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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0147
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Nr.3
Gutachten Bucers zur Examinierung des gewählten Propstes
des Thomasstifts Beat Pfeffinger

nach dem 10. November 1541
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter

Einleitung
1. Entstehung und Inhalt

Dieses unbetitelte, aus einem lateinischen und einem deutschen Abschnitt bestehende
Gutachten, das ausgeprägten Entwurfscharakter aufweist, befaßt sich mit der
von Bucer geforderten Examinierung des am 10. November 1541 gewählten Propstes
des St. Thomasstiftes in Straßburg, Beat Pfeffinger. ¹ Die Detailliertheit seiner
Ausführungen läßt vermuten, daß Bucer es erst nach seinem ersten, an den Rat gerichteten
Ratschlag ² zu diesem Konflikt erstellte. Dennoch läßt es sich nicht ausschließen,
daß das Gutachten bereits bei der von Nikolaus Kniebis eingeleiteten Besprechung
mit den Verantwortlichen des Thomasstifts am 12. November 1541

vorlag. ³

Das Gutachten weist folgende Gliederung auf:

I. Lateinischer Abschnitt [102 ʳ –103 ᵛ ]:

A. Mit seinem Munizipalstatut hat der Rat die Bestimmungen des Kirchenrechts
bezüglich der Examinierung von gewählten Geistlichen wieder in
Kraft gesetzt [102 ʳ ].

B. Von diesen Bestimmungen sind nicht nur niedere Kleriker, sondern natürlich
auch Prälaten erfaßt.

C. Die Eigenschaften eines gewählten Prälaten mögen denjenigen, die ihn gewählt
haben, ausreichend bekannt erscheinen; dennoch ist ein erweiterter
Personenkreis in seine Prüfung hineinzubeziehen, da es sich hierbei um ein
wichtigeres Amt als dasjenige eines Chorherren handelt.

D. Ähnlich wie ein Kanoniker sollte ein Prälat vor Amtsantritt seinen Willen,
der Kirche nach Kräften zu dienen, öffentlich bekunden [102 ᵛ ].

E. Aus diesem Grund habe der Rat entschieden, daß gewählte Prälaten sich vor
der Amtsübernahme einer Examinierung durch Vertreter der Kirche und
der Stadt unterziehen [102 ᵛ –103 ʳ ].

1. Zum historischen Hintergrund dieses Stückes vgl. oben die Einleitung zu Nr.2, S.129–131.
2. Oben Nr.2, S.135–141.
3. Jean Rott hielt auch eine Abfassung Anfang 1542 für möglich (Rott, Liste alphabétique, S. 71).
 
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