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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0434
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13. SCRIPTUM MAIUS

Handbuch für die Arbeit des Ehegerichts.25 Freilich bedeutet das nicht, daß das
»Scnptum maius« an manchen Stellen die Ulmer Schrift in der Wiedergabe theoreti-
scher Grundlagen mcht überbietet. So liefert Bucer in den Punkten 85 bis 91 des
»Scriptum maius« eine deutsche Übersetzung des gesamten Wortlautes der für ihn
so wichtigen Lex Consensu (Cod. Just. 5,17,S)26, deren Inhalt er in »Von der Ehe
und Ehescheidung« lediglich referiert27.
Wie 1m zweiten Ehegutachten für den Ulmer Rat28 gliedert Bucer seine Ausführun-
gen nach dem dreifachen Schema Ehebeginn, Ehebestand und Ehescheidung. Im
folgenden wird eine Kurzübersicht über den Inhalt gegeben:
I. Das Ehegericht hat dafür zu sorgen, daß die Ehen gemäß göttlichem Willen
eingegangen, gehalten und, falls notwendig, geschieden werden [1-3].
II. Ehebeginn [4-44]
A. Das Eheversprechen gilt nur mit der Zustimmung der Eltern [4-7].
B. Heimliche Eheversprechen sind ungültig [8-11].
C. Kinder dürfen von lhren Eltern mcht zu einer unzumutbaren Ehe ge-
zwungen werden; hierauf hat das Ehegencht zu achten [12].
D. Die Ehe ist die heihgste und bedeutendste Verbindung, die zwei Menschen
eingehen können; deshalb lst vor ihrer Schheßung elterhcher Rat notwen-
dig [13-14]-
E. Das römische Recht bestätigt die vongen Thesen [15-21].
F. Bucer empfiehlt ein Gesetz, das die Anwesenheit von sieben Zeugen zur
Schließung einer gültigen Ehe fordert [22-27].
G. Das römische Recht bestätigt die vorige Forderung [28-32].
H. Bucer empfiehlt ein Gesetz, das die für eme Eheschheßung verbotenen
Verwandtschaftsgrade gemäß göttlichem und römischem Recht bestimmt
[33-43]-
I. Obwohl nach göttlichem und römischem Recht erlaubt, sollte die Ehe
zwischen Basen und Vettern um der Vermeidung des sitthchen Anstoßes
willen nicht zugelassen werden [44].
III. Ehebestand [45]
A. Die unangemessene Behandlung der Ehefrau und böswilhges Verlassen
sind zu ahnden [45].
IV. Ehescheidung [46-122]
A. Der Ehebund besteht nur so lange er den von Gott für ihn bestimmten
Zweck erfüllt; die dauerhafte und nicht mehr rückgängig zu machende
Unfähigkeit eines der Ehepartner, die für eine Ehe typischen Hilfeleistun-
gen und Dienste zu vollbringen, scheidet die Ehe [46-51].
25. Ähnlich aufeinander bezogen sind auch die beiden Ulmer Gutachten Nr. 6, »Der heilige Ehe-
stand ist die Pflanzung«, S. 77—94 und Nr. 7, »Daß m Ehesachen recht gehandelt«, S. 98 — 102.
26. Vgl. unten S.462,2-466,2.
27. Vgl. oben S. 257,2-259,13.
28. Vgl. oben Nr. 7, »Daß m Ehesachen recht gehandelt«, S.98 —102.
 
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