IO. CONSILIUM BUCERI IN CAUSA HAMBURGENSI
499
c) Selbst der Kaiser kann in das göttliche Recht einer christlichen Ge-
meinde, sich falscher Hirten zu entledigen und taugliche Kirchendie-
ner an ihre Stelle zu wählen, nicht eingreifen [i84r/v].
d) Die Freiheit der Stadt Hamburg geht auf historisch dokumentierte
Zusagen Karls d.Gr. zurück und besteht ungeschmälert weiter [184^].
e) Abschließende Bekräftigune reichsstädtischer Freiheit eeeenüber
dem Kaiser [185 r/v]
E. Falls der Kaiser oder der Landesfürst doch das Patronatsrecht innehaben,
schließt dieses das Recht ein, die Reformation im Domkapitel und in der
christlichen Gemeinde Hamburgs durchzuführen? [185V—186r]
1. Die Reformation der Hamburger Kirche steht allein dem Klerus, dem
Kirchenvolk und dem Hamburger Rat zu [185^].
2. Sollten sie sich hierzu nicht imstande sehen, kann der Landesherr um
Hilfe gebeten werden [18 jv].
3. Die Kirchengemeinde vor Ort ist die maßgebende Instanz für die Beru-
fung und Reformierung des Klerus [18 5V—186r].
F. Gibt der Speyerer Reichsabschied von 1544 dem Landesfürsten oder dem
Rat Vollmacht in religiösen Angelegenheiten? [i86r/v]
1. Der Speyerer Reichsabschied gibt dem Rat implizit den Auftrag, das
Domkapitel zur Reformation anzuhalten [i86r].
2. Sollte der Rat in der Erfüllung seiner religiösen Pflichten säumig sein, hat
der Landesherr ihn dazu aufzufordern [186r/v].
G. Dürfen sich die Domherren auf ihren dem Papst geleisteten Eid berufen, um
sich den Reformationsansinnen des Rates zu entziehen? [i86v]
1. Die Verpflichtung der Domherren, eine wahre, christliche Reformation
einzuführen, geht vor den Eid, der dem Papst geleistet wurde.
2. Den Rechtssätzen Christi und der Kirche zu gehorchen, bedeutet, sich
der vom Rat vorgenommenen Reformation nicht zu verweigern.
H. Ist das vom Bremer Erzbischof beanspruchte Recht, der Reformation in
Hamburg Einhalt zu gebieten, begründet? [i86v-i87r]
1. Die Stadt Hamburg ist aufgrund ihrer Größe berechtigt, einen eigenen
Bischof zu haben [186v—187^].
2. Auch wenn die vom Bremer Erzbischof beanspruchte kirchliche Juris-
diktionsgewalt begründet wäre, steht es weder ihm noch irgendeinem
anderen Menschen zu, etwas zu fordern, was der Zerstörung und nicht
dem Aufbau der Gemeinde Christi dient [187^].
I. Darf der Rat, da er den Papst nicht anerkennt, nicht auch die Kirchenstellen
besetzen, die bisher dem Papst vorbehalten wurden? [187r—19iv]
1. Das einzige gültige Kollationsrecht ist dasjenige, das jede Gemeinde bei
der Wahl ihrer Kirchendiener ausübt. Das Kollationsrecht des Papstes in
ungeraden Monaten ist ein abzuschaffender Mißbrauch [18 7r].
2. Jedes klerikale Amt muß mit der Ausübung der Seelsorge untrennbar
verbunden sein. Die für Domherren typischen monastischen Ubungen
wie das Singen haben keine Grundlage in der Heiligen Schrift [18 7r/v].
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c) Selbst der Kaiser kann in das göttliche Recht einer christlichen Ge-
meinde, sich falscher Hirten zu entledigen und taugliche Kirchendie-
ner an ihre Stelle zu wählen, nicht eingreifen [i84r/v].
d) Die Freiheit der Stadt Hamburg geht auf historisch dokumentierte
Zusagen Karls d.Gr. zurück und besteht ungeschmälert weiter [184^].
e) Abschließende Bekräftigune reichsstädtischer Freiheit eeeenüber
dem Kaiser [185 r/v]
E. Falls der Kaiser oder der Landesfürst doch das Patronatsrecht innehaben,
schließt dieses das Recht ein, die Reformation im Domkapitel und in der
christlichen Gemeinde Hamburgs durchzuführen? [185V—186r]
1. Die Reformation der Hamburger Kirche steht allein dem Klerus, dem
Kirchenvolk und dem Hamburger Rat zu [185^].
2. Sollten sie sich hierzu nicht imstande sehen, kann der Landesherr um
Hilfe gebeten werden [18 jv].
3. Die Kirchengemeinde vor Ort ist die maßgebende Instanz für die Beru-
fung und Reformierung des Klerus [18 5V—186r].
F. Gibt der Speyerer Reichsabschied von 1544 dem Landesfürsten oder dem
Rat Vollmacht in religiösen Angelegenheiten? [i86r/v]
1. Der Speyerer Reichsabschied gibt dem Rat implizit den Auftrag, das
Domkapitel zur Reformation anzuhalten [i86r].
2. Sollte der Rat in der Erfüllung seiner religiösen Pflichten säumig sein, hat
der Landesherr ihn dazu aufzufordern [186r/v].
G. Dürfen sich die Domherren auf ihren dem Papst geleisteten Eid berufen, um
sich den Reformationsansinnen des Rates zu entziehen? [i86v]
1. Die Verpflichtung der Domherren, eine wahre, christliche Reformation
einzuführen, geht vor den Eid, der dem Papst geleistet wurde.
2. Den Rechtssätzen Christi und der Kirche zu gehorchen, bedeutet, sich
der vom Rat vorgenommenen Reformation nicht zu verweigern.
H. Ist das vom Bremer Erzbischof beanspruchte Recht, der Reformation in
Hamburg Einhalt zu gebieten, begründet? [i86v-i87r]
1. Die Stadt Hamburg ist aufgrund ihrer Größe berechtigt, einen eigenen
Bischof zu haben [186v—187^].
2. Auch wenn die vom Bremer Erzbischof beanspruchte kirchliche Juris-
diktionsgewalt begründet wäre, steht es weder ihm noch irgendeinem
anderen Menschen zu, etwas zu fordern, was der Zerstörung und nicht
dem Aufbau der Gemeinde Christi dient [187^].
I. Darf der Rat, da er den Papst nicht anerkennt, nicht auch die Kirchenstellen
besetzen, die bisher dem Papst vorbehalten wurden? [187r—19iv]
1. Das einzige gültige Kollationsrecht ist dasjenige, das jede Gemeinde bei
der Wahl ihrer Kirchendiener ausübt. Das Kollationsrecht des Papstes in
ungeraden Monaten ist ein abzuschaffender Mißbrauch [18 7r].
2. Jedes klerikale Amt muß mit der Ausübung der Seelsorge untrennbar
verbunden sein. Die für Domherren typischen monastischen Ubungen
wie das Singen haben keine Grundlage in der Heiligen Schrift [18 7r/v].