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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0085
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3. STRASSBURGER BEDENKEN IN RELIGIONSSACHEN

gut abtreten, wie diese zur Pfarrerausbildung, Armenfürsorge und Behe-
bung allgemeiner Notlagen benötigen [ii2r/v].
F. Die bischöfliche Mutterkirche trägt seelsorgerliche und kirchenorganisato-
rische Verantwortung für alle anderen Kirchen in ihrem Gebiet [212v-21jr].
V. Abschließende Uberlegungen [215^-216^]
A. Die mangelhafte Ausstattung der Schulen und die ungenügende Theologen-
ausbildung erfordern umgehendes Handeln [215r/v].
B. Die weltliche Obrigkeit soll über konkrete Maßnahmen zur Herausgabe des
Kirchenguts durch den altgläubigen Klerus entscheiden [215v].
C. Das vorhandene Gut der Stifte reicht für eine adäquate Schulausstattung
und eine angemessene Pfarrbesoldung aus; dennoch müssen für die Pfarrer-
ausbildung und die Armenfürsorge zusätzliche Mittel herangezogen wer-
den, die bislang den Päpsten zugute kamen [215^-216r].
Wenn auch eine unmittelbare Wirkung speziell dieses Gutachtens nicht bekannt ist,
verdient hervorgehoben zu werden, daß es Gedanken schemenhaft anschneidet, die
in Bucers späterer und viel bekannterer Abhandlung >Von Kirchengütern< eine zen-
trale Rolle spielen sollten, etwa die Rekrutierung künftiger Statthalter und Verwal-
ter des Kirchenguts aus den Reihen des Adels1. Wiederum fällt auf, daß Bucer hier
noch eine Auffassung vertritt, die er später aufgeben wird, nämlich, daß die Verwal-
ter des Kirchenguts selbst Kleriker sein sollten2.

2. Überlieferung
Der Edition liegt zugrunde: Weimar, Thüringisches Hauptstaatsarchiv, Ernestini-
sches Gesamtarchiv, Reg. H pag. 170, Nr. 80/ Vol. 2, fol. 20ir-2i6r (20iv leer)3.
Zeitgenössische Abschrift von zwei unbekannten Händen (Hand 1: fol. 201^-209^;
Hand 2: 2ior-2iür). Leider bietet die Handschrift einen Text von mangelhafter
Qualität.4 Bei einigen Fehlern läßt sich das von Bucer beabsichtigte Wort mit gro-
ßer Sicherheit konjizieren5, bei anderen dagegen ist die Intention des Verfassers
nicht mehr zu rekonstruieren6.

1. Vgl. unten S.92,1-4 und S.467,20-468,7. Vgl. auch Volgast, Hochstift imd Reformation,
S.49.
2. Vgl. unten S.92,18-93,2 un<f S.463,26-466,11.
3. Vgl. die kurze Erwähnung in Brady, Protestant Politics, S. 198 f., Anm. 180; Brady, ebd., S. 172
und Ocker, Church Robbers, S. 184, Anm. 3 8 verwechseln diese Schnft mit Gutachten Nr. 2.
4. Vgl. etwa S. 86, textkntische Anmerkung d-d, S. 88, textkntische Anmerkung e, S.94, textkn-
tische Anmerkung k, und S.96, textkritische Anmerkung m.
5. Vgl. etwa S. 83, textkntische Anmerkung b und S.92, textkntische Anmerkung 1.
6. Vgl. vor allem S. 82,10 und S. 94,5 £.
 
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