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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0162
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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

»Die Schule Johann Sturms und die Kirche Straßburgs 1530-1581« (München 1912) hat
W. Sohm als erster auf den grundsätzlich wichtigen Bedacht aufmerksam gemacht, ihn
jedoch auf Grund einer irrtümlichen Auslegung der Bemerkung auf f. 4 b unten (vgl.
Anm. 38) auf das Jahr 1544 datiert. In einem Beitrag zu der Festschrift für Hans von
Schubert hat G. Anrich 1929 einen gekürzten Text unserer Hs. veröffentlicht und kom-
mentiert (Ein Bedacht Bucers über die Einrichtung von »Christlichen Gemeinschaften«.
In: ARG 1929. Erg. Bd. 5). Damit wurde Sohms Datierung korrigiert. Die Denkschrift
hat am 6. Januar 1546 dem Rat der Stadt vorgelegen, sie muß also um die Jahreswende
1545/46 niedergeschrieben worden sein. Vgl. dazu W. Bellardi, Die Geschichte, S. 22ff.
3. Paginierung: Die Hs. weist eine sehr willkürliche Paginierung auf: nur ein Teil der
Blätter ist durchsigniert. Darauf hat bereits Anrich aufmerksam gemacht. Es ergibt sich
folgendes Bild:
f. 1-4: aj bis aiiij.
f. 5-8: unsigniert.
f. 9-12: bj bis biiij.
f. 13-14: unsigniert.
f. 15-19: cj bis cv (!).
f. 20: unsigniert.
f. 21-24: dj bis diiij.
f. 25-27: unsigniert.
In unserer Wiedergabe erfolgt die Zählung der Blätter von aia ab fortlaufend (vgl.
Bemerkungen zur Edition).
Inhalt
In einem ersten Teil werden Wesen und Grenzen des geistlichen Regiments besprochen.
Die Aufgabe des geistlichen Regiments ist es, das Evangelium zu verkündigen, die
Sakramente zu spenden, Absolution zu erteilen oder den Bann zu üben, wie überhaupt
alle kirchlichen »Ceremonien« zu ordnen (f. 1-7).
Nun sind aber in der Ausübung des geistlichen Regiments in der Kirche Straßburgs
schwere »Mängel und Fehl« festzustellen: Die Verkündigung des Evangeliums hat kein
neues geistliches Leben der Gemeinden bewirkt. Die Sakramente werden zwar recht
verwaltet, aber nicht recht gebraucht. Eine Absolution, wie sie Jesus den Seinen als
besonderes Vorrecht verliehen hat, erfolgt nicht, und die allgemeine Beichte ist dafür
nur ein dürftiger Ersatz. Für die Übung des Bannes im Sinne von Matthäus 18 fehlen
alle Voraussetzungen, die in einer freiwilligen Unterwerfung der einzelnen Gemeinde-
glieder unter die dort beschriebene brüderliche Zuchtübung bestehen müßten. Es gibt
weder rechte Almosenpfleger noch von der Gemeinde gewählte Älteste (f. 8-35).
Um diesen Mängeln abzuhelfen, sollte eine »Christliche Gemeinschaft« ins Leben
gerufen werden, die die biblischen Voraussetzungen für ein geordnetes Gemeindeleben
zu schaffen hätte. Das könnte in folgenden Stufen geschehen. Die Pfarrer predigen über
die Mängel des gemeindlichen Lebens und ihre Abstellung nach den Worten Jesu. Sie
besuchen regelmäßig ihre Gemeindeglieder und besprechen die beabsichtigte Ordnung
seelsorgerlich. Dann treten die »Gutwilligen« zusammen und wählen zunächst einmal
 
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