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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0501
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IO. CONSILIUM BUCERI IN CAUSA HAMBURGENSI

497

II. Selbstverständnis des Gutachters: Bucer nimmt sich der hamburgischen An-
frage an, obwohl ihre Beantwortung eher Sache eines Rechtsgelehrten ist. Er ist
bestrebt, seinen Ausführungen das von der Heiligen Schrift gänzlich abhängige
ius ecclesiarum zugrunde zu legen [1721].
III. Beantwortung der Fragen des Hamburger Rats [i72r-i9iv]
A. Wer ist der legitime Inhaber der Obrigkeit in Hamburg: der Landesfürst
oder der Rat? [i72r-i74v]
1. Die vom Hamburger Rat de facto ausgeübte Regierung, Gesetzgebung,
Gerichtsbarkeit und fiskalische Hoheit sprechen eindeutig für seine
Oberhoheit über die Stadt [1721].
2. Die Herrschaft des Landesfürsten über die Stadt beschränkt sich auf eine
allgemeine »Landespflege« im Auftrag des Kaisers. Diese besteht darin,
dafür zu sorgen, daß die Stadt und somit das Gemeinwohl sowie letztlich
das Reich keinen Schaden nehmen [i72r/v].
3. Die Freiheiten der Stadt Hamburg liegen in ihrer Mitgliedschaft im Hei-
ligen Römischen Reich begründet. Durch Mißbrauch verwirkt sie diese
Freiheiten und gelangt wieder unter die Oberhoheit ihres Landesherrn
[l72v-l74r].
4. Historische Legitimation der Freiheiten Hamburgs gegenüber dem Lan-
desherrn und dem Kaiser [i74r/v]
B. Hat der Landesfürst die Befugnis, das Domkapitel zu reformieren? [174^—
i/8v]_
1. Die Stadt, und nicht der Landesherr, übt die legitimen Herrschaftsrechte
über das Domkapitel aus [174v].
2. Es gehört zu den ureigenen Aufgaben der weltlichen Obrigkeit, gemäß
Röm 13,1 für den rechten Gottesdienst zu sorgen [i75r/v].
3. Der Hamburger Rat ist die legitime Obrigkeit vor Ort, die diesen göttli-
chen Auftrag wahrzunehmen hat [175v—176^].
4. Das Römische Recht gebietet den kaiserlichen Statthaltern, zu denen der
Rat ja gehört, über die gottgefällige Amtsführung des Klerus zu wachen
l>7l>' ']•
5. Röm 13,1, in der Interpretation des Johannes Chrysostomus, schließt
jegliche klerikale Exemtion von weltlicher Herrschaft kategorisch aus
[i76v-i77r].
6. Kaiser und Landesherr haben kein Patronatsrecht über das Domkapitel
l>7-' ']•
a) Sie sind nicht die Erben der Stifter [1771].
b) Auch wenn sie es wären, dürften sie nicht in das Reformationsrecht
des Rates eingreifen [i77r/v].
c) Das Präsentationsrecht des Patrons ändert nichts an der Pflicht zur
Examinierung des Klerus durch Bischof, Kirchenvolk und weltliche
Obrigkeit, die in aller Strenge durchzuführen ist [i77v].
7. Patrone dürfen an der Reformierung des Klerus teilhaben, diese aber auf
keinen Fall bremsen [i77v-i78r].
 
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