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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Haaf, Susanne [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0283
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5- GUTACHTEN ZUM VORSCHLAG EINES RELIGIONSGESPRACHS

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achten letztlich auf einen kleinen Rahmen ohne eine aktive Beteiligung der altgläu-
bigen Stände. Den Protestanten wurde zugestanden, daß sie selbst die Teilnehmer
ihrer Seite bestimmen könnten und daß die Ergebnisse des Kolloquiums auf dem
anschließenden Reichstag behandelt würden. Vor allem brachte das Kolloquium je-
doch eine Verlängerung des Speyerer Friedstandes ohne die Verpflichtung zur Teil-
nahme am Konzil mit sich. Da der Kaiser auf eine Zustimmung der altgläubigen
Stände zu den gefaßten Beschlüssen nicht zählen konnte, wurde der Wormser
Reichstag am 4. August nicht offiziell geschlossen, sondern lediglich vertagt und die
getroffenen Beschlüsse in einer sog. Prorogation1 festgeschrieben.2

4. Überlieferung
Das hier edierte Gutachten ist mehrfach überliefert. Der Edition liegt zugrunde:
a: Straßburg StA, AA 540, fol. 140^-146^. Der Schreiber ist bis fol. 144^ Johann
Lenglin, ab fol. 144^ Konrad Hubert. Das Dokument enthält handschriftliche
Korrekturen Bucers. Auf fol. 140^ und 14D befinden sich jeweils von Bucer
nachgetragene Kustoden; die Kustoden auf fol. 143^ und fol. 144^ wurden
durch Lenglin bzw. Hubert eingetragen. Auf fol. 142^ fehlt die Kustode ganz.
Das Dokument besteht aus vier Lagen, die zusammengeheftet sind. Das Heft
ist lose am Schluß der Akte AA 540 eingelegt.
Das Dokument ist mit einem »D« gekennzeichnet, was darauf hinweist, daß es
die vierte Anlage zu einem Brief darstellte. Es ist davon auszugehen, daß es sich
um das Dokument handelt, das vom Straßburger Rat an die Gesandten in
Worms Jakob Sturm und Michael Han gesandt wurde.
Bucers Korrekturen sind in der vorliegenden Edition verarbeitet und doku-
mentiert. Verbesserungen in Bezug auf die Zeichensetzung, wie etwa nachträg-
lich eingetragene Virgeln, bleiben jedoch unberücksichtigt.
Folgende weitere Fassungen sind überliefert:
b: Marburg StA, Best. 3, Pol. Arch., Nr. 862, fol. 88r~96v. In dieser Abschrift sind
Bucers Verbesserungen realisiert.3

1. Der Wormser Reichstagsabschied vom 4. August 1545 wurde als >Prorogation< (Verlänge-
rung) bezeichnet, da damit der Reichstag nicht offiziell zum Abschluß kam, sondern auf einen
kommenden Reichstag in Regensburg verschoben wurde; vgl. auch Bucers entsprechende Erläute-
rung in dessen Bnef an den Landgrafen vom 15. März 1546 (Lenz II, S. 407). Diese Bezeichnung fin-
det sich auch 1m Titel der gedruckten Fassung des Abschieds von 1546: »Prorogation und erstrec-
kunge deß reichßtags 1m jar M.D.XLV. in Wormbs gehalten«; vgl. DRTA.JR 16,2, Nr. 341, S. 1657.
Für eine Edition der Prorogation vgl. ebd., Nr. 341, S. 1657—1669; zu den Beschlüssen bzgl. eines
Rehgionsgesprächs vgl. ebd. § 7-11, S. 1659L
2. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, S. 185.
3. Zu dieser Abschrift vgl. PC 3, S. 600 Anm. 9.
 
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