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BEILAGE ZU NR. 12
behalte. Vnd dem Manne ehr einen Concubinischen bey sich erlaube, aber kein an-
der Weib zunemen, damit jm der weg der Busse nicht beschlossen werde, vnd ob er
endlich zu friedhcher beywonung mit seinem Eheweibe mochte gebracht werden.
Item Herr Phihppus lm Buchlein vom Ehestande gibt zu, das die Oberkeit in fellen
der Tyranney, des Giffts, vnd wenn ein Ehegemahel dem andern nach seinem leben
stellet, sich des Gesetzes Theodosij hieuon wol gebrauchen moge, wider solche
grausame vnd Tyranmsche Personen, welche zur Kirche nicht gehoren.21
Ergänzung 21 (vgl. oben S. 305,9, textkntische Anmerkung 0-0)
Ed. 2, Bl. 253b; Ed. 3, Bl.228a.
Frage: Was halten vnsere Kirchen hierinnen für recht?
Antwort: Das schlegerey die Ehe nicht scheide, wie auch neid, zorn, hasse vnd
widerwillen sie mcht scheiden. Vnd sollen sich solche Leute versonen lassen oder
one Ehe bleiben, nach der lere des Apostels Pauli m der ersten zun Corinth. am 7.
cap. Im falle aber, das ein Man weder durch zwanck oder dranck von seiner schlege-
rey mcht kondte abgewisen werden, So mag jn die Oberkeit des landes verweisen,
vnd wo dann solchs auch nicht hilfft, fur einen mutwilligen vnd freuenthchen ver-
lasser seines Weibes achten vnd nach etlicher zeit dem Weibe andere heirat vergun-
nen.
Ergänzung 22 (vgl. oben S. 312,6, textkritische Anmerkung d-d)
Ed. 2, Bl. 25 5a; Ed. 3, Bl. 229b.
Frage: Was sagen vnsere Kirchen jtziger zeit hierzu?
Antwort: Den Ehebruch lassen sie eine gnugsame vrsache der Ehescheidung blei-
ben, die andern aber nicht, vnd ob ein solch Weib dauon kompt vmb dieser andern
vrsachen willen, so sey jr der man nachzufolgen schuldig, oder wo er ja mcht folgen
wil, one Ehe bleibe. Besihe weiter hieuon, was droben gesagt ist, wider die verglei-
chung des vierden wegs, von wegen der vrsachen, dadurch das leben verwircket
wird. Item, wider die vergleichung des vierden wegs, von den vrsachen, dadurch das
leben nicht verwircket wird. Denn Weib vnd Man in diesem falle gleich recht haben.
Ergänzung 2 t (vel. oben S. 112,16, textkritische Anmerkune m)
Ed. 2, Bl. 25 5b; Ed. 3, Bl. 230a.
Frage: Was halten vnsere Kirchen hieruon?
Antwort: Das magstu droben lesen, wider den Artickel von denen, so jre Gema-
hel des Lands verwiesen oder sonst gefangen vnnd eigen gemacht werden.
21. Melanchthon, De coniugio, CR 21, Sp. 1068 f.
BEILAGE ZU NR. 12
behalte. Vnd dem Manne ehr einen Concubinischen bey sich erlaube, aber kein an-
der Weib zunemen, damit jm der weg der Busse nicht beschlossen werde, vnd ob er
endlich zu friedhcher beywonung mit seinem Eheweibe mochte gebracht werden.
Item Herr Phihppus lm Buchlein vom Ehestande gibt zu, das die Oberkeit in fellen
der Tyranney, des Giffts, vnd wenn ein Ehegemahel dem andern nach seinem leben
stellet, sich des Gesetzes Theodosij hieuon wol gebrauchen moge, wider solche
grausame vnd Tyranmsche Personen, welche zur Kirche nicht gehoren.21
Ergänzung 21 (vgl. oben S. 305,9, textkntische Anmerkung 0-0)
Ed. 2, Bl. 253b; Ed. 3, Bl.228a.
Frage: Was halten vnsere Kirchen hierinnen für recht?
Antwort: Das schlegerey die Ehe nicht scheide, wie auch neid, zorn, hasse vnd
widerwillen sie mcht scheiden. Vnd sollen sich solche Leute versonen lassen oder
one Ehe bleiben, nach der lere des Apostels Pauli m der ersten zun Corinth. am 7.
cap. Im falle aber, das ein Man weder durch zwanck oder dranck von seiner schlege-
rey mcht kondte abgewisen werden, So mag jn die Oberkeit des landes verweisen,
vnd wo dann solchs auch nicht hilfft, fur einen mutwilligen vnd freuenthchen ver-
lasser seines Weibes achten vnd nach etlicher zeit dem Weibe andere heirat vergun-
nen.
Ergänzung 22 (vgl. oben S. 312,6, textkritische Anmerkung d-d)
Ed. 2, Bl. 25 5a; Ed. 3, Bl. 229b.
Frage: Was sagen vnsere Kirchen jtziger zeit hierzu?
Antwort: Den Ehebruch lassen sie eine gnugsame vrsache der Ehescheidung blei-
ben, die andern aber nicht, vnd ob ein solch Weib dauon kompt vmb dieser andern
vrsachen willen, so sey jr der man nachzufolgen schuldig, oder wo er ja mcht folgen
wil, one Ehe bleibe. Besihe weiter hieuon, was droben gesagt ist, wider die verglei-
chung des vierden wegs, von wegen der vrsachen, dadurch das leben verwircket
wird. Item, wider die vergleichung des vierden wegs, von den vrsachen, dadurch das
leben nicht verwircket wird. Denn Weib vnd Man in diesem falle gleich recht haben.
Ergänzung 2 t (vel. oben S. 112,16, textkritische Anmerkune m)
Ed. 2, Bl. 25 5b; Ed. 3, Bl. 230a.
Frage: Was halten vnsere Kirchen hieruon?
Antwort: Das magstu droben lesen, wider den Artickel von denen, so jre Gema-
hel des Lands verwiesen oder sonst gefangen vnnd eigen gemacht werden.
21. Melanchthon, De coniugio, CR 21, Sp. 1068 f.