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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0573
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12. GUTACHTEN DER STRASSBURGER PREDIGER

569

2. Die theologische Fakultät muß mit den restlichen Fakultäten auf eine
Weise verbunden werden, die dem Aufbau der Kirche Christi dient [iv-
... 31 . .
B. Konkretisierung der ersten Empfehlung [3r-6r]:
1. Der Basler Antistes hat das höchste Amt in der theologischen Fakultät
zu bekleiden [3^].
2. Die übrigen Pfarrer der Stadt sollen dem Rat der theologischen Fakultät
angehören [3^].
3. Die beiden Ordinarien der Theologie können das Amt des theologischen
Dekans für die Dauer eines Jahres abwechselnd bekleiden [3^].
4. Es ist stets darauf zu achten, daß die Kirchendiener nicht durch den Be-
such akademischer Veranstaltungen von ihren wichtigsten Aufgaben -
Predigt und Seelsorge - abgehalten werden [3^].
5. Die Aufgaben des Dekans [3^—4V]:
a) Zusammen mit dem Rat der theologischen Fakultät soll er die Auf-
sicht über den Inhalt von Vorlesungen und Disputationen haben [3^].
b) Alle vierzehn Tage hat er Disputationen zu veranstalten. Die Pfarrer
sollen diese besuchen, sind aber nicht verpflichtet, sich daran aktiv zu
beteiligen [3v—4r]-
c) Kirchendiener, die universitäre Veranstaltungen über Gebühr ver-
nachlässigen, sollen zuerst von ihrem vorgesetzten Pfarrer, sodann
vom Rat der theologischen Fakultät zur Rechenschaft gezogen wer-
den [4r],
d) Sollten bei einem Pfarrer oder Helfer theologisch bedenkliche Lehren
festgestellt werden, muß der Dekan ihn zuerst vor den Rat der Fakul-
tät, sodann vor den Basler Kirchenrat1 zitieren [4r/v].
6. Die Aufgaben eines Kirchendieners [4^]:
a) Lehre und Auslegung der Heiligen Schrift
b) Austeilung der Sakramente
c) Durchführung der Kirchendisziplin und der Seelsorge
d) Einhaltung eines angemessenen Lebenswandels
7. Die Aufsichtspflicht der theologischen Fakultät über die Basler Geist-
lichkeit erstreckt sich nur auf das erste der obengenannten Aufgabenfel-
der [4v-5r].
8. Die akademischen Grade [5r-6r]:
a) Die von der theologischen Fakultät verliehenen Grade betreffen al-
lein die Lehrtätigkeit eines Kirchendieners [5^].
b) Der Verleihung eines Grades geht die Examinierung durch den De-
kan und den Rat der theologischen Fakultät sowie die Bestätigung
durch den Kirchenrat voraus [5r/v].
c) Zeremonielle Gestaltung der Gradverleihung [5v-6r]:

Zu diesem Gremium vgl. oben S. 565, Anm. 1.
 
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