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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0238
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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

sehen219 nachgegeben werde. Als dan fil weinzynß220 hie sein sollen, da ein omen221
wein vmb zwenn oder iii gülden erkaufft ist, so doch etwan inn menschen gedencken es
kaum ein mal oder zwei darzu kommet, das man ein omen wein vmb einen ß222 oder
drei blapfpart]223, ja noch vmb vier oder fünff blappart kauffe. Darumb diese zins also
zu mässigen weren, das dem zinsman nachgeben224 würde, das gelt, so fil es treffe, v. 5
vom hundert zureichen oder den wein für den zins zu geben.
Zum andern müste man auch kein grösser interesse225 im gelt leihen zulassen dan wie
an der müntz226, Nemlich das niemand zugelassenn wurde, meer, das gantz iar aus, dan
V. vom hundert zugeben vnd zunemen.
Zum dritten müsten auch3 alle monopolien227 vnd gefährliche vorkeuffe228 mit ernst 10
gewehret werden, das nit etwan gantze wahren wenig in jre hand bringen vnd sie dan
geben| [23b] | möchten, so theur sie wollen, oder vff mehrschatz229 verkauffen, damit
der Gemeind gar nichs gedienet, sonder allein beschediget vnd die wahren betheuret230
werden.
Zum fierdenn müßt man auch die wahren, so fil jmmer möglich, schetzen231 vnd die T5
nit steigeren lassen nach iedes geitze232.
Zum fünfften erfordert auch christliche reformation, das nit allein fleissig drein gese-
hen werde, das alle verfortheilung des nechsten, aller betrug vnd beschwerung in kauf-
fen, verkauffen, in leihen vnd allen contracten233 vnd hendlen geweret vnd abgeschaffen
wurde, sonder das man auch mit bestem vleyß versehe vnd meniglich mit höchstem 20
ernst dahin halte, das die leut einander alle trew vnd glauben halten vnd wäre liebe vnd
freundschafft beweisen in allem, das sie mit einander zu thun haben.
a) gestr.: mit ernst.
219. Verlangen.
220. Aufgeld (beim Weinkauf oder Weinverkauf).
221. Ohm (Flüssigkeitsmaß).
222. Schilling. So in A und B: Münze von ursprünglich 40, dann 30 und endlich 12 Pfennigen.
Vgl. die folgende Anm.
223. Der Blapart (Blappert, Blaffert u. ä.) war seit 1501 Münze des Schwäbischen Münzbundes,
dem Straßburg seit 1446 angehörte. Wert: etwa 6 Rappen gleich 8 Pfennige - im Lauf der Zeit
schwankend. Vgl. F. Friedensburg: Münzkunde und Geldgeschichte der Einzelstaaten des Mittelal-
ters. München 1926. S. 48f.; F. Schrötter: Wörterbuch der Münzkunde. Berlin 1930. S. 76h
224. Dem Schuldner zugegeben, nachgelassen.
225. Zinssatz.
226. Städtische Münze.
227. Alleinrechte, Alleinhandel.
228. Aufkäufe zwecks Wiederverkaufs, wucherischer Zwischenhandel (mit Waren und Grund-
stücken).
229. Mit Wucher.
230. Überteuert.
231. Abwägen, abtaxieren.
232. Habgier, Habsucht.
233. Verträgen, Abschlüssen.
 
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