leben benötigt. Auch
eine von außen, z. B. aus Zürich, zugereiste Ehebrecherin dürfe in Ulm neu heiraten,
wenn sie durch ihr hiesiges Benehmen bisher keinen Anstoß erregt hat [245^]. Man
könne auch mcht sagen, sie habe in dem Fall zwei Ehemänner, denn die Eheschei-
dung sei von endgültiger Wirkung. Der in I Kor 7,2 zum Ausdruck kommende
Wille Gottes, daß jeder Mann seine eigene Frau und jede Frau ihren eigenen Mann
haben soll, gilt auch fiir Ehebrecher. Deshalb müsse man den Ehebruch in Überein-
stimmung mit götthchem Willen und auf eine Art bestrafen, die die Bestraften nicht
zwingt, sich zu versündigen.9
Man soll lmmer vor Augen haben, was die Ehe ihrem Wesen nach ist und wozu
sie verordnet ist. Diejemgen, für die die Förderung der Ehrbarkeit ein wichtiges An-
hegen lst, werden die Vorschläge des Gutachtens leicht verstehen.10
Überlieferung
Dieses Gutachten lst m zwei Flandschriften überliefert:
a: Ulm StArch, A [8983/I], fol.242r-24jv: Ausfertigung wohl von Konrad Hu-
bert11 mit Korrekturen von der Hand Bucers und einer fortlaufenden Zählung
einzelner Punkte vor dem linken Rand, die in die Textwiedergabe aufgenommen
lst (auf fol. 241^ die Notiz von dritter Hand: Der Eehandel, fol. 241^ leer); diese
Handschrift liegt unserer Edition zugrunde.
b: Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. ioor-io2v: gleichzeitige
Kopie von a von dritter Hand; die Handschrift wird textkntisch berücksichtigt.
9. In diesem Zusammenhang fällt die Bemerkung Bucers: »Meinet man, solich ding syen selt-
zam - nit wemger seltzam lst es, das man zu Vlm kein meß mer hat«.
10. Zur Wirkung dieses Gutachtens gilt auch das oben zu Nr. 6, S. 72-75 Gesagte.
11. Zu dieser schwiengen Zuweisung vgl. oben S. 75, Anm. 41.
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grund dieser Milde noch mehr Unrecht tun, indem man dem Ehebrecher die Wie-
derheirat verbietet, wenn dieser die Ehe zu einem ehrbaren Leben benötigt. Auch
eine von außen, z. B. aus Zürich, zugereiste Ehebrecherin dürfe in Ulm neu heiraten,
wenn sie durch ihr hiesiges Benehmen bisher keinen Anstoß erregt hat [245^]. Man
könne auch mcht sagen, sie habe in dem Fall zwei Ehemänner, denn die Eheschei-
dung sei von endgültiger Wirkung. Der in I Kor 7,2 zum Ausdruck kommende
Wille Gottes, daß jeder Mann seine eigene Frau und jede Frau ihren eigenen Mann
haben soll, gilt auch fiir Ehebrecher. Deshalb müsse man den Ehebruch in Überein-
stimmung mit götthchem Willen und auf eine Art bestrafen, die die Bestraften nicht
zwingt, sich zu versündigen.9
Man soll lmmer vor Augen haben, was die Ehe ihrem Wesen nach ist und wozu
sie verordnet ist. Diejemgen, für die die Förderung der Ehrbarkeit ein wichtiges An-
hegen lst, werden die Vorschläge des Gutachtens leicht verstehen.10
Überlieferung
Dieses Gutachten lst m zwei Flandschriften überliefert:
a: Ulm StArch, A [8983/I], fol.242r-24jv: Ausfertigung wohl von Konrad Hu-
bert11 mit Korrekturen von der Hand Bucers und einer fortlaufenden Zählung
einzelner Punkte vor dem linken Rand, die in die Textwiedergabe aufgenommen
lst (auf fol. 241^ die Notiz von dritter Hand: Der Eehandel, fol. 241^ leer); diese
Handschrift liegt unserer Edition zugrunde.
b: Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. ioor-io2v: gleichzeitige
Kopie von a von dritter Hand; die Handschrift wird textkntisch berücksichtigt.
9. In diesem Zusammenhang fällt die Bemerkung Bucers: »Meinet man, solich ding syen selt-
zam - nit wemger seltzam lst es, das man zu Vlm kein meß mer hat«.
10. Zur Wirkung dieses Gutachtens gilt auch das oben zu Nr. 6, S. 72-75 Gesagte.
11. Zu dieser schwiengen Zuweisung vgl. oben S. 75, Anm. 41.