Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0083
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 3
Sondergutachten für den Eisenacher Bundestag
Straßburger Bedenken in Religionssachen
13•Juü x538

Einleitung
i. Entstehung und Inhalt
Ebenso wie das bereits besprochene >Bedencken vonn KirchengüttereiK1 Bucers ist
dieses Gutachten des Straßburger Reformators auf den 13. Juli 1538 datiert und
wurde von Jakob Sturm am 1. August 1538 den in Eisenach tagenden evangelischen
Ständen überreicht2. Obwohl beide Stücke dasselbe Datum tragen, setzt dieses
Gutachten die längere »Braunschweigische« Schrift voraus, denn es zitiert sie mehr-
mals3. Während die erste Schrift den Charakter einer allgemeinen Abhandlung
über die Kirchengüter hat, zeichnet sich das vorliegende Gutachten durch seine
zahlreichen praktischen Empfehlungen zum Umgang mit dem Kirchengut aus.
Wie den einleitenden Worten der Schrift zu entnehmen ist, wurde diese durch den
sechsten Artikel eines Dokuments veranlaßt, das den Mitgliedern des Schmalkaldi-
schen Bundes anläßlich des Braunschweiger oder des Eisenacher Tages offensicht-
lich vorlag4. Anscheinend schränkte jener sechste Artikel das Recht evangelischer
städtischer Obrigkeiten ein, über das Kirchengut der in ihrem Gebiet liegenden
Stifte und Klöster zu verfügen. In dem vorliegenden Gutachten widerspricht Bucer
dieser Einschränkung energisch und entwickelt daraufhin einen Katalog von Maß-
nahmen zur Umsetzung der allgemeinen Prinzipien, die er in seinem »Braun-
schweygischen bedencken« aufgestellt hatte.

Der Inhalt5 läßt sich folgendermaßen zusammenfassen:
I. Gegen die altgläubige Beanspruchung päpstlicher Gewalt über alle kirchlichen
Institutionen behauptet Bucer, daß der lokalen weltlichen Obrigkeit die Ober-
hoheit über die in ihrem Gebiet liegenden Stifte und Klöster zustünde [202^].
II. Theoretische Grundlagen [iozr-zoyv]:
1. ObenNr.2, S.38-78.
2. Zur Entstebungsgescbichte dieses Gutachtens vgl. auch die Einleitung zu Nr.2, S.25—32; so-
mit tst das Rätsel um die zwei umdentifizierten Gutachten, die Lenz I, S.48, Anm. 1 m Zusammen-
hang mit dem Bnef Bucers an Landgraf Philipp von Elessen vom 3. November 1538 erwähnt, gelöst.
3. Vgl. unten S. 83,11 f., S. 84,20, S. 89,90, S. 91,15 und S.93,13.
4. Um welches Dokument es sich handelt, konnte mcht ermittelt werden; vgl. unten S.82,
Anm. 1.
5. Ein etwas willkürhch wirkendes Inhaltsreferat lst auch bei Lenz I, S. 48 f., Anm. 1 zu finden.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften