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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Haaf, Susanne [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0035
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I. GUTACHTEN ZUR REKUSATION DES TRIENTER KONZILS

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Nun ist offenbar, das wir kein wichtigere sachen, daran vns mehr gelegen sein
konde, deß zeittlichen vnd ewigen I 66v/ I haben mögen, dann dise sachen der Re-
ligion ist. So findt man auch auff erden scherpffer, beharlicher vnnd gifftigere feindt-
schafft nit, dann der Bapst vnnd die seinen gegen vns tragen. Beweißt Jre tegliche
wachsende, grewlichste verfolgung wider alle, die vnnser Christlichen lehre Jm we-
nigsten1 verdacht2 seind, geschwigen, die sie frey bekennen vnnd vertedingen.
Was dann der Pabst vnnd die seinen mit gifft, Heimlichem morden vnnd anderen
sollichen griffen, Jre feinde on besonnder muh vnd gefahr beyseits zuh thun, von vil
Hundert Jaren Her Jm brauch vnd vbung haben, Auch an Jnen, den Päpsten vnd
größten Cardinelen selb,3 geschwigen ander leuten vnd auch der1 grösseren Po-
tentaten, zeugen Jre eigenen Historien vnnd alle, die Jres thuns wißen haben.
Nun demnach4 Trient gelegen vnd groß, auch was5 sprachen vnd gebrauche das
volck daßelbigeni ist Vnnd wie Jnn diser sachen Jtalianer vnd Hispanier, die die fur-
nemisten bewarer deß Concilii vermutlich sein werden, mit dem Pabst vnd gegen
vns gesinnet seind, zu dem, das des orts vnser theil gar ein geringes heufflin sein
wurde,6 Hatt ein Jeder vnpartheischer woll zuerkennen, das wir des orts an not-
turfftiger versicherung7 treffenlichen8 mangel haben9 müßtenk, Nemlich10, die
sach Christlicher Reformation Recht vnnd mit geburenden ernst zuhandlen1, Jnn
welcher derm Pabst vnnd die seinen zum scherfisten mussen angeclagt werden (So

h) von Bucer über der Zeile ergänzt und eingewiesen.
i) von Bucer über der Zeile ergänzt und eingewiesen.
j) korr. aus: deßelbigen.
k) von Bucer über der Zeile ergänzt und eingewiesen.
l) zuhalten: b.
m) von Bucer über der Zeile ergänzt und eingewiesen.

Es beinbaltete die Zusicherung von Straffreiheit und konnte Angeklagten ausgesprochen werden,
um sie zur Teilnahme an der Verhandlung lhrer Sache zu bewegen. Vgl. Lexikon des Mittelalters 4,
Sp. 1204 f. Zum Vorwurf der ungeklärten Sicherheitsfrage für die Protestanten an das Konzil vgl.
auch die >Recusationsschrift<, Augsburg: Valentin Otmar, 1546 (VD 16 E 4640), Bl. B2b, Dia;
Brockmann, Flug- und Streitschriften, S. 341, 343.
1. geringsten.
2. verdächtig [der Lehre zuzuneigen].
3. Möghcherweise denkt Bucer u.a. an den vermeinthchen Mord an Kardinal Gasparo Conta-
rmi, der am 24. August 1542 nach kurzer Krankheit starb; s. unten S. 218 Anm. 1.
4. dementsprechend wie.
5. welcher (mit Gen. part.). Vgl. Frühneuhochdt. Grammatik, § S 10, S 38.
6. Bucer führt hier die für die protestantische Polemik typischen Einwände gegen den Konzils-
ort Tnent auf: Die Stadt liege mcht in Deutschland, sondern auf ltahemschem Gebiet. Die Um-
gangssprache sei dementsprechend vornehmlich das Italiemsche. Darüber hinaus sei Trient als Kon-
zilsort zu klein, schwer erreichbar und besonders für die protestantischen deutschen Stände zu
abgelegen. Schließlich sei die Sicherheitsfrage für die Protestanten nicht geklärt. Vgl. Brockmann,
Flug- und Streitschriften, S. 341-344.
7. Sicherstellung. Grimm 25 (= XII, 1), Sp. 1310h
8. großen. Grimm 21 (= XI, 1,1), Sp. 1677.
9. sehen; erkennen. Vgl. Frühneuhochdt. WB 7,2, Sp. 800 f.
10. Nämlich [dafür] (Rückbezug auf »versicherung«).
 
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