IO. GUTACHTEN FÜR DEN HAMBURGER RAT
8. Für das iuspatrocinii und den Eingriff der Obrigkeit in kirchliche Ange-
legenheiten soll der ekklesiologisch pragmatische Maßstab gelten, daß
nichts der Kirche schaden darf, sondern alles zur Aufrichtung und zur
Erbauung derselben dienen muß [1781].
9. Das Römische Recht untermauert die religiöse Selbständigkeit des
Stadtrates gegenüber dem Kaiser [178r/v].
C. Handelt es sich bei dem Hamburger Kapitel um ein Dom- oder ein Kollegi-
atkapitel? [179^-18or]
1. Der Bevölkerungsreichtum der Stadt begründet ihren Anspruch auf ei-
nen eigenen Bischof, so daß man zu Recht von einem Domkapitel spre-
chen kann [1791].
2. Plädoyer für die kirchliche Selbständigkeit Hamburgs gegenüber Bre-
men |i-9' ']
3. Letztlich ist die genaue Bezeichnung des Kapitels irrelevant, solange am
Recht des Hamburger Rates, dieses Kapitel zu reformieren, nicht gerüt-
telt wird [ 179"-i8or].
D. Wenn es sich um ein Domkapitel handelt, steht das Patronatsrecht dem
Landesfürsten oder dem Kaiser zu? [i8or-i85v]
1. Das Recht des Patrons beschränkt sich auf die Präsentation der Kandida-
ten und die Uberwachung ihrer Amtsführung. Viel wichtiger ist das
Recht des Bischofs, der Gemeinde und der weltlichen Obrigkeit, die
Kandidaten auf ihre Eignung zu examinieren und sie immer zur Rechen-
schaft ziehen zu dürfen [i8or/v].
2. Weder Kaiser noch Landesherr haben das Patronatsrecht über das Dom-
kapitel. Zwar steht die Stadt unter der Oberherrschaft des Kaisers und
der »Oberpflege« des Landesherrn, aber davon unberührt bleibt dasple-
num imperium des Rates vor Ort, das die cura religionis einschließt. So-
lange er diese cura ordnungsgemäß wahrnimmt, können weder Kaiser
noch Landesherr in sein Aufgabenfeld eingreifen [i8ov-i8iv].
3. Polemik gegen den Mißbrauch des Patronatsrechts und die weltliche
Macht der Bischöfe unter Berufung auf Bernhard von Claii'vaux [181v—
i82r]
4. Die seelsorgerlich-gottesdienstlichen Aufgaben der Kirche sind von der
Verwaltung ihres materiellen Vermögens strikt zu trennen [18av—183^].
5. Das Kirchenvolk und die weltliche Obrigkeit müssen bei der Wahl und
der Examinierung von Kirchendienern hinzugezogen werden [183r/v].
6. Replik Bucers auf den Einwand, daß das summum imperium des Rates
sich auf bürgerliche Angelegenheiten beschränkt und nicht die Kleriker
der Stadt erfaßt [183^-185"]:
a) Das summum imperium des Rates umfaßt alles, was das Wesen einer
christlichen Herrschaft ausmacht, also auch die Aufrichtung und Be-
wahrung des rechten Gottesdienstes [183^-1841].
b) Wie der römische Kaiser seine Beamten mit der Übeiwachung der
Kleriker beauftragte, so hat auch der Rat diese Funktion wahrzuneh-
men [i84r].
8. Für das iuspatrocinii und den Eingriff der Obrigkeit in kirchliche Ange-
legenheiten soll der ekklesiologisch pragmatische Maßstab gelten, daß
nichts der Kirche schaden darf, sondern alles zur Aufrichtung und zur
Erbauung derselben dienen muß [1781].
9. Das Römische Recht untermauert die religiöse Selbständigkeit des
Stadtrates gegenüber dem Kaiser [178r/v].
C. Handelt es sich bei dem Hamburger Kapitel um ein Dom- oder ein Kollegi-
atkapitel? [179^-18or]
1. Der Bevölkerungsreichtum der Stadt begründet ihren Anspruch auf ei-
nen eigenen Bischof, so daß man zu Recht von einem Domkapitel spre-
chen kann [1791].
2. Plädoyer für die kirchliche Selbständigkeit Hamburgs gegenüber Bre-
men |i-9' ']
3. Letztlich ist die genaue Bezeichnung des Kapitels irrelevant, solange am
Recht des Hamburger Rates, dieses Kapitel zu reformieren, nicht gerüt-
telt wird [ 179"-i8or].
D. Wenn es sich um ein Domkapitel handelt, steht das Patronatsrecht dem
Landesfürsten oder dem Kaiser zu? [i8or-i85v]
1. Das Recht des Patrons beschränkt sich auf die Präsentation der Kandida-
ten und die Uberwachung ihrer Amtsführung. Viel wichtiger ist das
Recht des Bischofs, der Gemeinde und der weltlichen Obrigkeit, die
Kandidaten auf ihre Eignung zu examinieren und sie immer zur Rechen-
schaft ziehen zu dürfen [i8or/v].
2. Weder Kaiser noch Landesherr haben das Patronatsrecht über das Dom-
kapitel. Zwar steht die Stadt unter der Oberherrschaft des Kaisers und
der »Oberpflege« des Landesherrn, aber davon unberührt bleibt dasple-
num imperium des Rates vor Ort, das die cura religionis einschließt. So-
lange er diese cura ordnungsgemäß wahrnimmt, können weder Kaiser
noch Landesherr in sein Aufgabenfeld eingreifen [i8ov-i8iv].
3. Polemik gegen den Mißbrauch des Patronatsrechts und die weltliche
Macht der Bischöfe unter Berufung auf Bernhard von Claii'vaux [181v—
i82r]
4. Die seelsorgerlich-gottesdienstlichen Aufgaben der Kirche sind von der
Verwaltung ihres materiellen Vermögens strikt zu trennen [18av—183^].
5. Das Kirchenvolk und die weltliche Obrigkeit müssen bei der Wahl und
der Examinierung von Kirchendienern hinzugezogen werden [183r/v].
6. Replik Bucers auf den Einwand, daß das summum imperium des Rates
sich auf bürgerliche Angelegenheiten beschränkt und nicht die Kleriker
der Stadt erfaßt [183^-185"]:
a) Das summum imperium des Rates umfaßt alles, was das Wesen einer
christlichen Herrschaft ausmacht, also auch die Aufrichtung und Be-
wahrung des rechten Gottesdienstes [183^-1841].
b) Wie der römische Kaiser seine Beamten mit der Übeiwachung der
Kleriker beauftragte, so hat auch der Rat diese Funktion wahrzuneh-
men [i84r].