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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0423
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BEILAGE ZU NR. 12

419

Ergänzung 24 (vgl. oben S. 314,19, textkritische Anmerkung d)
Ed. 2, Bl. 25 5b; Ed. 3, Bl. 230b.
Frage: Wie haltens vnsere Kirchen in diesem falle?
Antwort: Wie droben vermeldet ist, wider die versuchung des vierden wegs der
Ehescheidung, aus vrsachen, dadurch man das leben nicht verwircket.

Ergänzung 2s (vgl. oben S. 216,18 textkritische Anmerkune i)
Ed. 2, Bl. 256b; Ed. 3, 231a.
Frage: Was lassen sich vnsere Kirchen hierinnen vernemen?
Antwort: Das es fast em geschwinde Recht ist, das einer in seiner eigen sachen
selbs nchter sein sol vnd einen also vmbzubringen. Doch wo ein solcher klaget, so
sol jm die Oberkeit beistand thun vnd das Weib mit gebührlicher Straffe hievon ab-
halten. Denn dieweil noch der Ehebruch sampt andern gnugsamen vrsachen der
Ehescheidung nicht verhanden, sollen solche Eheleute des argwons halben mcht ge-
schieden werden. Im fall aber, das sich ein solch Weib nicht wolte zwingen vnd dnn-
gen lassen, von jrem argwon vnd verdacht abzustehen, so mag sie die Oberkeit ver-
weisen, vnd wo sie sich dann aber nicht bessern will vnd zu jrem Ehegemahel wider
vmb keren, als dann ist sie billich für eine mutwillige verlasserin zuhalten, vnd kan
dem Man nach aller billigkeit andre heirat erlaubet werden. Vber das so lst m keinem
wege mit argwon vnd verdacht leicht zuschertzen, sonst würde des Ehescheidens
weder ziel noch masse zufinden sein.

Ergänzung 26 (vgl. oben S. 318,8, textkritische Anmerkung m)
Ed. 2, Bl. 2 57a-b; Ed. 3, Bl. 23ib-232a.
Frage: Wie gefallen vnsern Kirchen diese wege der Ehescheidung?
Antwort: Wo ein Ehegemahel, in leben des andern mit einem andern handelt von
der Ehe, so lst sie einer grossen Straffe werd. Aber dieweil noch die sache nicht in das
werck gesetzet vnd allein eine vnterhandlung geschehen, so ist derhalben die Ehe
mcht zu scheiden. Wo auch ein Weib das Schwanger gienge, sich mutwillig vmb das
Kind brechte, vnd das erwiesen, so hat die Oberkeit solchs mit dem tode zu straffen.
Vnd als dann ist keiner Ehescheidunge von noten. Denn der Todt scheidet sie sonst.
Mit dem baden aber hat es diese meinung, das zum baden der Ehebruch mus erwie-
sen werden, denn der argwon nicht gnugsam. Doch so bleibt auch der Ehebruch sel-
den aussen, wo man also haushelt, vnd wenn alsdann dieser folget, kan man gleich
wol nach zeit gnug zum scheiden komen. So hat auch die Oberkeit ein Weib hier-
umb des Ehebruchs halben mit der scherffe zufragen, vnd wo dieser auffündig, ist er
eine gnu^same vrsache der Ehescheidune. Wo das Weib aber hernach mehr mit an-
dern Mennern badete, vber das verbot vnd straffe der Oberkeit, alsdann kan sie eine
solche des landes vei"weisen, als eine gewisse Ehebrechenn des verdachts halben vnd
als eine solche, die Ehebruch mit der that vnd also mit fleis suchet.
 
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