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I. GUTACHTEN ZUR REKUSATION DES TRIENTER KONZILS
Weill dann die Key[serliche] M[ajestä]t vnd alle Christen auß disem allemk klar
sehen, das wir das Trientisch Concili nicht dann auß gantz nottwendigen vnd höchst
tringlichen vrsachen verwerffen vnd fur kein Christlich Concili erkennen mußen
Vnnd I yo’/8’ I vns denn erbieten vnnd beruffen zu einem Concilii, das berufft vnd
gehalten werde, Wie die Apostolen selb zu Jherusalem1 vnd hernaher die kirchen
Christi fur vnnd fur biß vff keyser Heinrichen den dritten2 vber die thausent Jar Jre
Concilien beruffen vnd gehalten haben, So werden Ja die Key[serliche] M[ajestä]t
einige vrsach nit haben, Vnnsere recusation deß Trientischen Concili nit zuzulaßen
vnd der sachen nit zu vnderstöhen1 zuhelffen, Wie Jr M[ajestä]t one das durch Jren
Orator3 vff dem tag zu Franckfurt4 vnnd seidther mehr vertröstet hatt Vnnd wie
auch dazu ein Recht Christlicher weg vff dem Reichstag, zu Nurmberg gehalten
Anno etc. 24, durch die versamlung, gon Speyr angesetzet, erkennet worden ist.5
Deß sich auch weder Papst noch die annderen Nationen mit ichten”6 zubekla-
gen haben, Dann wir Deutschen Jnn der Religion nieman weithers7 verpflichtet
oder verstrickt seind, dann dieselbige zubestellen vnd zuhalten, wie vns die vnnser
Herr Jhesus hatt selbs furgeschriben vnd gebotten, Welcher seiner beuelch vnd ge-
botten "rechten vnd waren verstandt er auch vnß”, so wir Jn darumb pitten, hatt
verheißen vnnd darumb auch gewjßlich0 wurdt geben. So wir dann denselbigen des
Herren selb8 beuelhen vnd gebotten durch seine hulff getrewlich nachkhommen
Jnn vnnserem National Concili vnnd Gottseliger versamlung diser Vnnser nation,
wie vor zeiten alle Nationen zuthun gepflegt haben, werden alle Christen vrsach ha-
ben, vns deßhalb mehr zulieben vnd zuloben, alß denen wir9 hiemit zu allem guten
dienen vnd ein heilsames exempel vortragen.
k) wohl durch Nasalstrich korr. aus: alle; allem: bc.
l) korr. aus: vnderstölen.
m) korr. aus: nichten; ichten: bc.
n) —n) von Bucer korr. aus: er auch vnß rechten vnd waren verstandt.
o) korr. aus: gewußhch.
1. Vgl. Act 15.
2. Heinrich III. (1017—1056; reg. 1039—1056), war vielseitig involviert in die Belange und die Ent-
wicklung der Kirche (u. a. über die Leitung von Konzihen), wobei er sich für Kirchenreformen ein-
setzte. Zwischen seinem Nachfolger Heinrich IV. und Papst Gregor VII. entbrannte der sog. Inve-
stiturstreit, der den Kaiser das Recht zur Einsetzung geisthcher Würdenträger und damit einen
großen Teil seines Emflusses m kirchlichen Angelegenheiten kostete. Vgl. TRE 15, S. 3—6; TRE 16,
S. 237-247.
3. Kaiserlicher Orator bei den Religionsverhandlungen 1539 in Frankfurt war der Bischof von
Konstanz Johann Weeze (um 1490-1548); vgl. TRE 11, S.344f.; BDS 7, S. 397E; zur Person vgl.
HBBW 9, S. 85 Anm. 13.
4. Gemeint ist der Frankfurter Anstand (19. April 1539); s. dazu unten S. 224E Anm. 7.
5. Gemeint lst der 3. Nürnberger Reichstag (14. Januar — 18. April 1524). Im Abschied wurde
festgelegt, daß ein allgemeines oder nationales Konzil abzuhalten sei. Ein solches wurde für den
11. November nach Speyer ausgeschrieben. Vgl. DRTA.JR 4, S. 604,9-24; TRE 28, S. 459f.; s. auch
oben S. 33 Anm. 5.
6. mit ichten: auf irgendeine Weise; irgendwie. Frühneuhochdt. WB 8,1, Sp.9.
7. zu mehr; zu weiterem.
8. eigenen.
9. alß denen wir: da wir diesen.
