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BEILAGE ZU NR. 12
len, neidt, zorn, hasse, vnfriede etc. vnter einander haben, diese dinge losen drumb
die Ehe an sich selbst nicht auff, wo nicht die mutwillige vnd freuelhafftige verlas-
sung letzlich darzu kompt, das dann geschicht, wo kein zwangk oder straffe helffen
wil vnd letzhch auch mcht das verweisen des Landes. Item gleichfals, ob schon die
Ehegemahel einander nicht konnen kranckheit halben die Eheliche pflichte leisten,
so loset doch gleichwohl solche vnvermugligkeit die Ehe nicht auff, wo sie sich nicht
von wegen der Natur oder Ghedmasse zutregt. Von den vier wegen der Eheschei-
dung lassen vnsere Kirchen allein den vierden zu vnd sein mit den andern dreien
nicht zufneden. Vnd stehet nu dis Bedencken der Theologen von der Ehescheidung
vnd von dieser vrsachen allein hierauff, wo die alten Keiserlichen Rechte gelten sol-
len, so ist dis Bedencken m wemg stucken zutadlen. Wo sie aber nicht gelten sollen,
so ist gnug dannnen zutadlen. Es gelten nu diese Rechte oder nicht, so wil es doch
die not erfordern, das man ein gewis Recht habe von der Ehescheidung vnnd von de-
rer gnugsamen vrsachen.
Ergänzung 14 (vgl. oben S. 272,2, textkritische Anmerkung y)
Ed. 2, Bl. 244a; Ed. 3, S. 219a.
Frage: Sem auch vnsere Kirchen mit jtzt gesetztem Ratschlage zufriden?
Antwort: Nein. Sondern wollen, das die Oberkeit solchs auff sagen vnd schei-
dung der Ehe nicht gestatten sol vnnd diese Personen durch jren ordenthchen Ge-
walt den ehelichen bund mit ernst zuhalten vermugen.
Ergänzung 15 (vgl. oben S. 275,10, textkritische Anmerkung 0-0)
Ed. 2, Bl. 245a; Ed. 3, Bl. 219b- 220a.
Frage: Sein dann vnsere Evangelische Kirchen auch mit dieser auffkündigung der
Ehe zufrieden?
Antwort: Nem. Denn sie nicht allein des Keisers satzunge hierinnen verwerffen.
Sondern auch die vergleichung der Gelerten. Denn ob sichs gleich solte zutragen,
das emer von Gott einen sonderlichen vnd gewissen beruff vberqueme, das Himel-
reich zubefordern, auch auch in fremden vnd fernen Landen, so sol em solcher sein
Weib mit sich nemen, die dann jm auch zu folgen schüldig vnd die dann auch darzu
sol angehalten vnd vermanet werden. So kan auch ein solcher Man ein zeit wol aus
sein vnd doch endlich widerkomen. In des sol auch die Frawe warten vnd sich ehr-
hch halten, vnd ob jr gleich solchs beschwerlich, doch vmb beforderung Gottlicher
ehre willen gedüldiglich tragen. Denn wir Gottes ehre mcht allein schüldig sein fort-
zusetzen mit vnserm nutzen, Sondern auch mit vnserm Schaden.
Ergänzung 16 (vgl. oben S. 280,1, textkritische Anmerkung p-p)
Ed. 2, Bl. 24Öa-246b; Ed. 3, Bl. 221a.
Frage: Sein auch vnsere Evangelische Kirchen mit diesem Ratschlag oder verglei-
chung zufrieden?
BEILAGE ZU NR. 12
len, neidt, zorn, hasse, vnfriede etc. vnter einander haben, diese dinge losen drumb
die Ehe an sich selbst nicht auff, wo nicht die mutwillige vnd freuelhafftige verlas-
sung letzlich darzu kompt, das dann geschicht, wo kein zwangk oder straffe helffen
wil vnd letzhch auch mcht das verweisen des Landes. Item gleichfals, ob schon die
Ehegemahel einander nicht konnen kranckheit halben die Eheliche pflichte leisten,
so loset doch gleichwohl solche vnvermugligkeit die Ehe nicht auff, wo sie sich nicht
von wegen der Natur oder Ghedmasse zutregt. Von den vier wegen der Eheschei-
dung lassen vnsere Kirchen allein den vierden zu vnd sein mit den andern dreien
nicht zufneden. Vnd stehet nu dis Bedencken der Theologen von der Ehescheidung
vnd von dieser vrsachen allein hierauff, wo die alten Keiserlichen Rechte gelten sol-
len, so ist dis Bedencken m wemg stucken zutadlen. Wo sie aber nicht gelten sollen,
so ist gnug dannnen zutadlen. Es gelten nu diese Rechte oder nicht, so wil es doch
die not erfordern, das man ein gewis Recht habe von der Ehescheidung vnnd von de-
rer gnugsamen vrsachen.
Ergänzung 14 (vgl. oben S. 272,2, textkritische Anmerkung y)
Ed. 2, Bl. 244a; Ed. 3, S. 219a.
Frage: Sem auch vnsere Kirchen mit jtzt gesetztem Ratschlage zufriden?
Antwort: Nein. Sondern wollen, das die Oberkeit solchs auff sagen vnd schei-
dung der Ehe nicht gestatten sol vnnd diese Personen durch jren ordenthchen Ge-
walt den ehelichen bund mit ernst zuhalten vermugen.
Ergänzung 15 (vgl. oben S. 275,10, textkritische Anmerkung 0-0)
Ed. 2, Bl. 245a; Ed. 3, Bl. 219b- 220a.
Frage: Sein dann vnsere Evangelische Kirchen auch mit dieser auffkündigung der
Ehe zufrieden?
Antwort: Nem. Denn sie nicht allein des Keisers satzunge hierinnen verwerffen.
Sondern auch die vergleichung der Gelerten. Denn ob sichs gleich solte zutragen,
das emer von Gott einen sonderlichen vnd gewissen beruff vberqueme, das Himel-
reich zubefordern, auch auch in fremden vnd fernen Landen, so sol em solcher sein
Weib mit sich nemen, die dann jm auch zu folgen schüldig vnd die dann auch darzu
sol angehalten vnd vermanet werden. So kan auch ein solcher Man ein zeit wol aus
sein vnd doch endlich widerkomen. In des sol auch die Frawe warten vnd sich ehr-
hch halten, vnd ob jr gleich solchs beschwerlich, doch vmb beforderung Gottlicher
ehre willen gedüldiglich tragen. Denn wir Gottes ehre mcht allein schüldig sein fort-
zusetzen mit vnserm nutzen, Sondern auch mit vnserm Schaden.
Ergänzung 16 (vgl. oben S. 280,1, textkritische Anmerkung p-p)
Ed. 2, Bl. 24Öa-246b; Ed. 3, Bl. 221a.
Frage: Sein auch vnsere Evangelische Kirchen mit diesem Ratschlag oder verglei-
chung zufrieden?