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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0144
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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

Gott etwas damit abzüverdienen oder die sünden zu bezalen, sonder aus war rew und
leid der sünden und aus recht hertzlichem sehnen nach Gottes gnaden und hülff mit
dem wort Gottes, gebett und anderen ubungen der Religion. Darzü man auch solche
zeit und mass verordnen solle, welche dem volck mögen zur besserung dienen. Alles,
wie das Got selb forderet Jesa. lviii [6.7] und Johelis i [14] und ii [12]; Mat. vi [16-18]. 5
Zum xxvi. 171 Lehren wir auch, wenn der Herre die leüth mit kranckheit angreiffet,
das die diener der kirchen dieselbigen nach der alten Apostolischen lehr und haltung
beizeiten besuchen und mit dem wort Gottes, gebett, tröst der Absolution und gemein-
schaft des leibs und blüts Christi trösten, ermanen und stercken sollen, so vil sie die
hiezu tauglich befinden. Das öle Marc, vi [13] und Jac. v [14-16] war ein Zeichen zum 10
wunderwerck 172 .
Zum xxvii. 173 Lehren wir von denen, die der Herre in bekandtnus seines namens von
hinnen nimmet, das man die | D 3 a | selbigen mit aller Gottesforcht und ehrlich zu der
erden bestatten 174 und das volck alda aus dem wort Gottes erinnern solle des schweren
gericht Gottes wider die sünden und auch der erlösung Christi, der uns vom todt erlö- 15
set, und der aufferstendtnus zum ewigen leben, die er allen seinen gleübigen erworben
hat. Darauff man die leüt vermanen solle zur büss der sünden und zu steiffer hoffnung
der seligen aufferstendtnus und des himlischen lebens; Und auch zu ernstem eiferen und
trachten nach disem künfftigen leben mit stetem tödten des alten Adams und fürtbrin-
gen des newen 175 . Darauff dann auch gebett geschehen solle umb wäre büss und stercke 20
des glaubens und auch umb die selige aufferstentnus den verscheidnen und gegenwerti
gen und den armen die almüsen gegeben werden.
Zum xxviii. Ist das unser glaub und lehre, das alle, die nach dem Gotteswort erkennen
und richten wollen, sollen und müssen unsere und ein jede Gemeinde, die sich erzelter
lehre und Religion Übungen 176 in warer gemeinschafft Christi mit allen waren Christen 25
und kirchen Christi haltet, erkennen und halten für wäre gewisse Gemeinden Christi, an

171. Von besuchung der krancken. Jacob, v [14—16]. [Marg.].
172. Sehenswürdigkeit. Götze, S. 232. Übertragen: Sichtbarmachung, Offenbarung.
173. Luc. vii [11-17]. Job. xi [25]. [Marg.].
174. Von den Verscheidenen. i.Cor. xv [20-23]. i.Thes. iiii [13—18]. [Marg.]. — F. Wendel,
Resume,S. 72, liest: »i.Thes. i. ii.« und verifiziert an iThess 1,10 und 2,12. Aber das gibt in diesem
Zusammenhang wenig Sinn. Dagegen ist iThess 4,13 ff. eine unmittelbare Erläuterung des Textes.
Dabei ist lediglich anzunehmen, daß das zweite »i« abgesprungen ist.
175. In der Frage, ob man die Verstorbenen kirchlich bestatten solle, hatte sich in den ersten drei
Jahrzehnten der Reformation ein bezeichnender Wandel vollzogen. In den Anfangsjahren nach
1521 kannte man in Straßburg bei der Bestattung keine Mitwirkung des Pfarrers. Die ersten Straß
burger Agenden enthalten jedenfalls keine Formulare für kirchliche Feiern an Sarg oder Grab.
Vgl. F. Hubert: Die Straßburger liturgischen Ordnungen. 1900. Zu Luthers Stellung zu »Grab
feiern« vgl. WA 35, S. 478f. — Im Jahre 1527 verordnete der Rat der Stadt, künftig seien alle Toten
außerhalb der Stadt beizusetzen (Adam, S. 136). Das änderte sich in Straßburg zu Beginn der dreißi
ger Jahre. Für die Synode von 1533 gab es eine Vorlage für die Beteiligung der Pfarrer am Grabge
leit. Vgl. Hedios Stellungnahme in: Täuferakten 8, S. 46. Dazu >Abconterfeytung ... M. Butzers ...<
(1546); CCath 31, 1974, S. 37, Anm. 83. Im Summarischen vergriff< fordert B. die kirchliche
Mitwirkung bei der Bestattung und gibt Richtlinien für die Verkündigung.
176. i.Cor. xm [12.13]. Colos. zü [12-17]. [Marg.].
 
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