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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Bucer, Martin [Oth.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,3): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30232#0663
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bestendige verantwortung

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Als sie dan zum ersten vnnd offt anziehen, das keiner zu dem Dienst einer
Kirchen soll auffgenomen werden, er seie dan von den Brüderen derselbigen
Kirchen: Wa ¹ man die Gebrüder einer Kirchen verstehen wil, die bey einer
Kirchen sich bey einhalten vnd wohnen, so ist dieses gar nicht der ordnungen
eine, die alwegen zu halten von nöten seie, Sonder wa man zu dem Dienst des
Euangelij auch bei andren Kirchen taugliche Brüder findet, deren mag man
sich gleich wol geprauchen, Wie bei den Alten offt geschehen vnd man das
auch am Ambrosio, Nazanzeno, Chrysostomo vnd vilen anderen Exempel
hat. Vnd solten zu Cöllen alle die Prebenden verlassen, die zu Cöllen nicht geteuffet
vnd erstlich von gebrüderen der selbigen Kirchen nit gewesen seindt,
es wurde ᵃ vnser Gne. Herr seine Christliche Reformation lengst gar leichtlich
in das werck gebracht haben. Man besehe diesen Canonem recht vnd seine
vrsachen, da von auch lxi. Dist. ² etwas gemeldet würdt, so findet man, das die
beiwohnenden Brüder bei jeder Kirchen allein darumb anderen vnd frembden
fürzuziehen sein in bestellung jedes Kirchen diensts, das man solche in
jhrer Kirchen besser kennen mag. Sonst, wo man bey anderen Kirchen findet,
die, mit verstandt, willen vnd eyffer diesen Dienst wolzuuerrichten, besser
begabt seindt, die seindt den heimischen in diesem Dienst für zuziehen. Dann
wie alle Vätter zeugen, so ist auff das allwegen zumhöchsten zusehen, wie das
Volck Christi am besten erbauwen werde. Nun hat aber vnser G. Herr ³ Mar-
tinum ᵇ Bucerum erstlich | CCLXXXVIIIb/Cccjb |zukeiner seiner Kirchen
zu eim bestendigen vnd bleibenden Fürsteher vnd Seelsorger verordnet, sonder
allein ein zeytlang zum predigen vnd zu lesen in H. Göttlicher Schrifft geprauchet,
da es warlich von nöten war vnnd da vnder denen, die sich da selbst
bleiblich halten, keiner für handen gewesen ist, der diesen Dienst zu solcher
besserung hette verrichten mögen, das ist allen waren Christen, die der ort
kund haben, offenbar; Darumb sein Chürf. Gna. in diesem stuck wider die
Kirchen ordnung von dem beruffen vnd anstellen der waren Kirchen Diener
nichts gehandlet hat. Aber die Gegengelehrten wöllen lieber die frembden
auffnemen, so von Rom komen vnd solche Leuth seindt, das sie kein ware
Kirch Christi für Brüder haben mag. Aber die würckliche ⁴ predig deß Heiligen
Euangelij ist niemandt, dan der jhr auch zu geleben begeret, leidlich ⁵ .

Die ander eygenschafft der ordentlichen berufften Kirchen diener ist, Das
sie von dem Christlichen Volck vnd Clero sollen bewähret ⁷ vnnd begert wera)
Drf. Wurde.
b) Drf. Martinnm.

1. Wenn.
2. Corpus Iuris Canonici, Decretum Gratiani pars I, Dist. 61, c. 1–19 (Friedberg I,

Sp. 227–233).
3. Erzbischof Hermann von Wied.
4. Wirkung zeigende.
5. erträglich.
6. können.
7. einer Prüfung unterzogen.

Ob ein jetzlicher,
der zum Dienst
der Kirchen sol
auffgenomen
werden, musse
vonn Brüderen
derselbigen Kirchen
sein.

Die Kirchen Diener
mögen ⁶ von
Bisschoffen dem
Volck fürgestellt
werden.
 
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