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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0574
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57°

12. GUTACHTEN DER STRASSBURGER PREDIGER

(1) Zusammenkunft der theologischen Fakultät und des Kirchenrats im
Hörsaal [5v]
(2) Vorstellung des Kandidaten und seiner Examensergebnisse durch den
Dekan [5v]
(3) Mahnende Rede des Dekans über die Anforderungen des kirchlichen
Lehramts [5v—6r]
(4) Gebet und Handauflegung [6r]
(5) Uberreichung einer schriftlichen Urkunde, falls gewünscht [6r]
III. Das Verhältnis zwischen der theologischen Fakultät und dem Rest der Univer-
sität [6v-8r]
A. Die theologische Fakultät soll enge Kontakte mit dem Antistes der Basler
Kirche sowie mit den übrigen Fakultäten, allen voran der Artistenfakultät,
pflegen [6V].
B. Der Basler Antistes und die zwei Ordinarien der Theologie sollen zum Uni-
versitätsrat gehören und vom Rektor der Universität bei allen wichtigen
Entscheidungen wie etwa der Einstellung von neuen Professoren oder der
Verleihung von Graden konsultiert werden [6v-yr].
C. Innerhalb des Universitätsrats sollen der Antistes und die zwei theologi-
schen Ordinarien die drei ranghöchsten Sitze nach dem Rektor einnehmen
|7'|.
D. Wenn die theologische Fakultät es wünscht, darf sie den Rektor veranlassen,
den Universitätsrat einzuberufen, um ihm wichtige Angelegenheiten vorzu-
tragen [yr],
E. Vorkommnisse im Universitätsrat, die dem Aufbau der Kirche hinderlich
sind und von dem Antistes und den zwei Ordinarien nicht abgewendet wer-
den konnten, sollen an den Kirchenrat herangetragen werden, der darüber
entscheiden soll [yr].
F. Der Rektor und die Universität haben sich einer etwaigen Zurechtweisung
durch den Kirchenrat demütig zu fügen, sind sie doch selbst ein Glied der
Kirche. Sollten sie mit dieser Maßregelung nicht einverstanden sein, können
sie ihr Anliegen dem Stadtrat vortragen [7r/v].
G. Die medizinische, die juristische und die Artistenfakultät sollen mit jeweils
einem Delegierten im Kirchenrat vertreten sein [y'1].
H. Der Rektor der Universität ist von den Ordinarien der theologischen Fakul-
tät zu wählen [yv].
I. Weitere Maßnahmen zur organisatorischen Verzahnung von Kirche, Uni-
versität und Stadtrat [7v-8r]
J. Die Notwendigkeit einer Einflußnahme der theologischen Fakultät auf die
Lehrinhalte und auf die Lehrstuhlbesetzung anderer Fakultäten, besonders
der Artistenfakultät [8r]
 
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