Von den Gelöb-
den Buceri
662
bestendige verantwortung
vnd hernaher dargestellet vnd noch menniglichen ¹ darstellen wölle zu der
scherffsten bewährung, die vermöge der Schrifft vnnd Canonum mag an
jhnen fürgenomen werden. Wes sich auch der Clerus zu Cöllen hierin herhümen
mag, weil sie vnder sich gedulden, die in offentlicher verkerung der Lehre,
Sacramenten vnd Kirchen zucht, auch verbanter vnzucht, Simoney ² vnd 5
Sacrilegischem zusamen hauffen der pfründen verharren, so ist jnen vermüge
der H. Schrifft vnd Canonum die prob vnd bewährung der Diener deß H. Euangelij
mitt nichten heim zustellen, Als von denen man gewißlich zu erwarten
hat, das sie ware vnd getrewe Prediger des Euangelij gleich so wenig würden
zulassen, als wenig die falschen Propheten vnnd Hohen Priester vnd 10
Schrifftgelehrten, der ordentlich Clerus zu Hierusalem, die waren Propheten,
Christum, den HERREN selb, vnd seine Aposteln, zugelassen haben würden,
wa ³ man deren prob vnd zulassung an sie gestellet hette. Wie vnuerscha
ᵉ mpt dan seie, das sie dieser prob an den Predigeren des H. Euangelij begeren
dörffen, deren sie doch an allem jhrem hauffen nicht allein nie geübet, 15
sonder auch nit wider inn vbung bringen lassen, so vil nemlich das vrtheil des
Volcks belanget, hatt ein jeder Christ wol zu erkennen. | CCXCa/Ccciija |
So vil von dem ordentlichen beruffen vnnd probieren der Kirchendiener.
Nun aber vnderstehen die Gegengelehrten ⁴ darzuthun, das Bucerus in offentlichen
⁵ vnnd solchen mangelen seye, darumb er von vnserem Gnedigsten 20
Herren nicht hab sollen vermöge Gottes Worts vnd der Canonum zu diesem
Dienst auffgestellet werden.
VNd ᵃ für den ersten mangel ziehen die Gegengelehrten ⁶ an die Closter gelo
ᵉ bde, die Bucerus gethan hat, die er entweder muß vngöttlich gethan oder
aber vngöttlich verlassen haben. Jn dem gestehet Bucerus, das er diese Gelöb- 25
de in seinen minderen jaren on verstandt vnd getrungen ⁷ vnd also nit Göttlich
gethan vnnd darumb Göttlich verlassen hatt, weil sie wider Gott gewesen
vnnd jhn zu vngöttlichem leben verbunden haben, Bekennet gern inn dem
sein kindtlich vnwissen vnnd blödigkeit ⁸ , das er diese Gelöbde gethan hat.
Solten aber die zu dem Kirchendienst nicht zugelassen werden, die etwan ⁹ 30
auß vnverstandt ding gelobt vnnd fürgenommen haben, die wider Gott gewesen
vnd die sie hernaher vmb Gottes willen haben verlassen müssen, so hette
a) Drf. VND.
1. jedermann.
2. Handel mit kirchlichen Ämtern.
3. wenn.
4. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. clb-CLIa (lat. Text); Bl.
cliiija-clva (deutscher Text).
5. offenkundigen.
6. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. CLIa (lat. Text); Bl. clva
(deutscher Text).
7. gedrängt.
8. Schwäche.
9. irgendwann.
den Buceri
662
bestendige verantwortung
vnd hernaher dargestellet vnd noch menniglichen ¹ darstellen wölle zu der
scherffsten bewährung, die vermöge der Schrifft vnnd Canonum mag an
jhnen fürgenomen werden. Wes sich auch der Clerus zu Cöllen hierin herhümen
mag, weil sie vnder sich gedulden, die in offentlicher verkerung der Lehre,
Sacramenten vnd Kirchen zucht, auch verbanter vnzucht, Simoney ² vnd 5
Sacrilegischem zusamen hauffen der pfründen verharren, so ist jnen vermüge
der H. Schrifft vnd Canonum die prob vnd bewährung der Diener deß H. Euangelij
mitt nichten heim zustellen, Als von denen man gewißlich zu erwarten
hat, das sie ware vnd getrewe Prediger des Euangelij gleich so wenig würden
zulassen, als wenig die falschen Propheten vnnd Hohen Priester vnd 10
Schrifftgelehrten, der ordentlich Clerus zu Hierusalem, die waren Propheten,
Christum, den HERREN selb, vnd seine Aposteln, zugelassen haben würden,
wa ³ man deren prob vnd zulassung an sie gestellet hette. Wie vnuerscha
ᵉ mpt dan seie, das sie dieser prob an den Predigeren des H. Euangelij begeren
dörffen, deren sie doch an allem jhrem hauffen nicht allein nie geübet, 15
sonder auch nit wider inn vbung bringen lassen, so vil nemlich das vrtheil des
Volcks belanget, hatt ein jeder Christ wol zu erkennen. | CCXCa/Ccciija |
So vil von dem ordentlichen beruffen vnnd probieren der Kirchendiener.
Nun aber vnderstehen die Gegengelehrten ⁴ darzuthun, das Bucerus in offentlichen
⁵ vnnd solchen mangelen seye, darumb er von vnserem Gnedigsten 20
Herren nicht hab sollen vermöge Gottes Worts vnd der Canonum zu diesem
Dienst auffgestellet werden.
VNd ᵃ für den ersten mangel ziehen die Gegengelehrten ⁶ an die Closter gelo
ᵉ bde, die Bucerus gethan hat, die er entweder muß vngöttlich gethan oder
aber vngöttlich verlassen haben. Jn dem gestehet Bucerus, das er diese Gelöb- 25
de in seinen minderen jaren on verstandt vnd getrungen ⁷ vnd also nit Göttlich
gethan vnnd darumb Göttlich verlassen hatt, weil sie wider Gott gewesen
vnnd jhn zu vngöttlichem leben verbunden haben, Bekennet gern inn dem
sein kindtlich vnwissen vnnd blödigkeit ⁸ , das er diese Gelöbde gethan hat.
Solten aber die zu dem Kirchendienst nicht zugelassen werden, die etwan ⁹ 30
auß vnverstandt ding gelobt vnnd fürgenommen haben, die wider Gott gewesen
vnd die sie hernaher vmb Gottes willen haben verlassen müssen, so hette
a) Drf. VND.
1. jedermann.
2. Handel mit kirchlichen Ämtern.
3. wenn.
4. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. clb-CLIa (lat. Text); Bl.
cliiija-clva (deutscher Text).
5. offenkundigen.
6. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. CLIa (lat. Text); Bl. clva
(deutscher Text).
7. gedrängt.
8. Schwäche.
9. irgendwann.