I. GUTACHTEN ZUR REKUSATION DES TRIENTER KONZILS
Weill dann die Key[serliche] M[ajestä]t vnd alle Christen auß disem allemk klar
sehen, das wir das Trientisch Concili nicht dann auß gantz nottwendigen vnd höchst
tringlichen vrsachen verwerffen vnd fur kein Christlich Concili erkennen mußen
Vnnd I yo’/8’ I vns denn erbieten vnnd beruffen zu einem Concilii, das berufft vnd
gehalten werde, Wie die Apostolen selb zu Jherusalem1 vnd hernaher die kirchen
Christi fur vnnd fur biß vff keyser Heinrichen den dritten2 vber die thausent Jar Jre
Concilien beruffen vnd gehalten haben, So werden Ja die Key[serliche] M[ajestä]t
einige vrsach nit haben, Vnnsere recusation deß Trientischen Concili nit zuzulaßen
vnd der sachen nit zu vnderstöhen1 zuhelffen, Wie Jr M[ajestä]t one das durch Jren
Orator3 vff dem tag zu Franckfurt4 vnnd seidther mehr vertröstet hatt Vnnd wie
auch dazu ein Recht Christlicher weg vff dem Reichstag, zu Nurmberg gehalten
Anno etc. 24, durch die versamlung, gon Speyr angesetzet, erkennet worden ist.5
Deß sich auch weder Papst noch die annderen Nationen mit ichten”6 zubekla-
gen haben, Dann wir Deutschen Jnn der Religion nieman weithers7 verpflichtet
oder verstrickt seind, dann dieselbige zubestellen vnd zuhalten, wie vns die vnnser
Herr Jhesus hatt selbs furgeschriben vnd gebotten, Welcher seiner beuelch vnd ge-
botten "rechten vnd waren verstandt er auch vnß”, so wir Jn darumb pitten, hatt
verheißen vnnd darumb auch gewjßlich0 wurdt geben. So wir dann denselbigen des
Herren selb8 beuelhen vnd gebotten durch seine hulff getrewlich nachkhommen
Jnn vnnserem National Concili vnnd Gottseliger versamlung diser Vnnser nation,
wie vor zeiten alle Nationen zuthun gepflegt haben, werden alle Christen vrsach ha-
ben, vns deßhalb mehr zulieben vnd zuloben, alß denen wir9 hiemit zu allem guten
dienen vnd ein heilsames exempel vortragen.
k) wohl durch Nasalstrich korr. aus: alle; allem: bc.
l) korr. aus: vnderstölen.
m) korr. aus: nichten; ichten: bc.
n) —n) von Bucer korr. aus: er auch vnß rechten vnd waren verstandt.
o) korr. aus: gewußhch.
1. Vgl. Act 15.
2. Heinrich III. (1017—1056; reg. 1039—1056), war vielseitig involviert in die Belange und die Ent-
wicklung der Kirche (u. a. über die Leitung von Konzihen), wobei er sich für Kirchenreformen ein-
setzte. Zwischen seinem Nachfolger Heinrich IV. und Papst Gregor VII. entbrannte der sog. Inve-
stiturstreit, der den Kaiser das Recht zur Einsetzung geisthcher Würdenträger und damit einen
großen Teil seines Emflusses m kirchlichen Angelegenheiten kostete. Vgl. TRE 15, S. 3—6; TRE 16,
S. 237-247.
3. Kaiserlicher Orator bei den Religionsverhandlungen 1539 in Frankfurt war der Bischof von
Konstanz Johann Weeze (um 1490-1548); vgl. TRE 11, S.344f.; BDS 7, S. 397E; zur Person vgl.
HBBW 9, S. 85 Anm. 13.
4. Gemeint ist der Frankfurter Anstand (19. April 1539); s. dazu unten S. 224E Anm. 7.
5. Gemeint lst der 3. Nürnberger Reichstag (14. Januar — 18. April 1524). Im Abschied wurde
festgelegt, daß ein allgemeines oder nationales Konzil abzuhalten sei. Ein solches wurde für den
11. November nach Speyer ausgeschrieben. Vgl. DRTA.JR 4, S. 604,9-24; TRE 28, S. 459f.; s. auch
oben S. 33 Anm. 5.
6. mit ichten: auf irgendeine Weise; irgendwie. Frühneuhochdt. WB 8,1, Sp.9.
7. zu mehr; zu weiterem.
8. eigenen.
9. alß denen wir: da wir diesen.