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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 14): Schriften zu Täufertum und Spiritualismus 1531 - 1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30651#0432
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428 9. gutachten für philipp von hessen

bleibt an ihnen auszusetzen, daß sie gegen die gottesdienstlichen Handlungen
der Amtskirche polemisieren und diese ihrer Mitgliedschaft berauben.
Für solche Täufer ist das folgende Gutachten gedacht [1/60 ʳ –2/60 ᵛ ].

III. Konkrete Empfehlungen [2/60 ᵛ –5/61 ᵛ ]

A. Täufer sind nicht durch obrigkeitlichen Zwang, sondern auf dem Wege einer
kontinuierlichen, engagierten und einnehmenden Unterweisung in
Glaubensangelegenheiten für die Amtskirche zurückzugewinnen [2/60 ᵛ ].

B. Polemik gegen die Amtskirche ist ihnen zu verbieten. Etwaige Beschwerden
gegen diese haben sie ordnungsgemäß vor die örtlichen Vertreter von Obrigkeit
und Kirche zu bringen.

C. Die weltliche Obrigkeit trägt eine überaus große Verantwortung für die
rechte Lehre ihrer Untertanen.

D. Bucer warnt vor zu großer Milde gegenüber denjenigen, die das Evangelium
verachten und die Gewissen verwirren. Für falschen Gottesdienst ist sowohl
im Alten als auch im Neuen Testament zu Recht eine strenge Bestrafung
vorgesehen [4/61 ʳ ].

E. Priorität hat dennoch der Versuch, gesprächsbereite Täufer freundlich zu
überreden.

F. Die Verweisung außer Landes soll vermieden werden: Sie bietet den verwiesenen
Täufern nur Gelegenheit, ihre falschen Lehren in anderen Gegenden
zu verbreiten, und bürdet anderen ein eigenes Problem auf [4/61 ʳ –5/61 ᵛ ].

G. Deshalb soll die Obrigkeit konsequent die Strategie verfolgen, Täufer durch
Überredung zu bekehren.

H. Diejenigen, die sich hartnäckig erweisen, sollen nicht zu einem unnützen
Gefängnisaufenthalt gezwungen werden. Vielmehr ist dem Beispiel der Antike
zu folgen, indem man sie gemeinnützige Arbeit verrichten läßt.
IV. Zusammenfassung [5/61 ᵛ ]
V. Aufruf, sich weder durch die Martyriumsbereitschaft der Täufer noch durch
ihre Berufung auf die Gewissensfreiheit beeindrucken zu lassen [5/61 ᵛ –7/63 ʳ ]
VI. Abschließende Mahnung an die weltliche Obrigkeit, um die richtigen Maßnahmen
zu ringen, die die Kirche Christi vor falscher Lehre schützen [7/63 ʳ ]

Philipp ließ seine Räte die eingeforderten Gutachten ¹ auf dem TagzuKassel am
7. August 1536 eingehend prüfen und auf deren Grundlage ein ›bedenken des
ausschusses uf den gehalten ratschlag‹ ausarbeiten. ² Dieses Bedenken ging 1537 fast

1. Vgl. oben S.427,Anm. 4.Das wohl bekannteste unter ihnen war das Wittenberger Gutachten
›Daß weltliche Oberkeit den Wiedertäufern mit leiblicher Strafe zu wehren schuldig sei, Etlicher
Bedenken zu Wittenberg‹ (WA 50, S.6–15; Wiederabdruck in: Bericht der lutherisch-mennonitischen
Studienkommission, S.125–131).

2. Protokoll der Verhandlungen in Franz, TA Hessen, S. 132–138; vgl. auch Lenz I, S. 318; Wappler,
Die Stellung Kursachsens, S. 63–69; Hillerbrand, Vorgeschichte, S. 344 f.; Schneider-Ludorff,
Der fürstliche Reformator, S.143f.
 
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