Nr.8
Gutachten für den Arnstädter Bundestag
Ein kurzer Bericht von Eigenschaft und rechtem Brauch
der Kirchengüter
vor dem 3. Dezember 1539
Einleitung
Das vorliegende Gutachten stellt eine an die Mitglieder des Schmalkaldischen Bun-
des gerichtete Mahnung dar, beschlagnahmte Kirchengüter nur auf eine Weise zu
verwenden, die einer christlichen Obrigkeit ziemt. Bucer verfaßte es im Vorfeld des
Arnstädter Tages des Schmalkaldischen Bundes, der vom 21. November bis zum 9.
Dezember 1539 stattfand1. Ähnlich wie in seinem (auch für die Schmalkaldischen
Bundesgenossen erstellten) »Braunschweigischen Bedenken«2 beschreibt der
Straßburger erneut die aus seiner Sicht einzigen drei legitimen Verwendungsberei-
che des Kirchenguts ausführlich. Darüber hinaus ermutigt er die evangelischen
Stände, das einst für altgläubige zeremonielle Zwecke gestiftete Kirchengut zum
Aufbau und zum Erhalt des evangelischen Kirchenwesens selbstbewußt umzuwid-
men. Er warnt jedoch eindringlich vor den widrigen Auswirkungen, die der Miß-
brauch des Kirchenguts durch einige wenige Fürsten für das gesamte Bündnis haben
könne. Besonders mahnt er die Fürsten, das eingezogene Kirchengut für die Erzie-
hung der Jugend großzügig zu investieren. Bucer strebt nichts weniger an, als »daß
man aus allen Getauften wahre Kinder Gottes erziehe«3. Die Schrift diente als Dis-
kussionsgrundlage für den Bundestag4, auf dem Bucer sich wahrscheinlich nur am
3. Dezember 1539, auf dem Weg nach Wittenberg, aufhielt5. Zu konkreten Be-
schlüssen des Bundes hat das Gutachten wohl nicht geführt.6
1. Vgl. Hang-Moritz, Der Schmalkaldische Bund, S. 520-522 und 532-535 sowie S.603, Nr. 53;
vgl. auch Pol. Cor. II, Nr. 653, S. 645—65 5 (die Straßburger Delegierten hielten sich auf dem Bundes-
tag vom 20. November bis 8. Dezember 1539 auf).
2. In diesem Band Nr. 2, S. 38-78.
3. Vgl. unten S. 259,17.
4. Vgl. Seebaß, Martin Bucers Beitrag, S. 173; der detailherte Bericht der Straßburger Delegierten
(vgl. Pol. Cor. II, 5.652!'.) bestätigt die ausführhche Besprechung dieses Themas am 3. Dezember,
wenn er auch das Gutachten Bucers mcht ausdrückhch eiwähnt.
5- Vgl . seinen in Arnstadt verfaßten Bnef an Landgraf Philipp von Hessen vom 3. Dezember
1539 (Lenz I, Nr. 39, S. 118 f.) sowie sein Schreiben an die Straßburger Prediger vom selben Datum
(BDS 6,2, S. 216-223; dazu vgl. dort S. 195 und 202); vgl. auch Rott, Liste alphabetique, S.99.
6. Vgl. Melanchthons Bnef an Spalatin vom 9./10. Dezember 1539: »Iam adest Bucerus [...]. De
conventu Arnstadiensi nihil certi adhuc afferre potuit.« (MBW 2325, Z. 15f.). Vgl. auch die detail-
lierte Darstellung m Haug-Moritz, Der Schmalkaldische Bund, S. 532—535.
Gutachten für den Arnstädter Bundestag
Ein kurzer Bericht von Eigenschaft und rechtem Brauch
der Kirchengüter
vor dem 3. Dezember 1539
Einleitung
Das vorliegende Gutachten stellt eine an die Mitglieder des Schmalkaldischen Bun-
des gerichtete Mahnung dar, beschlagnahmte Kirchengüter nur auf eine Weise zu
verwenden, die einer christlichen Obrigkeit ziemt. Bucer verfaßte es im Vorfeld des
Arnstädter Tages des Schmalkaldischen Bundes, der vom 21. November bis zum 9.
Dezember 1539 stattfand1. Ähnlich wie in seinem (auch für die Schmalkaldischen
Bundesgenossen erstellten) »Braunschweigischen Bedenken«2 beschreibt der
Straßburger erneut die aus seiner Sicht einzigen drei legitimen Verwendungsberei-
che des Kirchenguts ausführlich. Darüber hinaus ermutigt er die evangelischen
Stände, das einst für altgläubige zeremonielle Zwecke gestiftete Kirchengut zum
Aufbau und zum Erhalt des evangelischen Kirchenwesens selbstbewußt umzuwid-
men. Er warnt jedoch eindringlich vor den widrigen Auswirkungen, die der Miß-
brauch des Kirchenguts durch einige wenige Fürsten für das gesamte Bündnis haben
könne. Besonders mahnt er die Fürsten, das eingezogene Kirchengut für die Erzie-
hung der Jugend großzügig zu investieren. Bucer strebt nichts weniger an, als »daß
man aus allen Getauften wahre Kinder Gottes erziehe«3. Die Schrift diente als Dis-
kussionsgrundlage für den Bundestag4, auf dem Bucer sich wahrscheinlich nur am
3. Dezember 1539, auf dem Weg nach Wittenberg, aufhielt5. Zu konkreten Be-
schlüssen des Bundes hat das Gutachten wohl nicht geführt.6
1. Vgl. Hang-Moritz, Der Schmalkaldische Bund, S. 520-522 und 532-535 sowie S.603, Nr. 53;
vgl. auch Pol. Cor. II, Nr. 653, S. 645—65 5 (die Straßburger Delegierten hielten sich auf dem Bundes-
tag vom 20. November bis 8. Dezember 1539 auf).
2. In diesem Band Nr. 2, S. 38-78.
3. Vgl. unten S. 259,17.
4. Vgl. Seebaß, Martin Bucers Beitrag, S. 173; der detailherte Bericht der Straßburger Delegierten
(vgl. Pol. Cor. II, 5.652!'.) bestätigt die ausführhche Besprechung dieses Themas am 3. Dezember,
wenn er auch das Gutachten Bucers mcht ausdrückhch eiwähnt.
5- Vgl . seinen in Arnstadt verfaßten Bnef an Landgraf Philipp von Hessen vom 3. Dezember
1539 (Lenz I, Nr. 39, S. 118 f.) sowie sein Schreiben an die Straßburger Prediger vom selben Datum
(BDS 6,2, S. 216-223; dazu vgl. dort S. 195 und 202); vgl. auch Rott, Liste alphabetique, S.99.
6. Vgl. Melanchthons Bnef an Spalatin vom 9./10. Dezember 1539: »Iam adest Bucerus [...]. De
conventu Arnstadiensi nihil certi adhuc afferre potuit.« (MBW 2325, Z. 15f.). Vgl. auch die detail-
lierte Darstellung m Haug-Moritz, Der Schmalkaldische Bund, S. 532—535.