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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0570
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l8. EHESCHEIDUNG UND WIEDERHEIRAT

billich31 zu vergonnen ist. Verlassung vnd trennung der Ehe vnd alles verletzen der
Ehe solle man ernstlich straffen vnd weeren, Aber drumb niemand die ehe verbieten,
der keine hat, vnd aber dero, bulerey32 zuvermeiden, bedarffe.
Also sagen wir, das gedachter hauptman onrecht vnd wider ehlich pflicht gehandelt
hat, das er sein weib ersthch33 verlassen. Dann wie übel sie in gehalten34, so solte er
zu vor andere mittel vnd eer35 die ordenliche scheidung furgenommen haben, Dann
fur sich selb also von lr hmgezogen36 sein, dieweil es nit in seiner macht, sondern in
Gottes stehet, beizuwohnen37 oder von dem weibe38 zusein, welche durch ein or-
denhch oberkeit39 em leder vernemmen solle. Also40 hatt er auch vnrecht vnd wider
die ehe gehandlet, das er ein ander weib an sich gehenget hat, ehr dann er von der er-
sten ordenhch gescheiden ist. Er solte auch der beden stuck halb41 gestraffet werden,
anderen zum exempel, Wiewol die vmbstende vnd gelegenheit42 diser zeit vnd sei-
ner handthierung43 men44 etwas entschuldigen mogen vnd sunst bisher von Ober-
keiten mn gleichen fellen mt fiel straff geuolget hat45.
Noch46, weil er bei christlichem volk geduldet wirdt vnd begert ein eheweib, er-
barlich zu leben, vnd man kan ime zu besserlicher vnd recht ehehcher beywonung
vnd das47 auch lm m rechten48 die erste nit wider zubringen zu rechter vnd christli-
cher beywonung, So lst mann ir schuldig, im ein andere zu zulassen. Dann da stehet
Gottes wort hell49 vnd onleuckbar: »Ein I 13iv I iederr hab sein eigen weib, hurey
zu vermeiden«50. Vnnd wurdt uberal nichs ausgedinget51; Es stehet: »ein jederr«, es

31. zu Recht.
32. Hurerei, Unzucht.
33. als Erstes.
34. behandelt hat; vgl. auch Grimm io (= IV,2), Sp. 296.
3 5. eher, vorher.
3 6. weggezogen, weggegangen.
37. beisammen zu wohnen.
38. ohne die Frau.
39. ergänze: durch das Ehegericht.
40. (Eben-)So.
41. d. h. wegen (böswilhgen) Verlassens und Ehebruchs.
42. Gegebenheit.
43. Handwerk, Beruf.
44. lhn.
45. Schon 1531 wandte sich der Ulmer Ratsadvokat Hieronymus Roth gegen die von Bucer ge-
forderte strengere Beanstandung langer Abwesenheiten der Soldaten von lhren Ehefrauen. Vgl.
oben S. 73 mit Anm. 26; vgl. auch die Kritik Bucers am Söldnerwesen in seiner großen Ulmer Ehe-
schrift, oben S. 369,17-372,6.
46. Dennoch.
47. weil. Vgl. Grimm 2, Sp.817.
48. m rechten: rechtmäßig.
49. klar.
50. I Kor 7,2.
51. überhaupt mchts ausgenommen.
 
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