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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0572
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Nr. 12
Gutachten der Straßburger Prediger zum Basler Universitätsstreit

vor dem 23. Juli 1539

Einleitung
1. Inhalt
Wenn auch das folgende Gutachten der von der Basler Pfarrerschaft scharf abge-
lehnten obligatorischen Mitgliedschaft in der theologischen Fakultät formell zu-
stimmt, machen seine konkreten Empfehlungen unmißverständlich klar, daß Bucer
den Theologen eine maßgebende Beratungsfunktion in Bildungs- und politischen
Fragen zuerkannte.1 Vor allem der Schlußabschnitt des Gutachtens, durch den der
Kirchenrat praktisch zu einer der Universität übergeordneten Instanz wurde, dürfte
es für Universität und Stadtrat inakzeptabel gemacht haben.2
Das Gutachten kann folgendermaßen gegliedert werden:
I. Ziele einer Universitätsreform [ir-2v]
A. Die Universität muß letztlich der Aufrichtung des Reiches Gottes dienen
h'l-
B. Zu diesem Zweck muß die Theologie innerhalb der Universität den Vorrang
haben, denn nur sie verhilft den übrigen Fächern zu einer gedeihlichen Ent-
faltung [ir].
C. Da die künftigen Inhaber gesellschaftlicher Leitungsfunktionen an den
Universitäten ausgebildet werden, ist es unabdingbar, daß sie durch den
Klerus mit dem Wort Gottes vertraut gemacht werden, das allein eine gute
Regierung ermöglicht. Deshalb gehören Kirchendiener und Universität eng
zusammen [ir-2r].
D. Ein auf diese Weise eingebundener Klerus kann der Universität zu einem
heilsamen Einfluß auf den Rest der Gesellschaft verhelfen [2r].
E. Diese besondere Verantwortung der Geistlichen für die Universität ändert
nichts an ihrer umfassenden, gleichzeitig wahrzunehmenden Verantwor-
tung für den gesamten »Leib Christi«. Ebensowenig schmälert sie die göttli-
che Freiheit der Kirche von jeglicher menschlichen Autorität [2r/v]-
II. Die Organisation der theologischen Fakultät [2v-6r]
A. Empfehlungen [2v-3r]:
1. Alle Kirchendiener Basels sollen in die theologische Fakultät aufgenom-
men werden [2V].
1. Vgl. auch die Besprechung dieser Schrift bei Kohls, Schule, S. 109-111.
2. Zum histonschen Kontext dieses Gutachtens vgl. die Einführung oben S. 541 — 548. Auf die
ablehnende Replik des Rektors geht Kohls, Schule, S. 111-114 ausführlich ein.
 
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