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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0084
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8o

3. SONDERGUTACHTEN FUR DEN EISENACHER BUNDESTAG

A. Die Einführung der Reformation erfordert zuallererst die Wiederaufrich-
tung des göttlichen Rechts, vor allem wie dieses in Röm 13,1 zum Ausdruck
kommt [202r/v],
B. Die Obrigkeit hat Sorge dafür zu tragen, daß die Kirchengemeinden mit ge-
eigneten Pfarrern versorgt werden und ihr Gut wiedererstattet bekommen
[202V]'.
C. Unvereinbarkeit von geistlichem Amt und weltlicher Herrschaft [203^-
20 7V]
1. Ursprung der weltlichen Herrschaft deutscher Bischöfe; Verbot dessel-
ben im kaiserlichen Recht; ein Bischof darf grundsätzlich kein weltliches
Amt bekleiden [203r/v].
2. Der Bischof schuldet der örtlichen Obrigkeit Gehorsam. Grundlage
hierfür ist Röm 13,1 in der Auslegung des Johannes Chrysostomus
U°4' 'l-
3. Auch das Naturrecht verpflichtet die Geistlichkeit, der weltlichen Ob-
rigkeit zu gehorchen [204v].
4. Die juristische Immunität des Klerus gegenüber der weltlichen Obrig-
keit widerspricht Römischem und kanonischem Recht sowie den Lehren
der Kirchenväter [205^-206r].
5. Der Klerus soll sich ausschließlich kirchlichen Aufgaben widmen; Bi-
schöfe können nicht zugleich Territorialherren sein [206^-207^].
6. Das Kirchengut eines Bistums soll den Bedürfnissen aller in seinem Ge-
biet liegenden Kirchengemeinden zugute kommen; dasselbe soll auch
für die Armenfürsorge und die Behebung von allgemeinen Notlagen ein-
gesetzt werden [207r/v].
III. Forderungen der evangelischen Stände an den Kaiser [2o8r-2ior]:
A. Absolute Trennung der zwei Ämter; Bischöfe sollen sich der Verwaltung
des Kirchenguts entledigen [208^-209^].
B. Statthalter aus den Reihen der Adligen sind mit der Verwaltung des Kir-
chenguts zu beauftragen [209r/v].
C. Diese Vei-walter müssen sich als Kleriker hohen Ranges einer besonderen
christlichen Disziplin befleissigen, um sich nicht des Kirchenraubs schuldig
zu machen [209v-2iov].
IV. Sollte der Kaiser zur Billigung der oben geschilderten reformatorischen
Schritte nicht bereit sein, so sind von ihm zumindest folgende Konzessionen zu
erlangen [2iov-2i 5r]:
A. Kein Stift oder Kloster soll von seiner Kirche getrennt werden [21 ir].
B. Altgläubige Predigten und Zeremonien sind in evangelischen Gebieten
nicht zu dulden [2iir].
C. Die Aufnahme offensichtlich ungeeigneter Kleriker in hohe Kirchenämter
soll beendet werden [21 ir/v].
D. Kleriker sollen zu bürgerlichem Gehorsam gegenüber der weltlichen Ob-
rigkeit verpflichtet werden [2iiv-2i2r].
E. Der altgläubige Klerus soll den evangelischen Ständen so viel vom Kirchen-
 
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